Statuten des Lesevereins Triesen


Statuten des Lesevereins Triesen, gedruckt, von keinem Vereinsmitglied gezeichnet  [1]

23.4.1923 [2]

Statuten

§ 1

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist Unterhaltung und Fortbildung durch Lektüre.

§ 2

Mittel zum Zweck

Zu diesem Zwecke mietet der Verein ein Lokal, das aber nicht in einem Gasthause sein darf, und haben die Mitglieder an gewissen Abenden in jeder Woche daselbst Gelegenheit, der Lektüre obzuliegen.

Zur Lektüre werden aus den Beiträgen der Mitglieder und allenfalsigen sonstigen Zuwendungen Bücher angekauft und Zeitschriften und Zeitungen abonniert. Diese Schriften werden teils unterhaltenden, teils belehrenden Inhalts sein. Schriften, welche in religiöser oder sittlicher Hinsicht anstössig sind, bleiben grundsätzlich dabei ausgeschlossen.

Auch nimmt der Verein von Zeit zu Zeit abzuhaltende belehrende, praktische Vorträge in Aussicht.

Zur Beschaffung der Literatur und Bestreitung der anderweitigen Auslagen zahlen die Mitglieder einen Jahresbeitrag; überdies bezahlen die nach Gründung des Vereins Eintretenden eine Eintrittsgebühr. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Eintrittsgebühr werden vom Verein selbst von Zeit zu Zeit bestimmt.

Die Jahresbeiträge werden halbjährlich zum voraus bezahlt und nicht zurückbezahlt.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglieder können alle in Triesen ansässigen und in Ehren stehenden Männer und Jünglinge sein; auch Fortbildungsschüler dürfen dem Vereine mit Zustimmung der Eltern (oder Obsorger) und des Lokalschulinspektors beitreten, aber, solange sie die Schule besuchen, zu Ämtern des Vereins nicht herangezogen werden. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet das Vorstandskomitee. Die Anmeldung hat an eines der Vorstandsmitglieder zu geschehen.

Die Mitglieder haben folgende Befugnisse:

  1. allen Vereinsversammlungen mit Stimmrecht beizuwohnen,
  2. Anträge und Wünsche in Bezug auf Vereinszwecke zu stellen,
  3. alle Schriften und Einrichtungen des Vereins nach dem Reglement zu benützen, und
  4. das aktive und passive Wahlrecht auf die Ämter des Vereins.

Die Mitglieder haben folgende Verpflichtungen:

  1. die Statuten und das Reglement genau zu beobachten,
  2. ein ihnen übertragenes Amt wenigstens auf ein Jahr anzunehmen und gewissenhaft zu verwalten,
  3. in Bezug auf die Benützung der Schriften das Interesse des Vereins zu wahren, und
  4. den Vereinsbeitrag zur bestimmten Zeit an den Kassier des Vereins zu entrichten.

§ 4

Ausschluss aus dem Verein

Mitglieder, welche den Jahresbeitrag nicht entrichten, sich dem Reglement nicht fügen, oder durch schlechten Lebenswandel dem Verein zur Unehre gereichen, können und sollen aus demselben ausgeschlossen werden. Die Entscheidung darüber steht dem Vereinsvorstand zu; doch steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Generalversammlung offen.

§ 5

Vorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus dem jeweiligen Ortsseelsorger und 6 von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern, welche unter sich die Ämter eines Vorsitzenden, Vizevorsitzenden, Sekretärs, Kassiers, Bibliothekars und Ordners verteilen. Die Amtsdauer ist ein Jahr.

Der Vorsitzende, oder in dessen Verhinderung der Stellvertreter, vertritt den Verein nach aussen, leitet die Vorstandssitzungen und die Generalversammlungen und hat überhaupt die oberste Aufsicht zu üben über die Einhaltung der Statuten und die Entwicklung des Vereins.

Der Kassier hat die Jahresbeiträge und sonstige Einnahmen in Empfang zu nehmen, die Auslagen des Vereins zu bestreiten und jedes Jahr vor der Generalversammlung Rechnung abzulegen.

Der Sekretär führt das Inventar, das Protokoll über die Beschlüsse des Vorstandkomitees und der Generalversammlung, führ das Mitgliederverzeichnis und verzeichnet die wichtigsten Vorkommnisse im Vereinsleben.

Der Bibliothekar hat die Hinausgabe der Bücher der Vereinsbibliothek unter sich, worüber er in einem Buche genaue Notierung zu machen hat. Die Generalversammlung wird, wenn sie es nötig erachtet, dem Bibliothekar einen Hilfsbibliothekar beistellen, dessen Amtsdauer gleichlaufend ist mit dem betreffenden Amtsjahr.

Den Ordnern ist die Besorgung der Zeitschriften und der Zeitungen überbunden, die im Leselokal selbst gelesen werden müssen, sowie die Sorge für die nötige Beheizung und Reinigung der Lokale.

Der Gesamtvorstand bestimmt nach Massgabe der vorhandenen Mittel die anzuschaffenden Schriften. Er ist berufen, allfällige Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse endgültig zu schlichten.

§ 6

Generalversammlungen

werden jedes Halbjahr gehalten und dazu alle Mitglieder eingeladen. An denselben werden die Vereinsrechnungen genehmigt (in die nach Wunsch jedes Mitglied Einsicht nehmen kann), können von den Mitgliedern Anträge und Wünsche vorgebracht werden, werden die Mitglieder des Vorstandes gewählt und wichtigere, den Verein betreffende Beschlüsse gefasst. Die nach erfolgter allgemeiner Einladung erschienenen Mitglieder bilden die Generalversammlung und sind beschlussfähig.

§ 7

Auflösung des Vereins

Hat der Verein zu existieren aufgehört, soll die Vereinsbibliothek in die Verwaltung des Pfarrers von Triesen übergehen und der allgemeinen Benützung überlassen bleiben. Der Verein hat zu existieren aufgehört, wenn ein statutengemässer Vereinsvorstand nicht mehr vorhanden ist.

Zl 1417Reg.

Vorstehende Statuten werden hiemit genehmigt.

Fürstliche Regierung

Vaduz, am 23. April 1923

Schädler

 

Reglement für die Benützung der Vereinsschriften

  1. Zeitungen und Zeitschriften dürfen nur im Vereinslokal in der für diesen Zweck bestimmten Zeit gelesen werden.
  2. Bücher aus der Vereinsbibliothek dürfen zwar von Vereinsmitgliedern unentgeltlich nach Hause genommen, aber nicht an Nichtmitglieder weitergegeben werden.
  3. Solche Bücher sind beim Vereinsbibliothekar zu entlehnen und müssen in der zu bestimmenden Zeit wieder zurückgebracht werden.
  4. Die Schriften sind sorgsam zu behandeln und Beschädigungen derselben müssen vergütet werden.
  5. Ein Aufenthalt im Vereinslokal ausser den bestimmten Vereinszeiten ist den Mitglieder untersagt.
  6. Es wird von allen Mitgliedern erwartet, dass sie in jeder Beziehung Reinlichkeit beobachten, die Gegenstände des Inventars schonend behandeln und durch Dienstfertigkeit und rücksichtsvolles Benehmen gegenseitiges Entgegenkommen zeigen.
  7. Die Vereinsbibliothek soll laut Beschluss der Generalversammlung als allgemeine Leihbibliothek des Ortes ausgebaut werden. Nichtmitglieder haben für den Bezug der Bücher eine vom Vereinsvorstand bestimmte Leihgebühr zu entrichten und unterstehen Punkt 3 und 4 des Reglement.

Alle Uneinigkeit bleibe für immer dem Vereine ferne, damit sein schönes Ziel: Unterhaltung und Belehrung erreicht werde.

Möge der Leseverein Triesen bis in die fernsten Zeiten leben, blühen und wachsen!

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[1] LI LA RE 1923/1392.
[2] Datum der Genehmigung durch die Regierung, die Statuten selber sind sonst nicht datiert. Das Schreiben an die Regierung mit der Bitte um Genehmigung der Statuten war von Pfr. Anton Frommelt verfasst.