Instruction zur Einführung des metrischen Masses und Gewichtes auf den fürstlichen Gütern auf Grund des Gesetzes vom 23. Juli 1871


Instruction zur Einführung des metrischen Masses und Gewichtes auf den fürstlichen Gütern auf Grund des Gesetzes vom 23. Juli 1871, [1]

giltig für sämmtliche fürstliche Verwaltungszweige und Branchen.

Das Gesetz über die Einführung des metrischen Mass- und Gewichtssystemes lautet:

Gesetz vom 23. Juli 1871,

womit eine neue Mass- und Gewichtsordnung festgestellt wird.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I

Die Grundlage des gesetzlichen Masses und Gewichtes ist das Meter.

Das Meter ist die Einheit des Längenmasses; aus demselben werden die Einheiten des Flächen- und des Körpermasses abgeleitet.

Das Kilogramm, gleich dem Gewichte eines Kubikdecimeters destillirten Wassers im luftleeren Raume bei der Temperatur von +4 Grad des hunderttheiligen Thermometers, bildet die Einheit des Gewichtes.

Die Untertheilungen der Mass- und Gewichtseinheit, sowie deren Vielfache, werden nach dem decadischen Systeme gebildet.

Artikel II

Als Urmass gilt derjenige Glassstab, welcher sich im Besitze der k. k. Regierung befindet, und in der Achse seiner sphärischen Enden gemessen, bei der Temperatur des schmelzenden Eises gleich 999’99764 Millimeter des in dem französischen Staatsarchive zu Paris deponirten Metre prototype befunden worden ist.

Als Urgewicht gilt das im Besitze k. k. Regierung befindliche Kilogramm aus Bergkrystall, welches im luftleeren Raume gleich 999997’8 Milligramm des in dem französischen Staatsarchive zu Paris aufbewahrten Kilogramme prototype befunden worden ist.

Artikel III

Die gesetzlichen Masse und Gewichte sind:

Längenmasse

Einheit  das Meter
Untertheilungen:  das Decimeter gleich 1/10 Meter
   das Centimeter gleich 1/100 Meter
   das Millimeter gleich 1/1000 Meter
Vielfache:  das Kilometer gleich 1'000 Meter
   das Myriameter gleich 10'000 Meter

Flächenmasse

a) Allgemeine:

Die Quadrate der Längenmasse;

b) besondere:
Bodenflächenmasse

Einheit: das Ar gleich  100 Quadratmeter
Vielfaches das Hektar gleich 100 Ar

Körpermasse

a) Allgemeine:
Die Würfel der Längenmasse;

b) besondere:
Hohlmasse

Einheit:  das Liter gleich  1 Kubikdecimeter
Untertheilung: das Deciliter gleich 1/10 Liter
   das Centiliter gleich 1/100 Liter
Vielfaches:  das Hektoliter gleich 100 Liter

Gewichte.

Einheit  das Kilogramm
Untertheilung: das Dekagramm gleich 1/100 Kilogramm
   das Gramm gleich 1/1000 Kilogramm
   das Decigramm gleich 1/10000 Kilogramm
   das Centigramm gleich 1/100000 Kilogramm
   das Milligramm gleich 1/1000000 Kilogramm
Vielfaches  die Tonne gleich 1000 Kilogramm

Artikel IV.

Das gegenseitige Verhältniss der neuen und der alten Masse und Gewichte wird für den Verkehr, wie folgt, bestimmt:

1 Meter   = 0.5272916 Wiener Klafter,
1 Meter   = 3 Fuss 1 Zoll 11 580/1000 Linien,
1 Meter   = 1.286077 Ellen,
1 Kilometer  = 0.131823 österr. Meilen (Postmeilen),
1 Myriameter  = 1.318229 österr. Meilen (Postmeilen),
1 Centimeter  = 0.094912 Faust,
1 Wiener Klafter  = 1.896484 Meter,
1 Fuss   = 0.16081 „
1 Elle   = 0.777558 „
1 österr. (Soft-) Meile = 7.585936 Kilometer
1 „ „ „   = 0.7585936 Myriameter
1 Faust   = 10. 53602 Centimeter

Flächenmasse.
1 Quadratmeter  = 0.278036 Klafter,
1 Quadratmeter  = 10.00931 Quadratfuss,
1 Ar   = 27.80364 Quadratklafter,
1 Hektar   = 1.737727 österr. Joch,
1 Quadratmyriameter = 1.737727 Quadratmeilen,
1 Quadratklafter  = 3.59662 Quadratmeter,
1 Quadratfuss  = 0.099907 Quadratmeter
1 nieder-österr. Joch = 57.54642 Ar,
1 nieder-österr. Joch = 0.5754642 Hektar
1 österr. Quadratmeile = 0.5754642 Quadratmyriameter

Körpermasse.
1 Kubikmeter  = 0.146606 Kubikklafter
1  Kubikmeter  = 31.66695 Kubikfuss
1 Kubikklafter  = 6.820992 Kubikmeter
1 Kubikfuss  = 0.03157867 Kubikmeter

Hohlmasse für trockene Gegenstände
1 Hektoliter  = 1.626365 Wiener Metzen
1 Liter   = 0.01626365 Wiener Metzen
1 Wiener Metzen  = 0.6148682 Hektoliter
1 Wiener Metzen  = 61.48682 Liter

Hohlmasse für Flüssigkeiten
1 Hektoliter  = 1.767129 Wiener Eimer
1 Liter   = 0.7068515 Wiener Mass
1 Wiener Eimer  = 0.565890 Hektoliter
1 Wiener Mass  = 1.414724 Liter

Gewichte
1 Kilogramm  = 1.785523 Wiener Pfund,
1 Kilogramm  = 1 Pfund 25 137/1000 Loth,
1 Dekagramm  = 0.571367 Wiener Loth,
1 Tonne   = 1785.523 Wiener Pfund,
1 Kilogramm  = 2 Zollpfund,
1 Kilogramm  = 2.380697 Apotheker-Pfund,
1 Kilogramm  = 3.562928 Wiener Mark Silber-Gewicht,
1 Gramm   = 0.286459 Dukaten Gold-Gewicht,
1 Gramm   = 4.855099 Wiener Karat,
1 Gramm   = 0.06 Postlot
1 Wiener Pfund  = 0.560060 Kilogramm
1 Wiener Zentner  = 56.0060 Kilogramm
1 Wiener Loth  = 1.750187 Dekagramm
1 Zoll-Zentner  = 50 Kilogramm
1 Zoll-Pfund  = 0.5 Kilogramm
1 Apotheker-Pfund  = 0.420045 Kilogramm
1 Wiener Mark Silber-Gewicht = 0.280668 Kilogramm
1 Ducaten Gold-Gewicht = 3.490896 Gramm
1 Wiener Karat  = 0.205969 Gramm
1 Postlot   = 16.666667 Gramm

Artikel V.

Die im Artikel III aufgeführten Masse und Gewichte sind vom 1. Jänner 1876 an im öffentlichen Verkehre ausschliesslich anzuwenden.

Nach diesem Zeitpunkte ist der Gebrauch der bis dahin gesetzlichen Masse und Gewichte, an deren Stelle die eben genannten Masse und Gewichte treten, sowie die Anwendung des Karates und des Oelgewichtsmasses im öffentlichen Verkehre untersagt.

Was jedoch die Anwendung der neuen Masse auf die Bemessung der Grundstücke anlangt, so ist die Regierung ermächtigt, den Termin der Einführung der neuen Masse nach Bedarf zu prolongiren.

Artikel VI.

Die Anwendung nicht gesetzlicher Masse, Gewichte und Messapperate (Artikel V, XVII, XVIII) im öffentlichen Verkehre wird, abgesehen von der allfälligen Behandlung nach dem Strafgesetze, nebst dem Verfalle dieser Masse und Gewichte, mit einer Geldstrafe von 5 bis 100 fl. geahndet. Eine Wiederholung der Uebertretung ist bei Bemessung der Strafe als erschwerender Umstand anzusehen. Die Geldstrafe fliesst der Gemeinde-Armencasse des Ortes zu, in welchem die Uebertretung begangen wurde.

Im Falle der Nichteinbringlichkeit der Geldstrafe tritt Haft im Verhältnisse von fünf Gulden zu einem Tage an deren Stelle

Artikel VII.

Bei Abwicklung von Verträgen, bei deren vor dem bezeichneten Termine (Artikel V) erfolgtem Abschlusse noch das alte Mass und Gewicht zu Grunde gelegt worden ist, hat die Umrechnung auf die neuen Masse nach dem im Artikel IV festgestellten Verhältnisse zu erfolgen.

Artikel VIII

Die Anwendung der neuen Masse und Gewichte ist im öffentlichen Verkehre vom 1. Jänner 1873 an dann gestattet, wenn die Beteiligten hierüber einverstanden sind.

Dabei haben Gewerbsunternehmer, welche in einem öffentlichen Geschäftslokale Kauf und Verkauf betreiben, wenn sie das neuen Mass und Gewicht anwenden wollen, dieses in dem Geschäftslocale durch Aufschrift ersichtlich zu machen, und in demselben eine das Verhältniss des bisherigen zu dem neuen Masse und Gewichte darthuende Tabelle anzubringen. 

Artikel IX.

Nach beglaubigten Copien des Urmasses und Urgewichtes (Artikel II) werden die Normalmasse und Normalgewichte hergestellt und richtig erhalten.

Artikel X.

Zur Ausführung der auf die Herstellung und Beglaubigung der Kopien des Urmasses und Urgewichtes, dann der Normalmasse und Normalgewichte für die Aichämter, sowie überhaupt der auf die Durchführung dieses Gesetzes bezüglichen technischen Arbeiten und zur dauernden Aufrechthaltung der Ordnung im Mass- und Gewichtswesen, wird als technisches Organ eine k. k. Normal-Aichungs-Kommission, mit dem Sitze in Wien, errichtet, welche allsogleich nach Verkündigung der Mass- und Gewichtsordung in Thätigkeit zu treten hat.

Artikel XI.

Zum Messen und Wägen im öffentlichen Verkehre dürfen nur gehörig geaichte und gestempelte Masse, Gewichte und Wagen angewendet werden.

Die Aichung und Stempelung der Masse, Gewichte und Apparate (Zimentirung) erfolgt durch hierzu bestellte öffentliche Aichämter, welche mit den erforderlichen Aichungsnormalen zu versehen sind.

Für die Aichung und Stempelung wird eine Gebühr eingehoben werden, welche mit Rücksicht auf die Landesverhältnisse im administrativen Wege festgestellt wird.

Artikel XII.

Die in Fässern zum Verkaufe kommenden Weine, Biere und Spritte dürfen dem Käufer nur in solchen Fässern, auf welchen die den Rauminhalt bildende Zahl der Liter durch vorschriftsmässige Stempelung beglaubigt ist, überliefert werden.

Eine Ausnahme hiervon findet nur bezüglich solcher ausserösterreichischen Weine, Biere und Spritte statt, welche in den Originalgebünden weiter verkauft werden.

Artikel XIII.

Zur Aichung und Stempelung werden nur die folgenden Masse und Gewichte zugelassen:

Längenmasse:

20, 10, 5, 4, 2, 1 Meter,
5, 2 Decimeter.
Hohlmasse:
100, 50, 20, 10, 5, 2, 1 Liter,
5, 2, 1 Deciliter
5, 2, 1 Centiliter

Zulässig ist ferner die Aichung und Stempelung des Viertelhektoliter, sowie fortgesetzter Halbirungen des Liter.

Gewichte:

20, 10, 5, 2, 1 Kilogramm,
50, 20, 10, 5, 2, 1 Dekagramm,
5, 2, 1 Gramm.

Den zum Verkaufe mit Gold- und Silberwaaren und als Medicinalgewichte dienenden Gewichtssätzen sind noch die Stücke von 50, 20, 10, 5, 2, 1 Centigramm, dem Münz- und Juwelengewichte noch die Gewichtsstücke von 5, 2, 1 Milligramm beizugeben.

Für Decimalwagen ist das geringste Gewichtsstück 1 Gramm, für Centesimalwagen 1 Dekagramm.

Zur probeweisen Gewichtsbestimmung des Getreides werden als Probegewichte Gewichtsstücke von 100, 40, 20, 10, 4, 2, 1, 0.4 und 0.2 Gramm angewendet, welche das Fünfhundertfache ihres Gewichtes, d. i. beziehungsweise 50, 20, 10, 5, 2, 1, 0.5, 0.2, 0.1 Kilogramm repräsentiren. Als Probemass dient ein Hohlmass (Probehektoliter), dessen Inhalt dem fünfhundersten Teile eines Hektoliters gleichkommt.

Artikel XIV

Die bei der Aichung und Stempelung der Masse und Gewichte zulässigen Abweichungen von dem wahren Werte werden im Verordnungswege festgesetzt werden.

Artikel XV

Die zum Messen und Wägen im öffentlichen Verkehre dienenden Masse und Gewichte sind von den Besitzern periodisch in den durch specielle Vorschriften festgestellten Terminen der neuerlichen Aichung zu unterziehen.

Die Anwendung von Massen und Gewichten im öffentlichen Verkehre, deren Abweichungen von dem wahren Werthe grösser sind, als die gesetzlich zulässigen (Artikel XIV), wird nach den Bestimmungen des Artikels VI geahndet.

Artikel XVI.

Die verschiedenen im Artikel XIII angeführten Kategorien von Gewichten haben sich durch ihre Form leicht kennbar zu unterscheiden.

Artikel XVII.

Die als dynamische Masseinheit in der industriellen Mechanik dienende sogenannte Pferdekraft wird mit 75 Kilogramm-Meter, d.i. 75 Kilogramm in der Secunde ein Meter hoch gehoben, festgestellt.

Dieses Ausmass ist im öffentlichen Verkehre bei Beurtheilung der Leistungsfähigkeit einer Kraftmaschine oder eines Motors und bei Entscheidung streitiger Fälle zu Grunde zu legen.

Artikel XVIII.

Im öffentlichen Verkehre dürfen nur gehörig gestempelte Alkoholmeter,  Saccharometer und Gasmesser verwendet werden.

Neue Gasmesser sind vom 1. Jänner 1873 an in Gemässheit der Bestimmungen dieses Gesetzes einzurichten.

Artikel XIX.

Der Gebrauch der Seemeile, gleich dem sechzigsten Theile eines Aequatorialgrades, sowie die durch das Gesetz vom 15. Mai 1871, R. G. Bl. Nr. 43, eingeführte Schiffstonne im Schiffahrtsverkehre zur See wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Artikel XX.

Die Zusammensetzung und der Geschäftskreis der k. k. Normal-Aichungs-Kommission, die Instruction für die öffentlichen Aichämter, der Vorgang bei der Aichung und Stempelung der Masse und Gewichte, die Form, Construction und Signatur der Masse und Gewichte werden durch besondere Vollzugsvorschriften geregelt.

Artikel XXI.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird der Handelsminister betraut.

Wien, am 23. Juli 1871.

Franz Joseph m. p.

Hohenwart m.p.  Schäffle m. p.

Nach den Bestimmungen des vorstehenden Gesetzes sind die metrischen Masse und Gewichte auf den sämmtlichen fürstlichen Gütern vom 1. Jänner 1876 beginnend, an Stelle der bisherigen Masse und Gewichte ausschliesslich in Anwendung zu nehmen.

Um in dieser Beziehung bezüglich der Gebahrung und Verrechnung in der fürstlichen Regie mit den gesetzlichen Bestimmungen in keine Collission zu gerathen und auf allen Gütern einen gleichmässigen mit dem öffentlichen Verkehre übereinstimmenden Vorgang zu erzielen, werden die nachfolgenden Directivregeln zur allgemeinen genauesten Darnachachtung festgestellt.

 

Metrische Mass- und Gewichtseinheiten.

§ 1

Für die künftige Verrechnung der Naturalien und Materialien haben als metrische Mass- und Gewichtseinheiten zu gelten.

Für das Längenmass.

Das Meter (Längenmeter, Gesetzes-Art. III. A) zur Messung der bisher mit der Klafter oder Elle und ihren Unterabtheilungen bestimmten Längenquantitäten, dann dessen Bruchtheile (Decimeter, Centimeter, Millimeter), letztere jedoch nur dann, wenn oder in wie ferne der Feinheitsgrad der Längenbestimmung es erfordert. Für grössere Entfernungen, Weglängen etc. ist das Kilometer = 1’000 Meter als Einheit zu gebrauchen.

Für das Flächenmass.

Das Hektar (G. Art. III. B) mit seinen Untertheilen Ar und Quadratmeter zur Bestimmung der Grund- und Bodenfläche, und das Quadratmeter mit dessen Bruchtheilen (Quadratdecimeter, Quadratcentimeter, Quadratmillimeter) zur Ermittlung und Bezeichnung anderweitiger unterschiedlicher Flächen.

C. Für das Körpermass.

1. Das Kubikmeter (G. Art. III. C) mit seinen Bruchtheilen (Kubikdecimeter, Kubikcentimeter, Kubikmillimeter) und zwar:

a) Das Raum-Kubikmeter (kurz Raummeter) für nicht compacte Massen, wo der Kubus nebst der Masse auch leere Zwischenräume enthält, wie geschichtete Zeug- und Brennhölzer, Bruch- oder Bausteine, Thon, Rinde, Reisighaufen, Waldstreu, Moos etc.

b) Das Fest-Kubikmeter (kurz Festmeter) für alle compacten Massen.

2. Das Hektoliter (G. Art III. C) als Hohlmass sowohl zur Messung der bisher durch Metzen, Achtl, Massl in ihrer Menge bestimmten trockenen, als auch der durch Eimer, Mass, Seidl etc. ermittelten flüssigen Gegenstände, mit seinem Hunderttheile das Liter (die eigentliche Einheit) = 0.01 Hektoliter = 1 Kubikdecimeter.

Für das Gewicht.

Das Kilogramm (G. Art. III. D) mit seiner Untertheilung (Dekagramm) und Gramm mit seinen Unterttheilen (Decigramm, Centimeter, Milligramm,)

Schreibweise.

§ 2.

Die abgekürzte Schreibweise der Mass- und Gewichtsbezeichnungen im Contexte von Berichten und Eingaben, sowie auch in den Büchern, Manipulations-Registern und Ausweisen, in letzterer Beziehung jedoch nur dann, wenn eine derlei Bezeichnung extra columnam nothwendig wird, hat nach der Darstellung in der Tabelle Beilage Nr. 1 stattzufinden und sind diese abgekürzten Bezeichnungen wie angedeutet, durchgehends mit kleinen Buchstaben und nur allein für Raum- und Festmeter mit einem grossen Buchstaben beginnend – wie bisher die Zeichen für Klafter (°), Fuss (´) – rechts von den betreffenden Zahlen nach Art eines Exponenten, z. B. 25m, zu setzen.

§ 3.

In den Haupt- und Hilfsbüchern, dann in sämmtlichen Manualien, Registern, Tabellen, Ausweisen etc. sind die Rubriken der zur Ausschreibung und Verrechnung gelangenden Mass- und Gewichtsquantitäten mit dem Namen der ganzen Mass- und beziehungsweise Gewichtseinheit (Meter, Hektar, Quadratmeter, Hektoliter, Kubikmeter, Kilogramm) zu überschreiben und für die Bruchtheile zur Ersparung des Decimalzeichens und zur besseren Uebersichtlichkeit insbesondere aber zur Hintanhaltung von Irrungen durch zufällige Auslassung des Decimalzeichens namentlich beim Copiren, feinere Linien zu ziehen, welche die Decimalstellen je nach Bedarf aufzunehmen und letztere von den ganzen Zahlen der ausgedrückten Mass- und Gewichtseinheit zu trennen haben.

Speciell bei der Forstwirthschaft wo zum Nachweise der Bruchtheile für Zeug- und Brennholz, Bau-, Klotz-, und Nutzholz in den Drucksorten wegen Mangel an Raum nicht eigens rastrirte  Abtheilungslinien bestehen, sind die ganzen Einheiten mit grösseren, die Bruchtheile dagegen unterhalb der betreffenden Querlinie mit kleineren Ziffern anzuschreiben. Die Namen der Bruchtheile ergeben sich aus der Zehn-, Hundert-, und Tausendteilung je nachdem Längen-, Quadrat-, Kubikmasse oder Gewichte behandelt werden, von selbst.

Die Rubriken, Ueberschriften und Eintheilungen sind bezüglich der in Manipulation vorkommenden Naturalien und Materialien aus dem Verzeichnisse Beilage Nr. 2 zu  ersehen und genau nach den gegebenen Andeutungen in Anwendung zu nehmen.

Gegenstände im Längenmasse.

§ 4.

Die Verrechnung aller bisher mit Ellen bezeichneten Gegenstände hat künftig nach Meter mit 2 Decimalstellen (Deci- und Centimeter ausdrückend) stattzufinden.

Bei Leinwanden und Tüchern ist ausser der Länge auch die Breite zu berücksichtigen, da der Längenbedarf immer von der grösseren oder geringeren Breite der betreffenden Waare abhängig ist. Die Breite der Leinwanden und Tücher ist immer im Kopfe der Rubrik, woselbst diese Gegenstände mit ihren Längenmengen eingestellt sind, der bisherigen Bezeichnung mit ¾, 4/4, 5/4, 6/4, 7/4 etc. Ellen korrespondirend, mit 58, 78, 96, 117, 136 Centimeter auszudrücken, in so lange bei Erzeugung dieser Waaren nicht eine andere Breite in Anwendung genommen wird. Tritt diesfalls mit der Zeit eine Änderung ein, so ist selbstverständlich die neue Breite anzuschreiben und bei der Längenbemessung für das Mengenerforderniss hierauf Rücksicht zu nehmen.

§ 5.

Die von der Forstwirthschaft beziehenden und in einzelnen Ausnahmsfällen von Fremden erkaufenden Bauhölzer sind bei der Landwirthschaft, wo ein Verkauf von derlei Materiale in der Regel nicht stattfinden darf, nach Meter (Längenmeter) mit 2 Decimalstellen (Deci- und Centimeter ausdrückend) in letzterer Beziehung jedoch in der Art abgerundet zu verrechnen, dass die zweite oder letzte Decimalstelle immer auf 0 oder 5 ausgeht.

Die bisherige Eintheilung der Hauptrubriken für die Bauholzverrechnung in „hart und weich“, und für jede derselben mit „rund und bezimmert“, so wie die Unterrubriken für den Nachweis der verschiedenen Stärkedimensionen, ist bis auf Weiteres beizubehalten, nur mit dem Unterschiede, dass im Kopfe der letzteren die bisher in Zollen ausgedrückten Stärken künftig in Centimeter nach der Umwandlungstabelle Beilage Nr. 3 nachzuweisen sein werden, wornach auch die Umrechnung der Stärkedimensionen des im Rechnungsschluss 1875 bei der Landwirthschaft im Vorrat bleibenden, so wie des im Jahre 1876 von der Forstwirthschaft etwa noch aus den älteren Vorräthen in den bisherigen Dimensionsbezeichnungen zugewiesenen Bauholzes zu veranlassen sein wird.

Für die Bezimmerung des Bauholzes sind die in dem landwirthschaftlichen, für den Gebrauch des fürstlichen Baubureau eingerichteten Bauholz-Tarif zwischen rund und bezimmert in Zollen ermittelten Stärke-Verhältnisszahlen auf metrisches Mass umgerechnet vorläufig in Anwendung zu behalten.

§ 6.

Die Verzeichnisse über den Bauholzbedarf sind von den Gutsverwaltungen jährlich zu Anfang October an die Forstämter abzugeben, um im Zuge der Holzschläge auf die Bevorräthigung reflektiren zu können.

Die Uebergabe der Bauhölzer von der Forstwirthschaft an die Landwirthschaft hat mittelst Verzeichnissen zu geschehen, in welchen bei jedem Stamme nebst der Länge und dem Kubikinhalte auch der untere und obere Durchmesser im metrischen Masse angegeben werden muss, welch` letzterer bei der Bauholzübergabe an das Rechnungsamt von dem betreffenden Reviervermesser zu ermitteln und auf dem unteren Abschnitte jeden Stammes anzuschreiben sein wird.

§ 7.

Die bei der Landwirthschaft für Bau- und Wirtschaftsbedarf zur Verrechnung gelangenden Schnittmaterialien sind wie bisher nach Stücken, bezüglich der Längen-, Breite- und Stärkedimensionen aber in genauer Uebereinstimmung mit den fürstlichen Sägewerken nach der neuen vom Jahre 1876 beginnenden Erzeugung im metrischen Masse zu verrechnen, zu welchem Behufe im Kopfe jeder Rubrik die Dimensionsbezeichnungen, anstatt wie bisher in Schuhen und Zollen, künftig in Meter und Millimeter auszudrücken sein werden.

Die Verrechnung des Schnittmaterials bei der Landwirthschaft hat nach den verschiedenen Gattungen stattzufinden in den Rubriken „hart“ und „weich“ – jede Längengattung separat mit je abgesonderten Colonnen für jede Stärke und jede einzelne der letzteren mit den 4 Unterabteilungen für die Breite und zwar:

I. - bis 20 Centimeter
II. von 21 bis 25 Centimeter
III. von 26 bis 30 Centimeter
IV. von 31 und mehr Centimeter

Die Dimensionen der landwirthschaftlichen Schnittmaterial-Vorräthe mit Rechnungsschluss 1875 sind in Bezug auf Länge, Stärke und Breite nach der Umwandlungstabelle Beilage Nr. 4 auf metrisches Mass umzurechnen und hiernach in die entsprechenden Rubriken pro 1876 zur weiteren Verrechnung einzutragen, was auch bezüglich des von den fürstlichen Sägewerten im Jahre 1876 aus den etwaigen Vorräthen früherer Erzeugung noch zuweisenden Materials stattzufinden hat.

Der künftig zu beobachtende Vorgang bei der Schnittmaterial-Erzeugung bei den fürstlichen Sägewerken ist in der weiterfolgenden Beilage Nr. 5 vorgezeichnet.

§ 8.

Die Verrechnung der Ziegelmaterialien nach Stücken hat auch künftig zu verbleiben und sind die üblichen Benennungen: Mauer-, Dach-, Hohl-, Wölb-, Pflasterziegel etc. in den Verrechnungsrubriken beizubehalten.

Für die weitere Erzeugung der verschiedenen Ziegelgattungen haben die bisherigen Formen und Dimensionen vorläufig in Anwendung zu bleiben und nur in dem Falle, wo es nothwendig wird, die Dimensionen in Bezug auf Länge, Breite und Stärke oder Dicke in Ausweisen, Tabellen oder im Contexte einer sonstigen Eingabe ziffermässig nachzuweisen, sind diese auf metrisches Mass umgerechnet in Millimeter auszudrücken.

§ 9.

Bezüglich der Gebahrung mit den Baumaterialien bei der Landwirthschaft hat es, insolange diesfalls in öffentlicher Beziehung nicht abändernde gesetzliche Bestimmungen erfolgen, bei der bisherigen Uebung zu verbleiben, nur mit dem alleinigen Unterschiede, dass die Mengen und Dimensionen nach vorstehenden Andeutungen im metrischen Masse und beziehungsweise Gewichte auszudrücken und hiernach zu verrechnen sein werden.

Gegenstände im Flächenmasse.

§ 10.

Die Bezeichnung des Flächenmasses von Grund und Boden, welche bisher in Joch und Quadratklafter stattfindet, wird künftig in Hektar mit zwei Unterabtheilungen oder vier Decimalstellen zu geschehen haben.

Nachdem jedoch die Einführung diese Masses resp. Umwandlung der Katastralvermessung auf das metrische Mass in Anbetracht der noch mehrere Jahre in Anspruch nehmenden Steuerregulirungs-Arbeiten für eine spätere Zeit vorbehalten bleiben dürfte und in Folge dessen nach dem Eingangs citirten Gesetze Art. V die Regierung zur Prolongirung des Termines wegen Einführung der neuen Masse für die Messung der Grundstücke ermächtigt worden ist, welche auch zweifelsohne erfolgen wird, so hat es bei der bisherigen Verrechnung des Grundbesitzes in den diesfälligen Nachweisungen, in allen Tabellen und Ausweisen nach Joch und Quadratklafter und speciell bei der Forstwirthschaft ebenfalls wie bisher nach Jochen mit Anwendung von zwei Decimalstellen bis auf Weiteres zu verbleiben.

§ 11.

Die Platten und Schiefersteine, dann Dachpappen sind nach Quadratmeter mit zwei Decimalstellen (Quadratdecimeter), wo die Einheit der zweiten Decimalstelle, nämlich 1/100 Quadratmeter, das ist 1 Quadratdecimeter 14 ½ Zoll beträgt, zu verrechnen; in jenen Fällen jedoch, wo mit Rücksicht auf den besonderen Werth eines nach dem Quadrate zu behandelnden Gegenstandes eine sehr genaue Ermittlung des Flächenmasses unbedingt nothwendig erscheint, sind überdies die weiteren Decimalstellen des Quadratcentimeter in Anwendung zu nehmen.

Auf jenen Gütern, wo die Plattensteine bisher gleich den Bruch- oder Bausteinen in Kubikklaftern berechnet wurden, hat die diesfällige Berechnung nach dem Körpermasse aufzuhören und durchgehends in vorbezeichneter Art nach dem Flächenmasse zu geschehen.

Gegenstände im Körpermasse.

§ 12.

Die Mauer- und Bruchsteine, Sand, Lehm, Thon, sowie alle anderen Materialien, welche bisher nach Kubikklafter in Verrechnung gestanden, sind künftig nach Kubikmeter (Raummeter) mit höchstens zwei Decimalstellen zu verrechnen. Bei Berechnung der Massen für diese Materialien sind jedoch immer drei Decimalstellen, wodurch die nächste Untertheilung (Kubikdecimeter) vollkommen ausgedrückt wird, anzunehmen und ist beim Schlussansatze der ermittelten Massmenge die letzte Stelle wegzulassen und nur jenenfalls die zweite Decimalstelle um eine Einheit zu vermehren, wenn die wegzulassende Ziffer der dritten Decimalstelle mehr als 5 betragen hat.

§ 13.

Die Zeug- und Brennhölzer sind nach Raummeter, die Bau-, Klotz- und Nutzhölzer nach Festmeter mit je drei Decimalstellen (Kubikdecimeter ausdrückend) zu verrechnen.

Die diesfällige Materialerzeugung und Verrechnung bei der Forstwirthschaft hat genau nach der in der beigegebenen speciellen Instruction Beilage Nr. 5. enthaltenen Bestimmungen, welche zugleich auch die Schnittmaterial-Erzeugung bei den fürstlichen Sägewerken umfassen, stattzufinden.

Bei der Landwirthschaft sind die Zeug- und Brennhözer in Bezug auf Schichtung und Verrechnung in ganz gleicher Art wie bei der Forstwirthschaft zu behandeln, dagegen das Bau- und Klotzholz, wie ad § 5 bestimmt, nach Längenmeter mit genauer Bezeichnung der Stärkedimensionen zu verrechnen.

Gegenstände im Hohlmasse.

§ 14.

Sowohl die trockenen als flüssigen Naturalien und Materialien, deren Verrechnung und zwar der ersteren nach Metzen, Achtl, Massl, der letzteren nach Eimer, Mass, Seitel stattzufinden hat, sind künftig mit Ausnahme der Holzkohle, für welche das Hektoliter als Mass gilt, in halben Hektolitern und ihren Unterabtheilungen zu messen, jedoch in ganzen Hektolitern mit zwei Decimalstellen (Liter ausdrückend) zu verrechnen, und nur bei genaueren Berechnungen die dritte Decimalstelle (Deciliter) in Anwendung zu bringen.

Die Messung und Verrechnung der Milch und flüssigen Milchproducte, dann der bisher nur nach Mass und Seitel verrechneten Flüssigkeiten hat nach Liter mit nur einer Decimalstelle (Deciliter) zu geschehen.

Gegenstände im Gewichte.

§ 15.

Alle Naturalien und Materialien, deren Gewicht nach Centner und Pfunden bestimmt wurde, sind künftig nach der Gewichtseinheit Kilogramm abzuwägen und so in Rechnung zu stellen.

§ 16.

Bei den bisher nur in Centnern verrechneten, daher in grösseren Massen und Gewichten vorkommenden Materialien ist das Kilogramm ohne Bruchtheil in Anwendung zu bringen.

Bei Reductionen und sonstigen Berechnungen sind der genauen Ermittlung wegen wohl eine oder zwei Decimalstellen zu gebrauchen, diese aber bei den Schlussansätzen zur Verrechnung, soferne der Bruchtheil weniger als ½ Kilogramm beträgt, ganz wegzulassen, dagegen, wenn der Bruchtheil in seinem Gewichte einen höheren Werth als ein halbes Kilogramm besitzt, mit Weglassung desselben die ganze „Kilogramm“ heissende Gewichtszahl um eine Einheit zu vermehren.

Hiernach sind die Mercantilrübe, die Futter- und Streustoffe, Gross-, Klein- und Braunkohle, Eisen, Steinkohlentheer, überhaupt alle bisher nur  nach Centner verrechneten, im unbedeutenden Geldwerthe pr. Kilogramm stehenden Materialien zu behandeln.

Die Wolle und sonstigen Producte aber, welche einen absolut höheren Geldwert besitzen und bei deren Berechnung, durch Abschlag des Taragewichtes, Bruchtheile zum Vorschein kommen, sind nach Kilogramm mit Benützung von zwei Decimalstellen (Dekagramm) zu verrechnen.

§ 17.

Alle bisher nur nach Pfunden verrechneten Materialien sind künftig nebst der ganzen Zahl des Kilogramms auch mit zwei Decimalstellen (Dekagramm) auszudrücken und zu verrechnen, wobei eben auch bei Berechnungen eine dritte Decimalstelle in Anwendung zu bringen, beim Schlussansatze jedoch das im § 16 vorgeschriebene Verfahren wegen Weglassung derselben zu beobachten ist.

§ 18.

Die weniger [!] bisher nach Loth verrechneten Gegenstände sind künftig im Bezugsgewichte „Gramm“ zu verrechnen.

Anderweitige Gegenstände.

§ 19.

Alle jenen Naturalien und Materialien, welche bisher nicht nach Mass und Gewicht, sondern je nach Beschaffenheit und Uebung nach Schocken, Mandeln, Dutzend oder aber bloss nach Stücken verrechnet wurden, sind künftig durchgehends nur nach Stücken zu zählen und zu verrechnen, wobei speciell für das Getreide im Geströh „die Garbe“ – für das Rohr „der Buschen“ – und für das Faschinenwerk „der Bund“ als Einheit zu gelten hat.

Uebergang der Verrechnung aus dem alten in das neue System.

§ 20.

Die sämmtlichen auf den fürstlichen Gütern in Manipulation und Verrechnung stehenden Naturalien und Materialien sind für das Jahr 1875 noch nach dem alten Masse und Gewichte in der bisherigen Art zu verrechnen.

§ 21.

In jenen Fällen, wenn die Verwaltungsämter mit Rücksicht auf die gesetzlich gestattete facultative Anwendung der neuen Masse und Gewichte auch schon vor dem Jahre 1876, sohin im Laufe des Jahres 1875, in die Lage kommen sollten, Artikel und Waaren nach metrischem Masse und Gewichte einkaufen oder übernehmen zu müssen, sind die diesbezüglichen Quantitäten auf den betreffenden Facturen, Lieferscheinen, Conten etc. auf altes Mass resp. Gewicht umzurechnen und mit letzterem zum Anweis und Verrechnung zu bringen, wobei jedoch in den Koferenzen- und Hilfsbüchern der Evidenz wegen die Quantitäten im neuen Masse oder Gewichte extra columnam anzuführen, in die Berechnungsrubriken aber auf altes Mass oder Gewicht reducirt, einzustellen sind.

§ 22.

Mit Jahresschluss 1875 sind die nach Lage der resp.n Natural- und Materialrechnungen im Rest oder in Bestand verbleibenden Quantitäten nach den entsprechenden neuen Mass- und Gewichtseinheiten umzurechnen und behufs der Uebertragung zur Weiterverrechnung pro 1876 in der 1875er Rechnung untern den resultirenden, nach altem Masse und Gewichte nachgewiesenen Schlussbeständen anzuführen. Für jene Naturalien und Materialien, bezüglich welcher zwischen dem alten und neuen System mehrere und mitunter wesentlich abweichende Rubrikeinteilungen vorkommen sollten, sind die Schlussbestände in einem abgesonderten Ausweise umzurechnen und letztere der Rechnung beizuschliessen.

Von der Umrechnung der 1875er Schlussbestände bleiben lediglich das bei der Forstwirthschaft aus früherer Erzeugung vorrätige Zeug- und Brennholz, Bau-, Klotz- und Nutzholz, dann Schnittmateriale ausgeschlossen, welche bis zur vollständigen Erschöpfung der vorhandenen Vorräthe nach Stossklaftern, beziehungsweise Kubikfuss zu verrechnen sind, worauf bei Verlegung der forstwirthschaftlichen Konferenzbücher und Materialjournalien pro 1876 zu reflektiren und für die betreffenden Reviere und Depots eine den diesfälligen Vorräthen entsprechende Anzahl Bögen bisheriger Drucksorten einzuschalten sein wird.

Bei der Landwirthschaft müssen die mit Schluss 1875 etwa vorräthigen Holzmaterialien auf neues Mass umgewandelt und hiernach pro 1876 weiter verrechnet werden.

§ 23.

Die fürstliche Buchhaltung hat sogleich nach Einlagen jeder einzelnen Gutsrechnung für das Jahr 1875 ohne vorläufig in die eigentliche Revision einzugehen, Allem bevor blos die Umrechnung der Schlussbestände auf metrisches Mass und Gewicht einer genauen Prüfung zu unterziehen und die etwa vorkommenden bemerkenswerthen Differenzen den betreffenden Verwaltungsämtern mit abgesonderten Revisionsnoten ohne Verzug bekannt zu geben, um dieselben in die Lage zu versetzten, den zur weiteren Verrechnung pro 1876 zu übertragenden Schlussbestand de 1875 jenenfalls in geeigneter Art noch rechtzeitig richtigstellen zu können, wenn zwischenweilig weder eine Scontrirung noch Liquidation stattgefunden haben sollte, welche Bedingung in den Revisionsnoten ausdrücklich zu betonen sein wird.

§ 24.

Mit Rücksicht auf die ad § 22 bemerkte Weiterverrechnung der älteren Holzvorräthe bei der Forstwirthschaft nach Stossklaftern und Kubikfuss dürfte die Landwirthschaft in die Lage kommen, auch noch im Jahre 1876 derlei Material auf Deputate, für Bier-, Ziegel- und Kalkerzeugung, Baubedarf etc. im alten Masse übernehmen zu müssen. In solchen Fällen hat bei der Landwirthschaft die Umwandlung und Verrechnung der übernommenen Quantitäten nach dem neuen Masse stattzufinden.

§ 25.

Das 1875/76 Getreidepräliminare ist noch in der bisherigen Art und Weise mit Anwendung der alten Masse zu verfassen und zu diesem Behufe die Druschprobe der verschiedenen Getreidegattungen von einem Schock in Metzen, Achtl und Massl, das Strohgewicht in Centner und Pfunden zu nehmen.

Ebenso ist auch die Körnerverwendung in diesem Präliminare nach dem alten Masse darzustellen und die Erfordernisse an Deputat- und Futterkörner mit den weiterfolgenden neuen Passirungen, jedoch auf altes Mass reducirt, einzustellen. Der sodann nach dem alten Masse resultirende Ueberschuss oder Abgang ist unterhalb der diesfälligen Nachweisungen auf neues Mass umzurechnen und die berichtlichen Anträge wegen Verwendung der Ueberschüsse beziehungsweise Deckung der Abgänge ihrer Quantitäten nach im neuen Masse zu stellen.

Vom Jahre 1876 weiter laufend ist das Getreidepräliminare unter vorläufiger Beibehaltung der bisherigen Form, jedoch dem neuen Masse angepasst in der Art auszufertigen, dass zum Nachweise:

der Grundflächen die Bezeichnung nach Joch und Quadratklaftern,
der Fechsung in Geströh an Stelle der Schocke und Gebunde – die Anzahl der Garben und
der Körnerquantitäten an Stelle der Metzen, Achtl, und Massl- das Hektoliter mit seiner Unterabtheilung Liter in Anwendung genommen werde.

Die Körnerdrusch- und Strohgewichtsproben sind statt von einem Schocke, künftig von 100 Garben im neuen Masse und Gewichte zu nehmen und nach dem Ergebnisse die erforderlichen Nachweisungen und Berechnungen zu pflegen. Die bilanzirenden Vergleichungen bei den einzelnen Tabellen haben im Jahre 1876 mit den zu umwandelnden Gattungen des Vorjahres (1875) stattzufinden.

§ 26.

Die Mühl- und sonstigen Zinskörner sind selbstverständlich vom 1. Jänner 1876 beginnend nach dem neuen Masse zu verrechnen und ist sich bezüglich der hiernach entfallenden Quantitäten mit den betreffenden Parteien zu einigen.

§ 27.

In dem 1875/76 Futterpräliminare sind die sämmtlichen Empfänge nach altem Gewichte einzustellen, hiernach abzuschliessen und unterhalb der Summe die verschiedenen Futterstoffe auf metrisches Gewicht reducirt nachzuweisen.

Die besonderen Erfordernisse und Futterpassirungen müssen für die erste Periode nur bis Ende December 1875 nach dem bisher bestehenden Aussatze und Gewichte berechnet, die bis dahin entfallenden Futtermengen summirt und ebenfalls der Umrechnung nach metrischem Gewichte zugeführt, in Weiterem die besonderen Erfordernisse sowohl, als auch die Passirungen für die erste und zweite Periode vom 1. Jänner 1876 an, nach den neuen Aussätzen und Gewichtspassirungen präliminirt, sofort die Summe der im metrischen Gewichte zur Gesammtverwendung beanschlagten Futtermengen der Summe des bereits im metrischen Gewichte ausgewiesenen Empfangspräliminars entgegengehalten, hiernach die Ueberschüsse oder Abgänge der einen oder der anderen Futtergattung im metrischen Gewichte ermittelt und sodann die erst im Jahre 1876 zu realisirende Deckung der etwaigen Abgänge durch Substitution oder Ankauf ebenfalls im metrischen Gewichte beantragt werden.

§ 28.

Die Gewichtsbestimmung der Futterfechsungen und der Düngerabfuhr zur Feststellung der Felder geschieht allüblich nach der Ocularschätzung, wobei die Construction des zur Verladung dienenden Wagens, die mehr oder weniger gepresste Ladung selbst, beim Dünger die grössere oder geringere Zersetzung desselben massgebend sind.

Bisher sind die Ladungen oder Fuhren mit 10, 11, 12, 13 bis 24 Zentner abgeschätzt und hiernach die Materialien in Rechnung genommen worden.

Künftig sind die Fuhren nach Kilogramm so abzuschätzen, dass die letzte Ziffer immer eine Null ausdrückt und die Steigerung des Gewichtes nicht mehr als 50 Kilogramm beträgt. Hiernach werden entsprechend dem Verhältnisse 1 Centner = 56 Kilogramm, die Fuhren mit 550, 600, 650, 700, 750, 800 usw. Kilogramm abzuschätzen und dabei in Bezug auf wirkliches Gewicht der Wahrscheinlichkeit mehr Rechnung zu tragen sein, als dieses an manchen Orten bisher der Fall war. Ausgenommen von diesem Verfahren bleiben jene Futterfechsungen, deren Gewichtsbestimmung von der Wage abhängig gemacht wird.

Umwandlung der alten Masse und Gewichte in das neue System und umgekehrt, dann Preisbestimmung.

§ 29.

Die Kentniss des Decimal-Rechnungssystems wird vorausgesetzt. Wo es, um diesbezüglich sicher zu gehen, an der unumgänglich nothwendigen geschäftlichen Uebersicht und Gewandheit mangeln sollte, wird es mit Benützung der hierüber bestehenden Lehr- und Hilfsbücher bei einigem guten Willen keinen Schwirigkeiten unterliegen, sich mit dem Wesen der Decimalrechnung in kürzester Frist vollkommen vertraut zu machen.

Für die gegenseitige Umwandlung der Masse und Gewichte des alten Systems in jene des neuen und umgekehrt, haben die in dem Gesetze Art. IV bestimmten Verhältnisszahlen für die verschiedenen Einheitswerthe in allen Fällen als gesetzliche Grundlage in Anwendung zu kommen.

Die Formel zur gegenseitigen Umwandlung der Masse und Gewichte lauten:

a) Für die Umwandlung von alt auf neu.

Der Werth der Einheit des alten Masses oder Gewichtes wird mit der entsprechenden Verhältnisszahl des neuen Masses resp. Gewichtes nach Art. IV des Gesetzes ausgedrückt und letzterer mit der gegebenen Anzahl der alten Masse resp. Gewichte multiplicirt; das Product gibt die Menge des neuen Masses oder Gewichtes. Z. B. Gs sollen 54 Cur.-Klafter in Längenmeter umgewandelt werden.

Laut Art. IV des Gesetzes ist eine Klafter = 1.896484 Meter; sohin 1.896484 x 54 = 102.410136, oder auf 2 Decimalstellen abgerundet 102.41 Meter.

b) Für die Umwandlung von neu auf alt.

Der Werth der Einheit des neuen Masses oder Gewichtes wird mit der entsprechenden Verhältnisszahl des alten Masses resp. Gewichtes nach Art. IV des Gesetzes ausgedrückt und letztere mit der Anzahl der gegebenen neuen Masse oder Gewichte multiplicirt; das Product gibt die Menge des alten Masses resp. Gewichtes;

z. B. es sollen 36 Hektoliter auf Metzen umgewandelt werden.

Laut Art. IV des Gesetzes ist 1 Hektoliter = 1.626365 Metzen, sohin 1.626365 x 36 = 58.549140. oder auf 2 Decimalstellen abgerundet 58.55 Metzen = 58 Metzen 8 8/10 Massl.

Zur Erleichterung und schnelleren Abwickelung bei derlei Umwandlungen und sonstigen Berechnungen werden den Verwaltungsämtern genau verfasste Umrechnungstabellen u. z.

1. für die Umrechnung der alten Masse und Gewichte in jene des metrischen Systems mit der Beilage Nr. 6, und
2. für die Umrechnung der metrischen Masse und Gewichte auf die bisherigen Masse und Gewichte mit der Beilage Nr. 7 zum Gebrauche hinausgehenn.

Die Verhältnisszahlen in dem Art. IV des Gesetzes, und hierauf basirt, in den vorstehenden Umrechnungstabellen, sind sehr genau ermittelt und ist sich hiernach bei allen Umwandlungen und Berechnungen zu benehmen, von den ermittelten Producten für die factische Verrechnung aber nebst den entfallenden Einheiten immer nur so viele Decimalstellen anzunehmen, als nach den vorangehenden Bestimmungen für die verschiedenen Gegenstände des Masses und Gewichtes mit Rücksicht auf deren grösseren oder minderen effectiven Werth zur Ausschreibung und Buchung zu gelangen haben.

§ 30.

Mit Rücksicht auf den mit 1. Jänner 1876 beginnenden öffentlichen Verkehr nach dem metrischen Mass- und Gewichtssysteme, müssen auch die 1876er Preise sowohl bei der Erzeugung, als beim Verkaufe einer der Mass- und Gewichtsgrösse entsprechenden Abänderung unterzogen werden, zu deren Ermittlung unter allen Umständen der alte Preis zur Grundlage zu dienen hat.

Die Preisumwandlung des bisherigen Masses und Gewichtes für metrisches und umgekehrt geschieht entweder:

a) durch Multiplikation, oder
b) durch Division.

Für die Preisumwandlung des alten Masses und Gewichtes für neues lauten die Formeln:

ad. a.  Der Preis des alten Masses oder Gewichtes wird mit dem Einheitswertne nämlich mit der Verhältnisszahl (Art IV d. G.) des neuen Masses resp. Gewichtes multiplicirt; das Product gibt den Preis des neuen Masses resp. Gewichtes.
ad. b. Der alte Preis als Dividend durch die entsprechende Menge des neuen Masses resp. Gewichtes als Divisor geteilt, gibt als Quotienten den neuen Preis.

Z. B. 1 Wiener Klafter kostet 1 fl. 20 kr., was kostet 1 Meter?

Umwandlung nach der Formel a.
Laut Art. IV. d. G. ist 1 Meter, auf drei Decimalstellen abgerundet, gleich 0.527 Wiener Klafter, sohin
120 x 0.527 = 63.240 oder 63 kr. per 1 Meter.
Nach der Formel b.
Laut Art IV. d. G. ist 1 Wiener Klafter gleich 1.896 Meter, sohin
120:1.896 = 63 kr.
Für die Preisumwandlung des metrischen Masses und Gewichtes für altes lauten die Formeln:
Ad a. Der Preis des neuen Masses oder Gewichtes wird mit dem Einheitswerthe nämlich mit der Verhältnisszahl (Art. IV d. G.) des alten Masses resp. Gewichtes multiplicirt; das Product gibt den Preis des alten Masses resp. Gewichtes.
Ad b. Der neuen Preis als Dividend, durch die entsprechende Menge des alten Masses resp. Gewichtes als Divisor geteilt, gibt als Quotient den neuen Preis.
Z. B. 1 Hektoliter Bier kostet 10 fl. 25 kr., was kostet 1 Eimer gleichgradigen Bieres?
Unwandlung nach der Formel a.
Laut Art. IV d. G. ist 1 Eimer gleich 0.566 Hektoliter, sohin
1025 x 0.566 = 580.150 oder 5 fl. 80 kr. per 1 Eimer.
Umwandlung nach der Formel b.
Laut Art. IV d. G. ist 1 Hektoliter gleich 1.767 Eimer, sohin
1025 : 1.767 = 580 oder  5fl. 80 kr. per 1 Eimer.

§ 31.

Für das Jahr 1876 sind für jeden Artikel, mit Ausnahme solcher, für welche die Preise wie beim Getreide, Futter, Stroh etc. auf dem Markte bestimmt werden, Tarife für Lohns-, Verkaufs-, und Ankaufspreise mit Rücksicht der geänderten Mass- und Gewichtsverhältnisse auch jenenfalls zur hierortigen Genehmigung einzubringen, wenn die Preise sich nicht ändern, sondern in der nach neuen Mass- und Gewichtseinheit umgewandelten Höhe verbleiben sollten, in welchem Falle jedoch immer auf die Abrundung der Geldbeträge zu sehen und der Bruchtheil bei den Kreuzern, wenn weniger als einhalb betragend, wegzulassen, im anderen Falle die letzte Stelle um eine Einheit zu erhöhen ist.

Inwieferne weitere Abänderungen bezüglich der Kreuzer und auch Gulden stattzufinden haben, bleibt von der Qualität der betreffenden Naturalien und Materialien abhängig, worauf bei der Preisumrechnung und CalCulation zu reflectiren sein wird.

Bezüglich jener Materialien, die bisher nach Schocken verrechnet wurden, wie z. B. die Brettnägel, sind die Preise für 100 Stück auszumitteln und zu beantragen.

Für die Preisumrechnung bei der Forstwirthschaft für Raum- und Festmeter sind die besonderen Bestimmungen in der speziellen Instruction Beilage Nr. 5 enthalten.

In den Preistarifen pro 1876, deren Einbringung in den bestimmten Terminen zu erfolgen hat, sind sowohl die bisherigen, als auch die neuen Preise mit beiderseitigem Nachweis der alten und neuen Mass- und Gewichtseinheiten darzustellen, in den Preistarifen vom Jahre 1877 weiterlaufend, die neu beantragten Preise mit den jeweilig nächstvorjährigen zu bilanciren.

Die Preistarife für die zum Verkauf bestimmten Materialien müssen in den Kanzleien und beziehungsweise Forsthäusern zu Jedermanns Einsicht offen aufliegen und wird den Verwaltungs-Organen überdies zur besonderen Pflicht gemacht, die Käufer über das Verhältniss der neuen Masse zu den bisherigen und umgekehrt, sowie über die diesfällige Preisregulirung bereitwilligst aufzuklären.

§ 32.

Auf jenen Gütern, woselbst für Lieferungen von Materialien Verträge über die Zeit der Einführung des metrischen Mass- und Gewichtssystems bindend bestehen, sind die contractlichen Preise ebenfalls nach der neuen Mass- und Gewichtseinheit zu ermitteln, und ist sich über die richtige Ermittlung zwischen den contrahirenden Theilen zu verständigen und schriftlich zu einigen. Nöthigenfalls sind contractliche Nachtragsbestimmungen aufzunehmen und dieselben der competenten Approbationsertheilung zuzuführen.

Aichung der bestehenden Geräthe und Waagen, dann Anschaffung der vorgeschriebenen Masse und Gewichte.

§ 33.

Die von der k. k. Normal-Aichungscommission unterm 19. December 1872 erlassenen Aichordnung und die Nachtragsverordnung vom 18. Juli 1874, ferner die Kundmachung vom 29. November 1874, betreffend die Zulassung von Waagen zur Aichung und Stempelung, enthalten umfassend und deutlich alle auf die Aichung der vorhandenen Gefässe und Geräthe, auf die Beschaffenheit, Aichung und Stempelung der neu anzuschaffenden Masse und Gewichte, ferner auf die Zulässigkeit der Fehlergrenzen Bezug nehmenden Vorschriften. Die Verwaltungsämter und deren Organe haben sich mit diesen bestehenden Verordnungen vollkommen vertraut zu machen und hierauf basirt mit Rücksicht auf die vorhandenen alten Gefässe, Geräthe, Masse und Gewichte und deren Beschaffenheit unter Auflage diesbezüglicher Verzeichnisse sogleich zu ermitteln, welche Gefässe und Waagen und in welcher Anzahl beizubehalten und der Aichung zu unterziehen, dann welche Neuanschaffungen an Massen und Gewichten den localen Bedürfnissen entsprechend zu realisiren seien.

Um in dieser Richtung ein einheitliches Vorgehen zu erzielen und auch die fürstlichen Renten mit allzu grossen Anschaffungen nicht zu sehr zu belasten, werden die Oberverwaltung und Bezirksinspection angewiesen und ermächtiget, nach voranzugehender Localisirung und Prüfung der vorhandenen Gefässe, Geräthe und Waagen und nach gepflogener Sicherstellung der für jedes dem betreffenden Bezirke einverleibte Gut sich darstellenden Bedürfnisse an neuen Massen und Gewichten, die hierauf basirten präliminirenden Ausweise der Verwaltungsämter entgegenzunehmen, zu approbiren und die Anschaffung zu besorgen.

Die Verwaltungsämter des Wiener Inspections-Bezirkes haben die vorstehend bemerkten Ausweise mit Angaben der Bezugssorte und der Anschaffungspreise bis Ende October 1875 zur Approbation anher vorzulegen.

§ 34.

Die Anschaffung bereits geaichter und gestempelter Masse und Gewichte ist jener ungeaichten deshalb unbedingt vorzuziehen, weil dadurch die Möglichkeit, dass Gegenstände wegen vorschriftswidriger Beschaffenheit in Bezug auf Materiale, Bezeichnung und sonstige Ausführung von der Aichung und Stempelung zurückgewiesen werden könnten, vorgebeugt wird, und werden, um in dieser Beziehung sicher zu gehen, die metrischen Masse und Gewichte nur von solchen Geschäftsleuten oder Lieferanten abzunehmen sein, welche zum Verkaufe von geaichten und gestempelten Massen und Gewichten berechtiget sind.

§ 35.

Die Aichung und Stempelung der im weiteren Verlaufe verbleibenden Gefässe, Geräthe und Waagen – vorausgesetzt, dass selbe die in den bezogenen Verordnungen gestellten Bedingungen haben – ist mit Zuziehung der berufenen k. k. Aichämter zu veranlassen.

§ 36.

Auf jenen Gütern, wo die benötigenden Gefässe und Geräthschaften in der eigenen Regie durch angestellte Professionisten angefertigt werden, sind, um den Bestimmungen des Gesetzes Rechnung zu tragen, von den Verwaltungsämtern bereits geaichte derlei Gefässe und Geräthe anzuschaffen und dem Erzeuger als Muster zur Verfügung zu stellen. Die hiernach angefertigten Gefässe und Geräthe sind vor deren Gebrauchsnahme der vorgeschrieben Aichung zu unterziehen.

§ 37.

Den Verwaltungsämtern und deren Organen wird zur besonderen Pflicht gemacht, bei Anwendung des metrischen Masses und Gewichtes, nicht nur in der Eigenregie sondern hauptsächlich auch gegenüber des öffentlichen Verkehres sich in jeder Beziehung strenge an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten. Eine diesfällige Unkenntniss kann und darf nicht als Entschuldigung dienen und würde demnach die Betreffenden jeden Verstoss zu verantworten, selbst zu vertreten und etwaiger gesetzlicher Ahndung sich selbst zu unterziehen haben.

Passirungen.

Deputate

§ 38.

Die Deputatgebühren an Getreide, Kartoffeln, Milch, Wein, Bier etc., mit Ausnahme des Ackergenusses und Brennholzes, sind für die wirklich Bediensteten, für Bestallte, dann für Knechte und Mägde in der Deputat-Tabelle, Beilage Nr. 8, enthalten, wonach vom 1. Jänner 1876 die Vorschreibung, Erfolgung und Verrechnung stattzufinden hat.

Bei Umrechnung dieser Gebühren auf metrisches Mass und Gewicht wurde die Abrundung in der Art veranlasst, dass auch die quartalweise Erfolgung und Verrechnung leicht möglich ist.

Die Werthschwankungen zwischen den bisherigen und den neu bemessenen Deputaten, worauf bei der Umwandlung gegenseitig Rücksicht genommen wurde, sind sehr unbedeutend und werden in allen Fällen, wo zum Nachtheile des Bezugsberechtigten ein gewiss nur sehr geringfügiger Ausfall sich ergibt, durch die weiter folgende zu Gunsten der Betreffenden realisirte Bemessung der Deputat-Brennhölzer vollständig ausgeglichen

§ 39.

Die Deputatgrundstücke bleiben mit dem bisherigen Ausmasse in Joch und Quadratklafter bis auf weiteres unverändert.

§ 40.

Die Deputatbrennhölzer werden in der Art bemessen, dass vom 1. Jänner 1876

Für eine 2’ Klafter ……….2 ½ Raummeter,
für eine 2 ½ Klafter……….3 Raummeter
für eine 3’ Klafter………..3.5 Raumeter

gegeben werden, wonach die verschiedenen Aussätze zu ermitteln, zur giltigen Vorschreibung, Erfolgung und Verrechnung zu bringen sind.

Da mit der Holzerzeugung vom Jahre 1876 beginnend, die Sorte des Ausschussholzes ganz aufhört, so ist jenen Bezugsberechtigten, denen derlei Holz bewilligt ist, hierfür nach dem obigen Verhältnisse das entsprechende Quantum correspondirender Holzart, nämlich hart oder weich, Scheitholz III. Classe, und wo diese nicht besteht, Scheitholz II. Classe zu erfolgen.

Auf jenen Gütern, wo die Deputatisten nach Andeutung ad § 24 Brennholz nach bisherigen Stossklaftern bis zur Erschöpfung der Vorräthe zu übernehmen haben werden, ist eine Klafter der verschiedenen Scheitlängen für die entsprechende oben ausgedrückte Anzahl von Raummetern als voll anzunehmen und darf bezüglich der factisch differirenden Bruchtheile in Kubik-Decimetern weder eine Abgleichung in natura noch eine Geldvergütung an die Betreffenden stattzufinden.

§ 41.

Die Waldstreu für das kuhhaltungs-berechtigte Personale wird für ein Stück Rind mit neun Raummetern bemessen und haben hiernach die Oberförster II: Classe, die Revierförster und Revierjäger, dann die Förster und Jäger je 27 Rm, die Waldheger je 18 Rm, bei vollzähliger Kuhhaltung von drei und beziehungsweise zwei Stück, sonst aber nur den entfallenen Quotienten mit 9 Rm pr. ein Stück wirklich haltendes Rind zu beziehen.

§ 42.

Die Deputat-Gebühren überhaupt sind als Grundlage zur Bemessung nach metrischem Mass und Gewicht den Gutsrechnungen vom Jahre 1873 entnommen worden, und es ist daher in allen Fällen, wo diesbezüglich in der Zwischenzeit neue Bewilligungen, Zubesserungen oder Restringirungen stattgefunden haben sollten, die Umwandlung der dermaligen Gebühren auf neues Mass und Gewicht in analoger Art, wie aus der Deputat-Tabelle Beilage Nr. 8, zu ersehen, zu veranlassen und dabei hinsichtlich etwaiger gegenseitiger Abrundungen auf den effectiven Wert der betreffenden Naturalien besondere Rücksicht zu nehmen.

§ 43.

Die Bewerthung der Deputat-Naturalien in den Besoldungstabellen hat mit Rücksicht auf die provisorische, sohin widerrufliche Bestimmung, § 6 der Beilage zu dem Circulare vom 5. Oktober 1872, Nr. 7977, und auf jene in der Gehaltstabelle für mindere Diener zu dem Zirkulare vom 31. Dezember 1872 Nr. 10076 – nach den in der Tabelle, Beilage Nr. 9, festgesetzten Systemalpreisen unter allen Umständen und selbst auch dann stattzufinden, wenn die jeweiligen Markt-, Tarif-, oder Lokalpreise höher oder geringer sein sollten, indem die Naturalien zur Sicherstellung des Hausbedarfes zu dienen haben, sohin einen Gegenstand des Verbrauches und nicht des Verkaufes bilden und dadurch, dass die etwa nicht vorhandenen Naturalien, so wie die eventuellen Ersparnisse nach den factischen Preisen zur Reluition gelangen, den Betreffenden in allen Fällen der wirkliche wahre Werth zugewendet wird.

Futter- und Streu-Aussatz.

§ 44.

Die Futter- und Streu-Aussätze für das Zug- und Nutzvieh, sowie die Salzpassirungen sind in der Tabelle, Beilage Nr. 10, ersichtlich.

Für die Pferde wurden mit Rücksicht auf deren Beschaffenheit und Verwendung die Aussätze in 5 verschiedenen Rationen bemessen und zugleich die specielle Einreihung der Zugpferde in die einzelnen Classen bestimmt.

Desgleichen sind die Futter-, Streu- und Salzpassirungen für das Schafvieh mit fixen Ansätzen bemessen, für das gesammte Rindvieh einschliesslich der Zugochsen aber blos die Streu- und Salzaussätze fixirt worden, indem die diesfällige Tagesfütterung mit Rücksicht auf die verschiedenen Racen und sonstige Beschaffenheit der Thiere, dann auf den oft sehr variablen Nährgehalt selbst gleichartiger Futterstoffe, sich für sämmtliche Regiegüter mit einem allgemeinen Aussatze nicht leicht zutreffend bestimmen lässt und sohin der Beurtheilung der Verwaltungsämter zur Beantragung durch das Futterpräliminare überlassen bleiben muss, wobei nach der in der Futtertabelle, Beilage Nr. 10, gegebenen Andeutung vorzugehen sein wird.

Unterschiedliche Passirungen.

§ 45.

Die Passirungen für Stallbeleuchtung, Wagenschmiere, Kastenschwendung, Weinkellerwirthschaft, dann Kalk- und Ziegelerzeugung, sowie speciell die Futteraussätze für das Teichgeflügel und Federwild auf dem Gute Eisgrub-Lundenburg, sind in der Tabelle, Beilage Nr. 11, bemessen.

§ 46.

Die Aussätze für Stallbeleuchtung sind in Petroleum bestimmt. Bei Verwendung von Brennöl ist dem Quantum nach die Hälfte des Petroleum-Aussatzes bewilligt.

§ 47.

Bei Substituirung des bewilligten Wagenschmier-Materials mit Paraffinfett oder anderweitigen Fettstoffen ist die Einhaltung der Passirung gegenüber der fürstlichen Buchhaltung durch gegenseitige Berechnung dem Werthe nach zu constatiren.

§ 48.

Die Kastenschwendung ist gegenüber des bewilligten Gesammtquantums mit den für den für die einzelnen Quartale bestimmten Specialansätzen, ohne sich in eine besondere rechnungsmässige Reducirung des jeweiligen Quartalschluss-Bestandes einzulassen, im kurzen Wege auf Grund des Körner-Journalabschlusses für die betreffenden Quartale zu berechnen, und die Richtigkeit der diesfälligen Schlussbestände von dem Gutsvorsteher in den Berechnungen ausdrücklich zu bestätigen.

§ 49.

Die Beanschlagung der neuen Weinfechsung hat von dem ganzen Quantum der Maische mit 83 Prozent klarem Most zu geschehen.

Die Aussätze für die Weinkellerwirthschaft an Wein, Unschlittkerzen, Hausenblase und Einschlag, sind unbeschadet etwaiger Ersparnisse, nach den bestimmten Einzelnquantitäten berechnet, in Verwendung zu bringen.

§ 50.

Die Brennmaterial-Passirung für die Zielerzeugung ist nach der bisherigen Uebung pro 1000 Stück, bei der Kalterzeugung aber für 100 Hektoliter bestimmt, wonach das Bedürfnis zu ermitteln und zu verrechnen sein wird. Etwaige Ersparnisse gehen dem fürstlichen Aerare zu Guten. In jenen Fällen, wenn mit der Bemessung das Auslangen nicht gefunden werden sollte, sind Probebrände unter Controlle vorzunehmen, hiernach die Passirung zu reguliren und der hierortigen Genehmigung zu unterziehen.

§ 51.

Die Passirungen an Malz, Hopfen und Brennmaterialien zur Biererzeugung sind auf Grund der bisherigen Aussätze mit besonderer Rücksicht auf die verschiedene Gradhältigkeit des Bieres und für ein Quantum von 100 Hektoliter im metrischen Masse und Gewichte zu ermitteln und von den Verwaltungsämtern, wo Regiebrauereien bestehen, mittelst eines Schema im Wege durch die fürstliche Buchhaltung bis Ende October 1875 zur Approbation anher vorzulegen. In diesem Schema müssen die bisherigen Passirungen, beziehungsweise verwendeten Quantitäten, mit Angabe des Gusses in Eimern und der Gradhaltigkeit des Bieres nach altem Mass und Gewicht eben auch dargestellt werden. Die neue Bemessung ist hiernach, wie gesagt, im metrischen Masse und Gewichte für 100 Hektoliter zu ermitteln und zu beantragen, wonach, wenn der Guss im neuen Masse ein geringerer sein sollte, mit Rücksicht auf die neue Aichung der Manipulations-Vorrichtungen, Gefässe und Geräthe, von Fall zu Fall die verhältnismässige Reductions-Berechnung per Gebräu stattzufinden haben wird.

In analoger Art ist in demselben Schema auch das Brennmateriale zur Abdarrung der Gerste per 100 Hektoliter zu ermitteln und festzustellen.

D. Stiftungen, Donationen, Remunerationen, Gnadengaben und Almosen.

§ 52.

Die stabilen Stiftungs- und Donationsgebühren, dann die ständig oder nur zeitweise bewilligten Remunerationen, Gnadengaben und Almosen sind in der Tabelle Beilage Nr. 12, güterweise dargestellt. Die bewilligten, jedoch in der Eigenregie nicht vorhandenen Naturalien sind nach den bisherigen Grundsätzen zu reluiren, die Abgleichung der nach Lage der Verrechnung nicht erfolgbaren Bruchtheile aber in der Art zu vollziehen, dass für die kleineren nicht erfolgbaren Bruchtheile der entfallende Werthbetrag dem Bezugsberechtigten auszuzahlen, dagegen in jenen Fällen, wenn für einen grösseren Bruchtheil eine ganze Einheit gegeben wird, das gegen die Gebühr entfallende Mehr gleich einem Verkaufe zu behandeln und von dem Betreffenden in die fürstlichen Renten bar zu ersetzen sein wird.

§ 53.

Alle jene Natural-Unterstützungen, Gnadengaben, Remunerationen und Almosen, welche an Pensionisten, Corporationen, Institute, Vereine oder einzelne dürftige Personen, sei es nun ständig oder bis auf Widerruf, oder aber nur für eine bestimmte Zeit bewilligt, in der bevorstehenden Tabelle Beilage Nr. 12, nicht vorkommen, sind im einheimischen Wege auf metrisches Mass resp. Gewicht umzuwandeln, wobei

a) für Getreidegattungen und Getränke das Hektoliter mit zwei Decimalstellen (Liter),
b) für Futter und Streustoffen, dann Mineralkohle das Kilogramm ohne Decimalstelle und
c) für Brennhölzer in gleicher Art wie bei den Deputaten

für eine 2’ Klafter………..2 ½ Raummeter
für eine 2 ½ ’ Klafter………3 Raummeter
für eine 3’ Klafter………..3 1/2 Raummeter

anzunehmen sein werden, übrigens aber auch die weiteren Bestimmungen des § 40 und 42 massgebend bleiben.

§ 54.

Alle Genühren ohne Ausnahme, welche nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilliget sind, haben, wenn nicht eine Erneuerung erfolgt, mit den präfigirten Terminen zu erlöschen.

§ 55.

Diejenigen Passirungen, welche nur auf einzelnen Gütern für besondere Zwecke bewilligt sind, wie z. B. auf dem Gute Feldsberg die Verköstigung bei den Fischereien etc., sind, in so weit solche in den vorliegenden Tabellen nicht ausdrückliche Präcisirung gefunden haben, mit ihren bisherigen Einzelnaussätzen im einheimischen Wege auf metrisches Mass resp. Gewicht möglichst genau umzuwandeln, indem die Abgleichung der kleinen, bei den Einzelaussätzen unausweichlich vorkommenden, in Verkehr und Verrechnung jedoch nicht üblichen Bruchtheile, bei Ermittlung der hiernach entfallenden Gesammtgebühr ohne Nachtheil für eine oder die andere Seite, im Totale für die effective Verrechnung ohne Schwirigkeit zu ermöglichen sein wird.

Die diesfälligen Umrechnungs-Tabellen, in welchen dien Einzelnaussätze auch nach dem bisherigen Masse und Gewichte nachzuweisen sein werden, sind im Wege durch die fürstliche Buchhaltung bis Ende October 1875 zur Genehmigung anher vorzutragen.

§ 56.

Diejenigen Verwaltungsämter, welche über die Anwendung des metrischen Masses und Gewichtes, sowie über die diesfällige Verrechnung weitere Aufklärungen bedürfen sollten, haben sich an die fürstliche Buchhaltung zu wenden, welche hiemit angewiesen wird, die diesbezüglichen Eingaben im Sinne der gegenwärtigen Instruction direct und definitiv zu erledigen, bei gegründeten Zweifeln aber den Gegenstand der Frage mit wohlmotivirten Anträgen der hierortigen Entscheidung zu unterziehen.

Schliesslich wird nur noch die Erwartung ausgesprochen, die Verwaltungsämter werden eifrigst bestrebt sein, sich mit den neuen Verhältnissen in kürzester Frist vollkommen vertraut zu machen und den gesetzlichen Bestimmungen nach Anhandgabe dieser Instruction sowohl im eigenen also auch im Interesse des fürstlichen Aerars in jeder Beziehung pünktlichst nachzukommen.

Wien, am 20. August 1875.

Der fürstliche Rath und Hofkanzlei-Chef:

Anton Seibt m/p

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[1] RE 1875/195, publiziert in: LGBl. 1875 Nr. 3