Die Regierung regelt die Preise für Rindfleisch und Innereien, wobei Bedürftige von ermässigten Preisen profitieren sollen


Regierungskundmachung, gez. Landesverweser Leopold von Imhof [1]

2.2.1918

Kundmachung betreffend die Fleischversorgung.

Zwecks Minderung der bei den bisherigen Fleischpreisen seitens des Landes zu den Schlachtungen zu leistenden namhaften Zuschüsse werden von jetzt ab auf Grund des bezüglichen Beschlusses der Landesnotstandskommission die Preise für Rindfleisch und Innereien wie folgt bestimmt:

Für Lungen- und Rostbratenstücke mit Kr. 6.50, für alle übrigen Fleischsorten und rohes Fett mit Kr. 6.-, für Leber und Hirn mit 4 Kr., für Herz, Nieren und gerichtete Kutteln mit 3 Kr., für Lunge mit 2 Kr., für Kopffleisch nach Qualität mit Kr. 1.20 bis Kr. 1.50 per 1 Kg.

Bedürftige erhalten über Anlangen von ihrer Ortsvorstehung eine Anweisung auf den Bezug von Rindfleisch (mit Ausnahme der Lungen- und Rostbratenstücke) zu dem ermäßigten Preise von 5 Kr. per 1 Kg. Bei Ausstellung dieser-Anweisungen auf Fleischbezug zu ermäßigtem Preis hat die Ortsvorstehung einvernehmlich mit der Lokalnotstandskommission vorzugehen. In der Anweisung ist jene Menge Fleisch zu bezeichnen, welche der Betreffende jeweils beziehen kann. Bei deren Festsetzung ist auf den Hausstand der Partei Bedacht zu nehmen.

Jeder Missbrauch dieser Anweisungen wird mit deren sofortigen Entzüge bestraft.

Fürstliche Regierung.

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[1] Publiziert im L.Vo. 8.2.1918, S. 1. Nicht publiziert im Landesgesetzblatt. Registraturvermerk: Zl. 455/Reg.