Die Landesnotstandskommission verbietet u.a. den Aufenthalt in der Grenznähe


Mitteilung im „Liechtensteiner Volksblatt" [1]

22.6.1917

Notstandssachen

Zum Zwecke einer wirksameren Bekämpfung der unbefugten Ausfuhr von Lebensmitteln soll künftighin gemäss Beschluss der Landesnotstandskommission die Übertreter der bestehenden Ausfuhrverbote ausser mit Geldstrafen und Beschlagnahme der aufgegriffenen Waren zugleich auch mit Arreststrafen bis zu 10 Tagen belegt werden. Ferner ist verboten worden, ohne besonders triftige Gründe die nächst der Grenze gelegenen Örtlichkeiten zu betreten. Nach Eintritt der Dunkelheit ist jede Annäherung an die Grenze, abgesehen von den für zulässig erklärten Übergängen, unbedingt verboten. Jede Übertretung dieser Vorschriften soll für sich allein angemessen bestraft werden. [2]

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[1] L.Vo., Nr. 25, 22.6.1917, S. 2. Publiziert auch in O.N., Nr. 25, 23.6.1917, S. 2 („Notstandssachen"). Zur Einsetzung der Landesnotstandskommission siehe die öffentliche Landtagssitzung vom 14.12.1914 (LI LA LTA 1914/S04/2).
[2] Am 4.7.1917 schrieb die Regierung bzw. Landesverweser Leopold von Imhof zudem Stellen für Grenzaufseher an der liechtensteinisch-vorarlbergischen Landesgrenze aus. Die Grenzaufseher hatten neben einem Stundenlohn Anspruch auf die Hälfte der verhängten Geldstrafe wegen der Übertretung der Ausfuhrverbote sowie auf die Hälfte der von ihnen beschlagnahmten Waren (L.Vo., Nr. 27, 6.7.1917, S. 1 („Kundmachung. Grenzaufseherstellen")). Ausserdem sollte der Zuzug von Ausländern besser kontrolliert werden. Dies erfolgte durch die Verordnung „betreffend die Aufnahme von Fremden" vom 5.7.1917, die sich auf § 9 der Polizeiordnung vom 14.9.1843 berief.