Reglement betr. Schulordnung für die Fortbildungsschulen.


Reglement [1]

Gestützt auf das Gesetz vom 30. Juli 1949 erlässt der Landesschulrat für die Fortbildungsschulen folgendes Reglement:

Par.1

Die Unterrichtszeit für die Fortbildungsschulen umfasst für jedes Schuljahr:

1) Für Jünglinge:

a) Jährlich 2 Kurse von je 6 Tagen, die in der Zeit der Winterschule durchzuführen sind. Mit Einschluss einer 20-Minutenpause sind vormittags 4, nachmittags 3 Schulstunden zu 60 Minuten zu halten.

b) Ein 2-tägiger Kurs in praktischer Baumpflege.

c) Ein 1-tägiger Kurs in Wald- bezw. Alpwirtschaft.

d) Ein ½-tägiger Besuche am Sitze der Regierung.

e) Oeffentliche Vorträge und Flurbegehungen können im Einverständnis mit den Veranstaltern vom  Schulkommissär zum Besuch vorgeschrieben werden.

2) Für Mädchen:

a) Jährlich 2 Kurse von je 6 Tagen, die in der Zeit der Winterschule durchzuführen sind. Mit Einschluss einer 20-Minutenpause sind vormittags 4, nachmittags 3 Schulstunden zu 60 Minuten zu halten.

b) Ein Abendkochkurs von wenigstens 8 Tagen zur Zeit der Beerenlese oder im Frühherbst.

c) Hauswirtschaftliche Vorträge können im Einvernehmen mit den Veranstaltern vom Schulkommissär zum Besuche vorgeschrieben werden.

Par. 2

Die in Art. 62 des Schulgesetzes aufgeführten Fächer sind nach Möglichkeit in den Fachunterricht einzubauen.

Par. 3

Das Honorar für die Lehrkräfte wird auf Vorschlag des Landesschulrates von der fürstlichen Regierung festgesetzt.

Par. 4

Ort und Zeit der in Par. 1 dieser Verordnung bezeichneten Kurse wird im Einverständnis mit den Kursleitern und den Schulschriftführern der interessierten Schulgemeinden vom Schulkommissär festgesetzt.

Den Schulschriftführern obliegt die Pflicht, die Schulpflichtigen ihrer Gemeinde in geeigneter Weise und rechtzeitig von den Anordnungen in Kenntnis zu setzen.

Par. 5

Schulpflichtige, die an der Teilnahme an einem Kurs aus irgend einem Grunde verhindert waren, können zum Besuche des entsprechenden Kurses in einer anderen Gemeinde verpflichtet werden.

Par. 6

Je nach der Schülerzahl können die Schulpflichtigen mehrerer Gemeinden zu einem Schulkreis zusammengefasst und zum Besuch der Fortbildungsschule in einer auswärtigen Gemeinde verpflichtet werden.

Die dabei für den Unterricht und die Lehrmittel auflaufenden Kosten werden, soweit sie nicht vom Lande getragen werden, entsprechend der Schülerzahl auf die einzelnen Gemeinden verteilt.

Par. 7

Ist die Teilnehmerzahl an einem Kurs für einen geordneten Unterricht zu gross, so kann der Schulkommissär im Einvernehmen mit dem Kursleiter und den Schulschriftführern die Schüler in Gruppen einteilen und die Unterrichtszeit der einzelnen Gruppen festsetzen.

Par. 8

Als Leiter der Kurse sollen nach Möglichkeit Fachleute aus dem Inland bestellt werden. Im Schuldienst stehende Lehrer können zur Mitarbeit herangezogen werden.

Die Leiter der Winterkurse werden auf Vorschlag des Schulkommissärs vom Landesschulsrat von Fall zu Fall gewählt.

Par. 9

Der Kurs in Waldwirtschaft wird vom Forstamt und eventuell vom Rüfekommissariat in Form einer Wald- bezw. Rüfebegehung durchgeführt.

Par. 10

Die Leiter des Kurses für praktische Baumpflege werden im Einvernehmen mit den interessierten Verbänden vom Schulkommissär bestimmt.

Par. 11

In einem der Winterkurse sind 5 Stunden für den Unterricht in „Lebenskunde“ so einzusetzen, dass alle Schulpflichtigen im Verlaufe der zwei Jahre einmal dadurch erfasst werden.

Diesen Unterricht erteilt der Schulkommissär; im Falle seiner Verhinderung bestimmt er im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Landesschulrates einen Vertreter.

Par. 12

Wird den Schülern die Teilnahme an Vorträgen, Kursen und Flurbegehungen vorgeschrieben, so stehen sie unter der Aufsicht einer vom Schulkommissär bestimmten Lehrperson, die auch die Absenzenkontrolle auszuüben hat.

Par. 13

Die Schulküchen werden unter Vorbehalt der Plangenehmigung durch den Landesschulrat von den einzelnen Gemeinden eingerichtet und unterhalten.

Par. 14

Auswärtigen Schülern kann in der Schulküche ein gemeinsames Mittagessen verabreicht werden, dessen Kosten entsprechend der Schülerzahl auf die einzelnen Gemeinden verteilt werden. Zur Zubereitung der Mahlzeiten wird je eine Gruppe der Mädchen durch die Kochlehrerin bestimmt und aufgeboten.

Par. 15

Vor der Entlassung aus der Fortbildungsschule haben sich die Schüler einer schriftlichen und mündlichen Prüfung zu unterziehen, die sich auf den gesamten, in der Fortbildungsschule behandelten Stoff erstreckt. Den Vorsitz an diesen Prüfungen führt der Schulkommissär oder im Falle seiner Verhinderung ein Mitglied des Landesschulrates.

Diese Prüfung ist öffentlich. Zur Teilnahme sollen neben den interessierten Kreisen besonders die titl. Gemeindevertretungen und Gemeindeschulräte eingeladen werden.

Par. 16

Nach Abschluss der Fortbildungsschule erhalten die Schüler ein Zeugnis, das für jedes Fach eine nach Fleiss und Leistung gesonderte Note zu enthalten hat. Das Ergebnis der Schlussprüfung ist dabei zu berücksichtigen.

Vaduz, den 7. November 1949.

Der Vorsitzende des Landesschulrates

gez. Alexander Frick.

 

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[1] Vom 7. November 1949. SgRV 1949/01