Wilhelm Beck erstellt im Namen der vorberatenden Landtagskommission zuhanden der Landtagsabgeordneten einen "Kommissionsbericht zum Treuunternehmen"


Gedruckter Bericht zuhanden der Abgeordneten, verfasst von Wilhelm Beck [1] 

Anfang 1928 [2]

Kommissionsbericht zum Treuunternehmen 

Referat Wilhelm Beck

Inhaltsübersicht:

I.   Im Allgemeinen

II.  Begriff und Arten der Geschäftstreuhand

      A. Begriff
      B. Arten
      C. Register und Verzeichnisse
      D. Subsidiäres Anwendungsgebiet

III.  Zu einzelnen Bestimmungen des Entwurfes

IV.   Zu den Übergangs-, Schluss- und anderen Bestimmungen

V.    [Bemerkung zu redaktionellen Verbesserungen]

 

I.          Im Allgemeinen

Der den Herren Abgeordneten zugegangene Entwurf über das Treuunternehmen ist eine Ergänzung zum Personen- und Gesellschaftsrechte, insbesondere der Bestimmungen über die Treuhänderschaft. (Art. 897 ff.)

Der Entwurf will eine neue privatrechtliche Organisationsform für Unternehmen einführen, die sich an die Bestimmungen über die Treuhänderschaften anlehnt und sich in der Praxis aus dem Treuhandinstitut, teilweise in Verbindung mit der in anderen Rechtsgebieten bekannten, nicht eingetragenen Gesellschaft mit frei übertragbaren Anteilen entwickelt hat. Das Treuunternehmen, beziehungsweise wie es besonders in amerikanischen Rechtskreisen (in deutscher Übersetzung) genannt wird, die Geschäftstreuhand, erringt sich mehr und mehr einen Platz im wirtschaftlichen Leben und wird als Unternehmungsform in mancher Hinsicht mit Erfolg verwendet. Es ist darauf hinzuweisen, dass beispielsweise die von solchen Treuhänderschaften ausgegebenen Wertpapiere an Börsen kotiert sind. - Dass diese Unternehmungsform in andern Kreisen wenig bekannt ist, ist teilweise auf den Umstand zurückzuführen, dass vielfach auch eine Verwechslung dieser Unternehmungsform mit anderen Unternehmungsformen, wie insbesondere Verbandspersonen, stattfinden. Dazu tragt nicht unwesentlich ihre Bezeichnung im einzelnen Falle bei, indem öfter in ihrem Namen Personennamen enthalten sind, oder dann von einer Gesellschaft die Rede ist, obwohl sie letzteres in ihrer reinen Form nicht ist.

Bei der Schaffung des Entwurfes ist von dem Gedanken ausgegangen worden, dass diese Unternehmungsform für das liechtensteinische Finanz- und Wirtschaftsleben aller Voraussicht nach verhältnismässig praktisch ebenso bedeutend werden kann, wie dies in andern Ländern der Fall ist. Von manchen werden besonders die wirtschaftlichen und sonstigen Vorteile dieser Organisationsform an sich und im Vergleiche zu andern Formen hervorgehoben und gerühmt. Darauf kann hier nicht näher eingetreten werden.

Zum Entwurfe im gesamten ist noch folgendes zu bemerken:

Der Entwurf enthält ein vollständiges Statut, Treusatzung oder Satzung genannt, für den Fall, dass das eigentliche, im einzelnen Falle aufgestellte Statut über manchen Punkt nichts oder nur mangelhaft bestimmt. Es sind mithin viele ergänzende Bestimmungen aufgenommen worden. Teilweise mussten diese auch deshalb aufgenommen werden, weil die Rechtssprechung anderer Länder, die selbst keine geschriebenen Gesetze haben, das ungeschriebene Recht über die Treuhänderschaft, von der das Treuunternehmen nur eine Art ist, bis ins einzelne ausgebildet hat. Wie derzeit bekannt ist, haben einzig zwei Staaten (Massachusset [korrekt: Massachusetts] und Oklahoma) über das Rechtsinstitut einige, das ungeschriebene Treuhandrecht ergänzende, gesetzliche Bestimmungen aufgestellt, während in vielen anderen Ländern, das unbeschriebene, durch die Rechtssprechung entwickelte Gewohnheitsrecht allein zur Anwendung gelangt. Besonders wichtige Bestimmungen des Entwurfes sind in den §§ 9, 15, 16, 17 bis 21, 22, 36, 73, 105 bis 107, 124, 134 bis 140 enthalten.

Neben vielen, ergänzenden Bestimmungen enthält der Entwurf auch manche auslegende Bestimmungen (z. B. §§ 4, Abs. 3, 6 am Ende, 106, 107, 109).

II.  Begriff und Arten der Geschäftstreuhand

A. Begriff

Die §§ 1 bis und mit 3 enthalten Vorschriften über die besonderen Treuunternehmen. § 4 ordnet "andere treuhänderische Unternehmungen". Den Begriff des Treuunternehmens als eigentliche Geschäftstreuhand umschreibt § 1, Abs. 1. Danach ist die eigentliche Geschäftstreuhand keine juristische Person, während gemäss Abs. 2 das uneigentliche Treuunternehmen juristische Persönlichkeit aufweist. Auf das Treuunternehmen mit und ohne Persönlichkeit sind die allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen, Art. 106 ff. PGR entsprechend anzuwenden (5, Abs. 1), ausserdem noch, soweit sich aus den Bestimmungen des Entwurfes Abweichungen nicht ergeben, die Vorschriften über die Treuhänderschaften im allgemeinen (Art. 897 ff. PGR - § 5, Abs. 4).

Zum Begriffe des Treuunternehmens ist noch folgendes zu bemerken:

Es ist ein organisiertes Unternehmen und zwar im Sinne des Gesetzes, das heisst, es kann eine freiwillige Organisation geschaffen werden, andernfalls greifen die gesetzlichen Bestimmungen ergänzend ein (§§ 41 ff., 61 und 124 bis 133).

Der Zweck des Treuunternehmens, bezw. der Gegenstand des Unternehmens kann ein wirtschaftlicher oder nicht wirtschaftlicher sein (§3). In den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes, insbesondere bezüglich der Anmeldungspflicht, werden Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe und diejenigen ohne solchen streng auseinandergehalten. Die ersteren unterliegen vor allem, den Bestimmungen über die Firmen, das kaufmännische Rechnungswesen und über das Öffentlichkeitsregister (§ 3, Abs. 2, und 3, Abs. 2 und 3).

Dem Unternehmen muss ein Vermögen, Treufonds, gewidmet sein, sofern sich aus der Bestimmung des § 22, letzter Absatz, eine Ausnahme nicht ergibt (§§ 9, Ziffer 2, 15, Ziff. 2, und § 22 ff.). Der Treufonds kann durch sukzessive, teilweise oder ganz geleistete Einlagen alter oder neu beitretender Treugeber gegen schriftliche Beitrittserklärung zum Treuunternehmen erhöht, oder durch allmähliche Verteilung vermindert werden (§ 22, Absatz 2). Über den Treufonds können Wertpapiere ausgegeben werden (§ 23). Über die Haftung der Verpflichtungen der Treugeber an den Treufonds und über den Verzicht bestimmt § 24 das Nähere.

Vom Treufonds ist das Treuvermögen zu unterscheiden. Ähnlich wie bei einer Aktiengesellschaft das Grundkapital vom Gesellschaftsvermögen zu unterscheiden ist (§ 25 ff.).

Das Treuunternehmen muss unter einem eigenen Namen und, wenn es in das Treuhandregister eingetragen ist, unter einer eigenen Firma auftreten (§ 9, Ziffer 1, § 15, Ziffer 1, Art. 1032a). Danach kann die Firma entweder eine Personenfirma oder Sachfirma oder eine Verbindung von beiden sein.

Das Gesetz bestimmt, dass das Treuunternehmen ohne Persönlichkeit nicht einen öffentlich-rechtlichen Charakter aufweisen darf und deshalb vom öffentlichen Rechte beherrscht wird oder aber eine andere Rechtsform des Privatrechtes ausweist (§1, Abs. 1 am Ende).

Der Begriff des Treuunternehmens mit Persönlichkeit lehnt sich im Grossen und Ganzen an denjenigen des Unternehmens ohne juristische Persönlichkeit an. Jedoch muss in der Treusatzung ausdrücklich die Bestimmung aufgenommen werden, dass es juristische Persönlichkeit besitzt.

B. Arten

Es lassen sich folgende Arten der Treuunternehmen und zwar nach verschiedenen Gesichtspunkten unterscheiden:

1. Nach dem Zweck des Treuunternehmens oder dem Gegenstande wurde bereits unterschieden in solche mit kaufmännischem Betriebe und die ohne einen solchen. Dies ist eine der wichtigsten Unterscheidungen (§ 3). Damit fällt zusammen die Einteilung in anmeldungspflichtige und nichtanmeldungspflichtige, beziehungsweise anzeigepflichtige Treuunternehmen (§§ 15 und 16). Eine wirtschaftliche und zum Teil auch fiskalische Einteilung ist jene im Holdingtreuunternehmen und andere Treuunternehmen.

2. Nach dem Rechte, das sie besonders beherrschen, sind Treuunternehmen nach inländischem und ausländischem Rechte zu unterscheiden (§ 170).

Eine weitere Einteilung in rechtlicher Einsicht ergibt sich

a) je nachdem es sich handelt um Treuunternehmen, wie bereits schon erwähnt, mit oder ohne Persönlichkeit, also eigentliche und uneigentliche Treuunternehmen (§ 1):

b) danach, ob die juristische Persönlichkeit mehr körperschaftlich oder stiftungsgemäss ausgebaut ist, oder ob besonders ausgestattete Abteilungen und Treufonds vorhanden sind (§§ 2, 42). Dagegen fallen hierunter nicht die anderen treuhänderischen Unternehmungen die sich nach den bezüglichen Rechtsformen richten (§ 4);

c) nach der rechtlichen Natur der Treuurkunde: Treuunternehmen, die durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, und solche die auf einem Rechtsgeschäft von Todes wegen beruhen (§§ 7 bis 14);

d) nach der Stellung der Gläubiger der Begünstigten: Schutztreuhänderschaften und andere Schutztreuhänderschaften sind solche, bei welchen die Gläubiger des Begünstigten diesen ihre Begünstigungen gar nicht oder nur beschränkt entziehen dürfen (§§ 134 bis 140).

3. Mit Bezug auf die Beteiligten lassen sich unterscheiden

a) nach der Zahl der Beteiligten in Treuunternehmen mit einem einzigen Beteiligten (Einmanntreuunternehmen) oder mit mehreren (§§ 4, 138, letzter Absatz).

b) darnach ob die Beteiligten Mitglieder sind oder nicht. Letzteres ist die Regel (§ 42).

Eine weitere, hierher gehörende Unterscheidung ist jene, von Treuunternehmen mit Mitgliedschaft, wenn diese der Treuhänder oder Angestellte selbst bestellen können, oder wo diese in anderer Art und Weise erfolgt (§§ 50 ff.).

c) Nach der Stellung des Treugebers, je nachdem derselbe gemäss der Treuurkunde sich mehr oder weniger Rechte vorbehalten hat (§ 49).

d) Nach der Stellung der Treuhänder, ob diese möglichst nach freiem Ermessen handeln können, oder ob diesen ihr Handeln mehr oder weniger genau vorgeschrieben ist (§§ 70 ff.).

e) Nach der Stellung der Begünstigung und der Begünstigten lassen sie sich folgendermassen einteilen:

aa) Treuunternehmen mit blossen Begünstigungsbesitzern ohne Anwärter (§ 78).

bb) Treuunternehmen mit oder ohne Begünstigungsrecht. Zu ersteren gehören in der Regel alle nicht gemeinnützigen Treuunternehmen und zu letzteren dagegen die gemeinnützigen oder dergleichen Unternehmen und die Treuunternehmen für unpersönliche Zwecke (§§ 78 ff., 94 ff.). Danach lassen sich übrigens auch unterscheiden Treuunternehmen mit persönlichem und unpersönlichem Zwecke (§§ 3, 101, letzter Absatz).

cc) Treuunternehmen mit oder ohne Ausgabe von Wertpapieren über die Begünstigung und unter den Wertpapieren wiederum, ob dieselben, auf eine Quote lauten, was die Regel ist, oder auf einen Nennwert (§§ 23, 114 ff.).

dd) Unternehmen mit einer Nachfolgeordnung oder nicht. Hierher gehören die fideikommissarischen Treuunternehmen (§§ 108 ff.) und sodann insbesondere die Familientreuunternehmungen, welche nur für Angehörige einer bestimmten Familie geschaffen sind (§§ 3, 110) und unter den Familien-Treuunternehmen können wir wieder unterscheiden, solche mit und ohne Nachfolgeordnung (§§ 108 ff.).

ee) Treuunternehmen mit und ohne Recht zum Vorschlage oder zur Verleihung der Begünstigung (§ 111 ff.).

4. Nach der Haftung für Verbindlichkeiten des Treuunternehmens lassen sich unterscheiden:

a) Treuunternehmen, bei welchen nur ihr Vermögen allein für die Verbindlichkeit haftet. Das ist die Regel (§ 36). Diese Haftung kann allerdings verschieden sein: Haftung mit dem Treufonds, Haftung mit anderem Treuvermögen, Ausschluss der Haftung mit Vermögen und Ertrag (§ 38). Hier ist insbesondere auch zu erwähnen das Rückfall- und Anfallrecht (§ 22).

b) Treuunternehmen, bei denen Beteiligte oder Dritte für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haften und zwar entweder beschränkt oder unbeschränkt, bei denen sie beschränkt oder unbeschränkt nachschusspflichtig sind. Ausserdem kommt noch eine gemischte Haftung oder Nachschusspflicht vor, wenn die einen Beteiligten beschränkt haften, die anderen gar nicht, oder die einen nachschusspflichtig sind und die anderen nicht, etc. (§ 37 und Art. 459 - 470 PGR).

5. Mit Bezug auf den Treufonds kann man unterscheiden, ob ein Treufond vorhanden ist oder nicht, ob ein Rückfall- oder Anfallrecht besteht oder nicht, ob er fest oder unveränderlich ist (§ 22).

C. Register und Verzeichnisse

Der Entwurf erwähnt folgende Register und Verzeichnisse:

1. das Treuhandregister (§§ 7 ff.) welches identisch ist mit dem Öffentlichkeitsregister,

2. als Ergänzung hiezu eine Beteiligtenliste (§ 37, letzter Absatz) bei denjenigen Treuunternehmen, bei welchen die Beteiligten oder Dritte für Verbindlichkeiten des Unternehmens haften oder nachschusspflichtig sind. Auf diese vom Registeramte (Öffentlichkeitsregisteramte) geführte Beteiligtenlisten finden die Vorschriften über die Genossenschafterliste bei eingetragenen Genossenschaften ergänzend Anwendung (§ 38, letzter Absatz und Art. 468, 469, 952 und 953 PGR):

3. das Beteiligtenverzeichnis, welches im Unterschiede zur Beteiligtenliste von den geschäftsführenden Treuhändern bei Treuunternehmen geführt werden muss, wo eine Haftung oder Nachschusspflicht besteht (§ 38, letzter Absatz und Art. 468 und 952 PGR). Dieses Verzeichnis kann eventuell.

4. mit dem Begünstigtenverzeichnisse zusammenfallen (§ 38, letzter Absatz und §§ 102 bis und mit 101 und Art. 928, Abs. 3). Ein solches Verzeichnis der Begünstigten ist besonders bei Familientreuunternehmen von den Treuhändern oder andern bestimmten Stellen zu führen. Ausserdem ist

5. auf das Verzeichnis der zum Treufonds gehörenden Vermögensstücke hinzuweisen, falls diese nicht in der Errichtungsurkunde aufgeführt werden (§ 22 und § 9, Ziffer 2).

Unter den Treuhänderschaften im allgemeinen, deren Recht ergänzend auf das Treuunternehmen Anwendung findet (§ 3, Absatz 4) wird ausserdem noch das Verzeichnis der Treuhänderschaften erwähnt, das diejenigen führen müssen, welche gewerbsmässig Treuhänderschaften besorgen (Art. 922, letzter Absatz), sowie das vom Landgericht über die seiner Aussicht unterstehenden Treuhänderschaften geführte Treuhandverzeichnis (Art. 929, Absatz 2). Die Treuunternehmen unterstehen allerdings in den allerwenigsten Fällen dem Aussichtsrechte des Landgerichtes bezw. des Registeramtes (S. 5, Abs. 4 und Art. 929 PGR).

D. Subsidiäres Anwendungsgebiet

Nebenbei ist zu erwähnen, dass die Vorschriften über das Treuunternehmen mit Persönlichkeit auch ergänzend Anwendung finden auf Anstalten und Stiftungen (Art. 534, letzter Absatz (neu). Art. 552, letzter Absatz (neu), der Übergangsbestimmungen des Entwurfes) und dass ausserdem in Anlehnung an die Vorschriften über das Treuunternehmen auch ein Fideikommissunternehmen errichtet werden kann (Art. 829), letzter Absatz (neu) und Art. 1032a) der Übergangsbestimmungen zum Entwurfe.

III.  Zu einzelnen Bestimmungen des Entwurfes

1. Verhältnis von Gesetz und Treuanordnung: Unter dem Ausdruck der "Treuanordnung" versteht das Gesetz die Treuurkunde, Treusatzung, Reglemente, Beistatuten und dergleichen; unter dem Ausdruck "Treusatzung" aber auch die Treuerklärung oder Errichtungsurkunde für das Treuunternehmen (§ 6, letzter Absatz). Die Treuurkunde ist jene Urkunde, mittels welcher eine Treuhänderschaft überhaupt und ein Treuunternehmen im besonderen angeordnet wird. Es kann ein Vertrag, ein einseitiges Rechtsgeschäft unter Lebenden oder ein Rechtsgeschäft von Todeswegen sein (§ 9 Abs 1, Art. 899). Der Ausdruck "Treusatzung'" selber hat eine ähnliche Bedeutung wie das Statut einer Verbandsperson (§§ 7 ff.). Die Bezeichnung Treuanordnung ist der umfassendste Ausdruck. § 6 regelt im übrigen das Verhältnis der nicht zwingenden zu den zwingenden Vorschriften des Gesetzes und anerkennt teilweise die heilende Wirkung der Eintragung ins Treuhandregister (Absatz 3).

2. Entstehung (§§ 7 bis und mit 16). Ein Treuunternehmen entsteht schon mit der formrichtigen Errichtung einer Treusatzung ohne Eintragung ins Treuhandregister (§ 7). Aus die Gründung eines Treuunternehmens finden die Bestimmungen über die Gründung von Verbandspersonen ergänzende Anwendung (Art. 116 bis 122 PGR). Es besteht eine Haftung der Handelnden vor der Entstehung des Unternehmens und nach der Entstehung desselben, sofern es anmeldepflichtig ist (§ 7, Absatz 2, 3 und 8). Der notwendige oder fakultative Inhalt der Treusatzung ist in den §§ 9 und 10 auseinandergehalten. Besondere Bestimmungen sind für die Aufstellung der Treusatzung bei Wegfall des Treugebers vorgesehen (§§ 11 bis und mit 14). Die Treuurkunde kann auch mittels schriftlichen Testamentes errichtet und in diesem die Errichtung eines Treuunternehmens angeordnet werden. Ausserdem enthält § 13 eine gesetzliche Ermächtigung zur Errichtung. Die Anmeldung, Eintragung und Bekanntmachung richtet sich nach den §§ 15 und 16. Anmeldungspflichtig sind Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe (§ 15, Absatz 1). Die nicht anmeldungspflichtigen Treuunternehmen haben gleich wie Familienstiftungen die Anzeige an das Registeramt zu erstatten, sofern nicht die Treusatzung beim Registeramte gemäss den Vorschriften über die Urkundenhinterlegung (Art. 1010a bis 1010d PGR) hinterlegt werden oder im Verlassenschaftsabhandlungsakte enthalten ist. Wie die Errichtung ist auch jede Änderung der anmeldungs- beziehungsweise anzeigepflichtigen Tatsachen und Verhältnisse zu behandeln.

3. Beendigung des Treuunternehmens (§§ 17 bis und mit 21). Die Bestimmungen über die Beendigung von Verbandspersonen (Art. 123 bis 146 in Verbindung mit Art. 906 bis 910 und 916) finden ergänzend auf die Beendigung der Treuunternehmung Anwendung (§ 17, Abs. 1). Es ist insbesondere aus den Beendigungsgrund gemäss § 17, Ziffer 3, hinzuweisen (Regel gegen immerwährende Verfügungen). Die Liquidation des Treuunternehmens kann in gewissen Fällen entfallen (§ 19, Absatz 3 bis 5), ebenso unter bestimmten Voraussetzungen der Gläubigeraufruf, sowie die Frist, nach welcher das Vermögen verteilt werden darf (§ 20, Absatz 2 und 3). Zum Schutze gegen die Verantwortlichkeit der Liquidatoren kann gemäss § 20, letzter Absatz, ein amtlicher Schuldenruf ergehen. § 21 regelt die Vermögensverteilung und Vermögensverwendung eines aufgelösten Treuunternehmens, wobei mangels anderer Anfallberechtigter das Vermögen an das Land fällt.

4. Treufonds und Treuvermögen: hinsichtlich des Treufonds, der einen Teil des Treuvermögens bildet ist aus die früher gemachten Ausführungen und auf die §§ 22 bis und mit 24 zu verweisen. Das Treuvermögen (§§ 25 bis und mit 34) wird als Sondergut bezeichnet und untersteht ergänzend den Vorschriften über das Treugut unter den Vorschriften bei den Treuhänderschaften im allgemeinen (Art. 911 ff.). Der Treugeber kann ein Rückfall- oder Anfallrecht des Treugutes vorbehalten (§ 25, Absatz 3 und 4). Die Ausscheidung von Vermögen und Ertrag ist besonders wichtig, wenn die einen Begünstigten einen Anspruch aus den Ertrag und die andern Begünstigten einen solchen aus dem Vermögen selbst haben (§§ 26 und 27). Mit der unanfechtbaren Festsetzung der Begünstigungsansprüche erlangt der Begünstigte im Zweifel ein unbedingtes Gläubigerrecht (§ 26, am Ende). Zum Schutze der Gläubiger des Unternehmens und der Begünstigten stellt das Gesetz Bestimmungen über die allmähliche Verteilung des Vermögens (§ 27), sowie ergänzende Regeln über die Vermögensverwaltung, insbesondere über die Vermögensanlage (§§ 28 bis und mit 31) auf. Dabei sind die Treuhänder verpflichtet, für die Erhaltung und Verwaltung des Treuvermögens in seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Bestande zu sorgen (§ 28, Absatz 1). Unter bestimmten Voraussetzungen können die Treuhänder Begünstigten Vorschüsse leisten oder das Registeramt kann solche bei Familientreuunternehmen anordnen (§ 28, Absatz 3 und 4). Die Ausgabe von Anleihen mit Wertpapieren muss in den Statuten vorgesehen und vom Registeramt bewilligt werden (§ 28, letzter Absatz). Die Anmerkung oder Vormerkung der Beschränkung, der Veräusserung oder Belastung von Treugut ist zulässig (§ 29, Absatz 1). Bewegliche Sachen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert haben, dürfen mangels anderer Anordnung nur mit Zustimmung des Registeramtes veräussert werden (§ 29, Absatz 2). Zum Schutze gegen unbefugte Veräusserung oder Belastung sind in den §§ 29, Absatz 3 ff. und § 30 Bestimmungen aufgestellt. Ergänzende Regeln enthält das Gesetz bezüglich der Vermögensanlage (§ 31), ebenso bezüglich der Kosten des Treuunternehmens (§ 32). Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe haben einen Reservefonds für Bilanzverluste anzulegen (§ 33, insbesondere Absatz 2), dem die dort bezeichneten Zuweisungen zu machen sind. Treuunternehmen ohne kaufmännischen Betrieb können einen Reservefonds für Rechnungsverluste haben Über das Rechnungswesen (§ 34) stellt das Gesetz verschiedene Regeln auf handelt es sich um ein Unternehmen mit kaufmännischem Betrieb, so finden die Bestimmungen über das kaufmännische Rechnungswesen ergänzend Anwendung.

5. Anfechtungs- und Einlösungsrecht (§ 35). Es wird die Anfechtung der Errichtung oder Änderung des Treuunternehmens gemäss § 35, Absatz 1 bis 4, vorgesehen, sowie ein Einlösungsrecht zu Gunsten des Ehegatten oder der Nachkommen des Treuhänders oder auch Begünstigter (§ 35, Absatz 5 ff.).

6. Die Haftung für Verbindlichkeiten des Treuunternehmens (§§ 36 bis und mit 38). Bei den Arten des Treuunternehmens ist bereits die Haftung behandelt worden. Hinzuweisen ist noch darauf, dass bei den Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe die geschäftsführenden Treuhänder mangels anderer Anordnung während eines halben Jahres seit der Fälligkeit von Gehalt und Lohn an die Arbeiter und Angestellten für den vom Treuunternehmen nicht erhältlichen Ausfall haften (§ 36, Absatz 3). Das Umlageverfahren zur Geltendmachung der Haftung oder Nachschusspflicht kann durch die Treusatzung auch ausserhalb der gesetzlich vorgesehenen Fälle als anwendbar erklärt werden (§ 37, Absatz 4). Unter den Bestimmungen über die Einschränkung der Haftung für die Verbindlichkeiten des Treuunternehmens (§ 38) ist für den Fall, dass die Gläubiger des Unternehmens nur auf den Ertrag greifen können, die Zwangsverwaltung vorgesehen (§ 38, letzter Absatz).

7. Beteiligte (§§ 39 bis und mit 40).

a) Gemeinsame Bestimmungen. Als Beteiligte sind in der Regel die Treugeber, Treuhänder und Begünstigten, einschliesslich der Anwärter, anzusehen (§ 39 erster Absatz).

Neben diesen regelmässigen gibt es auch unregelmässige Beteiligte (§ 39, Absatz 2). Rechte und Pflichten der Beteiligten kann die Treuanordnung näher regeln und, wenn eine solche fehlt, finden die Bestimmungen des Gesetzes ergänzend Anwendung (§ 40). Dies gilt auch bezüglich der Organisation der Beteiligten (§§ 41 bis und mit 43). Eine Mitgliedschaft gleich wie bei Verbandspersonen mit Mitgliedern kann den Beteiligten nur mit Zustimmung des Registeramtes eingeräumt werden (§ 42, letzter Absatz). Hinzuweisen ist besonders noch, dass es Minderheitsrechte geben kann (§ 41, Absatz 2), dass zwangsweise nachträgliche Beschlussänderung (§ 43, Absatz 2) vorgesehen ist, sowie dass die Stellung der Mehrheit gegenüber der Minderheit bei einer Organisation mit Stimmrecht geregelt ist (§ 43, Absatz 3). Die Anfechtung der Beschlüsse der Beteiligten ist gegenüber denjenigen bei Verbandspersonen erweitert (§ 43, Absatz 4 und 5). Die Treuanordnung kann eine Aufsichtstreuhandstelle vorsehen, auf die ergänzend die Vorschriften über die Kontrollstelle bei Verbandspersonen Anwendung finden. Ihre Mitglieder können ins Treuhandregister eingetragen werden. Es kann aber auch ein Aufsichtsrat vorgesehen werden (§ 43). Ausserdem sieht das Gesetz noch eine amtliche Treuüberwachungsstelle( §§ 154 bis und mit 160) bei Treuunternehmen mit kaufmännischem Betrieb und eine amtliche Revision (§§ 161 bis und mit 164) für alle Treuunternehmen vor.

Verjährung (§ 44). Die Ansprüche für und gegen das Treuunternehmen, zwischen diesem und den Beteiligten verjähren in der Regel in der Frist von drei Jahren.

Gerichtsstand, Schiedsgericht und Stellung Beteiligter (§§ 45 bis 47). Hierauf sind die Art. 113 und 114 PGR ergänzend anzuwenden. Die Treuanordnung kann für alle Streitigkeiten der Beteiligten untereinander und gegenüber der Treuunternehmen etc. ein Schiedsgericht vorsehen oder auch eine Schlichtungsstelle. Die Beteiligten können insbesondere in Streitigkeiten des Treuunternehmens, sowie in solchen von allen oder Gruppen von Beteiligten intervenieren (§ 46, Absatz 1). Für unbekannte oder ungewisse Beteiligte an einem amtlichen Verfahren kann ein Prozesstreuhänder bestellt werden (§ 46, Absatz 2). Bei Wegfallen eines Beteiligten in einem hängenden Verfahren findet in der Regel keine Unterbrechung statt (§ 46, Absatz 3). Die Einrede der entschiedenen Sache regelt § 46, Absatz 4. Ein eigentümliches Rechtsinstitut ist die virtuelle Repräsentation bei zahlreichen Beteiligten (§ 47). Zum Schutze der Berechtigten aus einem Treuunternehmen einerseits und derjenigen, welche belangt werden andererseits, sind in § 48 weitere Bestimmungen aufgestellt. Es ist vor allem die nachträgliche Geltendmachung von Ansprüchen (§ 48, Absatz 1), die Möglichkeit der Verbindung von Verfahren (§ 48, Absatz 2), die Bekanntmachung eines erhobenen Rechtes, sowie der Zeitpunkt einer allfälligen Verhandlung (§ 48, Absatz 3), endlich für den Belangten (§ 48, Absatz 4) weiter vorgesehen, dass er ein Aufgebot veranlassen kann.

b) Treugeber (§ 49) ist im Zweifel jener, der den Treufonds eine Vermögensleistung macht, oder zusichert. Der Treugeber als solcher kann gegenüber dem Treuunternehmen nur beschränkte Rechte haben (§ 49, Absatz 2 und 3). Hinsichtlich der Verpflichtungen des Treugebers ist auf §§ 49, Absatz 3 und 4, und 135 hinzuweisen.

c) Treuhänder (§§ 50 bis 77). Der Entwurf stellt hinsichtlich der Bestellung. Abberufung, sowie der Kündigung der Stelle des Treuhänders ergänzende Regeln auf (§§ 51 bis und mit 60). Es können Treuhänder bestellt oder abberufen werden, nicht nur für das gesamte Treuunternehmen, sondern auch für Abteilungen, andere Treuhandschaften und Zweigniederlassungen (§ 51).

Für gewisse Personen ist eine Anzeigepflicht aufgestellt, sowie die Pflicht der vorläufigen Weiterführung der Treuhandgeschäfte, wenn ein Treuhänder weggefallen ist (§ 53, Absatz 3). In wichtigen Fällen kann auch das Registeramt Treuhänder bestellen oder abberufen (§§ 50, letzter Absatz, 52 und 54). Wenn jemand für die Pflichterfüllung des Treuhänders Sicherheit geleistet hat, so räumt ihm das Gesetz bestimmte Rechte zur Abberufung des Treuhänders und gegen die ihm aus der Pflichtverletzung des Treuhänders erwachsenden Verpflichtungen ein (§ 55). Ein Treuhänder kann auch kündigen (§§ 56 bis 58). Die Wirkung der Bestellung, Abberufung oder Kündigung und dergleichen, sowie die Unterlassung der Pflicht hiezu regeln §§ 59 und 60.

Organisation (§ 61). Mittreuhänder bilden im Zweifel einen Treuhänderrat wie der Verwaltungsrat bei Aktiengesellschaften (§ 61, Absatz 1). Es kann ein Vorsitzender, Kassier, Protokollführer usw. bestellt oder abberufen werden (§ 61, Absatz 1 und 2). Die Treuordnung kann unter den Treuhändern selbst ein sogenanntes oberstes Organ (Art. 166 bis 179 PGR) vorsehen und ausserdem für die geschäftsführenden Treuhänder die gleiche Stellung wie für die Verwaltung einer Verbandsperson (Art. 180 bis 191 PGR und § 61, Abs. 3).

Treugeschäftsführung (§§ 62 bis 72). Zu unterscheiden sind geschäftsführende und nicht geschäftsführende Treuhänder (§§ 62 und 63). Über die Geschäftsführung können Reglemente aufgestellt und die Geschäftsführung selbst, wenn auch in beschränktem Masse übertragen werden (§ 64).

Unter den Bestimmungen über die Treupflichten (§§ 65 bis 69) ist besonders darauf hinzuweisen, dass der Treuhänder keinen Widerstreit der Interessen des Treuunternehmens mit seinen eigenen hervorrufen darf (§ 66). Der Erwerb von Treugut und Begünstigten-Rechten durch ihn ist beschränkt und kann zur Verantwortlichkeit führen (§ 67). Sowohl gegenüber den Begünstigten als auch gegenüber den Mittreuhändern sind die Treuhänder zur Auskunft verpflichtet (§§ 68 und 69). Die Treubefugnisse, insbesondere das Recht auf Ersatz und Entschädigung regeln §§ 70 bis 72, worauf hier verwiesen sei.

Treumacht (§§ 73 bis 77). Sie ist in Anlehnung an die Bestimmungen über die Vertretung durch die Verwaltung bei Verbandspersonen (Art. 184 bis 189 PGR), sowie an die Regeln über die Treuhänderschaft im allgemeinen geregelt. Treumacht ist im gewissen Sinne ein Gegensatz zur Vollmacht und zur vollen Rechtsmacht. Den Treuhändern kommt eine Mindesttreumacht und sonstigen Vertretern des Treuunternehmens eine Mindestvertretungsmacht zu (§ 75). Über die Anmeldung der zur Ausübung der Treumacht befugten Treuhänder und die Zeichnung ihrer Unterschrift sowie über die Ausweisberechtigung hierüber vergleiche §§ 76 und 77.

d) Treubegünstigte (§§ 78 bis 140). Die meisten Bestimmungen enthält der Entwurf über die Treubegünstigung und die Treubegünstigten. Wer als solche in Betracht kommt, bestimmt § 78. Die Begünstigten können ein Recht auf die Begünstigung haben oder nicht. Sie können im Besitze der Begünstigung sein (Begünstigungsbesitzer) oder ein blosses Anwartschaftsrecht haben (Anwartschaftsberechtigte) usw. Demnach gibt es verschiedene Arten von Begünstigten und die Begünstigung selber kann rechtlich verschieden sein (§§ 78 und 79). Um allfälligen Missständen vorzubeugen ist in § 79 letzter Absatz, noch der Verordnungsweg vorbehalten. Es gibt verschiedene Erwerbs- und Verlustgründe für die Begünstigungen (§§ 80 bis 93). Die Begünstigung kann auch sukzessive erworben werden (§ 80, Absatz 2). Ebenso können Freibegünstigungen und dergleichen bestehen, sowie für den Erwerb und Verlust besondere Fähigkeiten vorgesehen werden (§§ 81 und 82). Umwandelbare Obligationen und Begünstigungen sind zulässig (§ 83). Die Treuanordnung kann eine Kündigung oder den Ausschluss aus dem Begünstigten Verhältnisse zulassen (§§ 84 und 85). In Anlehnung an erbrechtliche und schenkungsrechtliche Grundsätze sind Bestimmungen über den Widerruf der Begünstigung wegen Treuunwürdigkeit oder aus anderen Gründen ausgenommen (§§ 86 bis 89). Die Zulässigkeit der Teilung und Bereinigung von Begünstigungen und die daraus entstehenden rechtlichen Verhältnisse sieht der Entwurf in den §§ 90 und 91, und die Verjährung in § 92 vor.

Bei Ausscheidung aus dem Begünstigten-Verhältnisse kann das Recht auf eine Auslösungssumme vorgesehen sein (§ 93). Besondere Bestimmungen über die Rechte und Pflichten aus der Begünstigung stellt das Gesetz teilweise ergänzend, teilweise zwingend auf (§§ 94 bis und mit 101), wobei besonders auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Reche (§ 98) hinzuweisen ist.

Bestimmung von Begünstigten und Begünstigten-Anteile: Der Entwurf enthält einmal eine subsidäre Ordnung für die Bestimmung von Begünstigten, falls die Treuanordnung mangelhaft ist (§§ 105 bis 107), wobei die bezüglichen Auslegungsregeln des Erbrechtes ergänzend herangezogen werden. Ausserdem enthält der Entwurf besondere Bestimmungen bei Familienunternehmen mit Nachfolgeordnung (§§ 108 bis 110). Das Vorschlags- und Verleihungsrecht in den Treugenuss oder die Begünstigung kann in der Treuanordnung geregelt werden und der Entwurf stellt hiefür ergänzende Vorschriften auf (§§ 111 bis 113).

Wertpapiere über die Treubegünstigung (§§ 114 bis 118) können an die Begünstigten (Zertifikathalter oder Zertifikatäre) ausgegeben werden und zwar, wenn die Treuanordnung nicht Näheres bestimmt, auf den Namen und eine Quote lautende Wertpapiere. Der Entwurf verbietet die zu einer Täuschung Anlass gebende Ausgabe von Wertpapieren (§ 114, Absatz 2). Ausserdem beschränkt er die Veranstaltung einer öffentlichen Zeichnung zur Ausgabe von solchen Wertpapieren (§ 114, Absatz 3). Endlich sieht der Entwurf vor, dass die Regierung gleich wie bei Wertpapieren überhaupt, die Ausgabe solcher im Verordnungswege beschränken oder untersagen kann (§ 114, letzter Absatz, und § 73, letzter Absatz der Übergangsbestimmungen). Bei eintragungspflichtigen oder solchen Treuunternehmen, die sich freiwillig haben in das Treuhandregister eintragen lassen, muss die Berechtigung zur Ausgabe von Wertpapieren unter Beilage eines Auszuges der Satzung und eines Formulars des Wertpapieres bei sonstiger Nichtigkeit der bezüglichen Bestimmungen und der ausgegebenen Wertpapiere angemeldet werden (§ 115 und 116). Hinsichtlich der Form und des Inhaltes der Wertpapiere stellt der Entwurf in den §§ 117 und 118 nähere Bestimmungen auf.

Ermittlung von Begünstigten (§§ 119 bis 121). Zur Ermittlung von unbekannten oder ungewissen Begünstigten kann das Aufgebotsverfahren eingeleitet werden (§ 119). Den Inhalt der Aufforderung umschreibt § 120 und unter gewissen Voraussetzungen kann die Begünstigung sogar für verfallen erklärt werden (§ 121).

Die Veräusserung, Belastung und Übertragung der Begünstigung (§§ 122 und 123) ist im Zweifel, soweit nicht das Gesetz oder die Treuordnung selbst etwas anderes bestimmen, zulässig. Sind Wertpapiere ausgegeben, so richtet sich die Veräusserung, Belastung und Übertragung nach Wertpapierrecht, soweit dies nicht der Fall ist, nach den Vorschriften die für die Abtretung von Forderungen, beziehungsweise nach jenen für die Schuldübernahme (§ 122, Absatz 1, 3 ff.). Ausser bei der Schuldübernahme bedarf es einer Zustimmung zur Übertragung, etc. nur dann, wenn das Gesetz oder die Treuordnung es vorsehen (§ 123).

Organisatorisches (§§ 124 bis 133). Die Organisation der Begünstigten kann kraft der Treuordnung erfolgen, ander[n]falls greift das Gesetz ergänzend ein (§ 124). Der Entwurf sieht den Beizug von Begünstigten zur Beratung der Treuhänder vor (§§ 125 bis 127), wobei besonders auf die Einrichtung der hinterlegten Beschlüsse hinzuweisen ist (§ 127). Eine besondere Art der Organisationsform der Begünstigten bilden im gewissen Sinne die so genannten Familienschlüsse (§§ 128 bis 132), welche teilweise auch im Rechte der Stiftungen und Fideikommisse vorkommen. Voraussetzung für die Fassung und Familienschlüsse ist nicht etwa eine bestimmte Nachfolgeordnung in den Begünstigungsbesitz oder die Verwandtschaft unter den Begünstigten (§ 128, Absatz 1), weshalb die Bezeichnung Familienschutz zwar zu eng ist, jedoch auf das Hauptanwendungsgebiet, nämlich die Familientreuhänderschaften hinweist. Die Bestimmungen über die Einberufung der Begünstigten. Einreichen des Entwurfes zum Familienschluss (§ 129), über das Teilnahmerecht (§ 130), über das Aufgebotverfahren(§ 131), über die Fassung und Genehmigung der Familienschlüsse (§ 132) enthalten hierüber nähere Regeln. Ausserdem kann unter den Begünstigten unter gewissen Voraussetzungen (§ 133) vom Registeramte eine Zwangsgenossenschaft unter Anlehnung an die Vorschriften über die kleinen Genossenschaften (Art. 483 ff. PGR), geschaffen werden.

e) Gläubiger der Beteiligten (§§ 134 bis 140). Auseinanderzuhalten sind die Gläubiger der Treugeber (§ 135), der Treuhänder (§ 134 in Verbindung mit Art. 915 PGR) und der Begünstigte (§§ 136 bis 140). Das Treuunternehmen als Gläubiger kann bei Vorliegen gewisser Voraussetzung die Anschlusszwangsvollstreckung gegenüber den Beteiligten erklären (§ 134, Absatz 2, in Verbindung mit 72a ff. der Übergangsbestimmungen). Bei fruchtloser Zwangsvollstreckung etc. wird eine Anordnung des Treugebers, die die Begünstigung unentgeltlich verschafft hat hinfällig (§ 135). Bezüglich der Gläubiger der Begünstigungsbesitzer wird unterschieden, ob sie dem Besitzer seine Begünstigung entziehen können oder nicht. Bei der Schutztreuhänderschaft (§§ 136 und 137) kann der Begünstigungsbesitz oder einzelne Ansprüche daraus in der Regel nicht entzogen werden, während bei anderen Treuhänderschaften dieselben entzogen werden können (§§ 138 bis 140). Wegen Ansprüchen gegen einen Begünstigten, der in böser Absicht widerrechtlich schädigende Handlungen und Unterlassungen begangen hat, sowie wegen Unterhaltsansprüchen aus familienrechtlicher Unterstützungspflicht ist der Unentziehbarkeit eingeschränkt (§ 138, Absatz 4 und 5). Die Anwartschaft als solche (§ 139) kann nur beschränkt in Zwangsvollstreckung etc. hineingezogen werden. Zu Gunsten gewisser Personen, der nachfolgeberechtigten Anwärter, der Ehegatten und der Nachkommen der Begünstigten besteht ein sogenanntes Eintrittsrecht zur Auslösung der in Zwangsvollstreckung gezogenen Begünstigung (§ 140).

f) Verantwortlichkeit (§§ 141 bis 153). Der Entwurf regelt die Verantwortlichkeit der Treuhänder und anderer Beteiligter oder Dritter wegen ihres zum Schadenersatz verpflichtenden Verhaltens verschieden, je nachdem es sich um ein Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe handelt oder nicht (§ 141). Die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit des Entwurfes werden ergänzt durch die Art. 218 bis 228 PGR. Im Übrigen unterscheidet der Entwurf insbesondere die Verantwortlichkeit der Treuhänder (§§ 142 bis 144), jene der Begünstigten (§ 145) und jene Dritter (§ 146). Unter gewissen Voraussetzungen wird der Treuhänder von seiner Verantwortlichkeit befreit (§ 147). Ausserdem kann die Verantwortlichkeit infolge Verjährung des Anspruches aus derselben (§§ 148 und 149) nicht mehr geltend gemacht werden. Als sichernde und vorbeugende Massnahmen wegen der Verantwortlichkeit sieht der Entwurf vor: die amtliche Belehrung der Treuhänder durch das Registeramt (§ 150), die Haftpflichtversicherung (§ 151, Absatz 1), das Recht der Treuhänder zur Weigerung der Ausführung von gewissen Beschlüssen (§ 151, Absatz 2), die zeitweilige Revision (§ 152), die Sicherheitsleistung seitens der Treuhänder (§ 153, Absatz 1 und 2), die Übertragung der Verwaltung und der bezüglichen Verwendung des Treuvermögens auf die Landesbank.

g) Auf Vorschriften über die amtliche Treuüberwachungsstelle und amtliche Revision (§§ 154 bis 164) ist bereits hingewiesen worden.

h) Änderung der Treuanordnung, Umwandlung und Verschmelzung des Treuunternehmens (§§ 165 bis 169). Die bezüglichen Bestimmung welche hier im übrigen verwiesen wird, bieten zu keiner besonderen Bemerkungen Anlass. Im allgemeinen kann gesagt werden, dass die Änderung der Treuanordnung, die Umwandlung und Verschmelzung eines Treuunternehmens und bestimmte Voraussetzung zugelassen wird.

i) Internationalrechtliche Bestimmungen (§ 170, Absatz 1). Internationalrechtlich finden die Bestimmungen bei Verbandspersonen entsprechend Anwendung (§ 170, Absatz 1, Art. 232 bis 243 PGR). Insbesondere gelten auch Vorschriften über den Repräsentanten.

Es können auch Treuunternehmen nach ausländischen Rechten errichtet werden (§ 170, Absatz 2 und 3, Art. 629 bis 632 PGR), ebenso bewilligte Treuunternehmen (§ 170, letzter Absatz, in Verbindung mit Art. 633 bis 636 PGR).

IV.  Zu den Übergangs-, Schluss- und anderen Bestimmungen

Diese Bestimmungen enthalten teilweise ergänzende Vorschriften

Art. 130 als neuer Absatz 2 enthält eine Bestimmung über eine allfällige Liquidation einer Zweigniederlassung. Art. 184, letzter Absatz, verpflichtet zur Bekanntgabe der Mitglieder der Verwaltung von nicht eingetragenen Verbandspersonen die ihre Vertretung ausüben. Art. 238, letzter Absatz, Art. 637, 3. Absatz und Art. 755, Ziffer 6, sind zum Teil Erläuterungen des bestehenden Rechtes und auf die Art. 534, letzter Absatz. 552, letzter Absatz, und 829, letzter Absatz, ist bereits hingewiesen worden. Art. 896, letzter Absatz, lässt Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung nach ausländischem Rechte zu und Art. 896a das Kommanditeinzelunternehmen. Neue Absätze zu den Artikeln 910, 911 und 927 enthalten Ergänzungen zum Treuhänderrecht im allgemeinen. Art. 979, letzter Absatz, stellt klar, dass insoweit jemand freiwillig sich hat ins Öffentlichkeitsregister eintragen lassen, er auch zu weiteren Anmeldungen verpflichtet ist, solange die Eintragung besteht, und Art. 986 letzter Absatz enthält eine Bestimmung über die Liquidation bei Löschung von Firmen oder Verbandspersonen von amteswegen.

Das Institut der Urkundenhinterlegung in der vom Entwurf vorgeschlagenen Allgemeinheit (Artikel 1010a bis d) dürfte zweifellos praktischen Bedürfnissen entgegenkommen. Ähnliche bewährte Unternehmungen befinden sich auch in anderen Ländern. Im Übrigen geben die bezüglichen Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Der neue sechste Absatz zu Artikel 1012 schlägt eine Bestimmung gegen die missbräuchliche Verwendung des Wortes "Treuhand, Fiduzia" oder dergleichen im Geschäftsverkehre vor.

Nach dem Entwurf soll ein neuer § 11a über die Entschädigung für die Dienstleistung Mündiger im elterlichen Haushalte oder Unternehmen in die Einführung und Schlussbestimmung des PGR eingefügt werden. Der Vorschlag beruht auf Art. 334 und 633 des schweizerischen Zivilgesetzbuches in Verbindung mit den Anregungen, welche der schweizerische Bauernverband im Jahre 1923 beim eidgenössischen Justizdepartement in Bern sowie auf den Gegenvorschlägen des letzteren. Der schweizerische Bauernverband hat sich energisch für die Aufstellung einer ganz ähnlichen Vorschrift eingesetzt. Teilweise wird bei Erbteilungen vom Landgerichte, freiwillig in ähnlicher Weise vorgegangen. Die Vorschrift wahrt nicht nur und in erster Linie die Interessen der Eltern, sondern auch diejenigen der mündigen Kinder, welche ihren Eltern in dieser Weise geholfen haben. Es ist nichts anderes als eine praktische Belohnung dafür, dass jemand Vater und Mutter geehrt, beziehungsweise ihnen geholfen hat. Art. 11b enthält hiezu eine internationalrechtliche Bestimmung.

Der Abänderung des § 52, Absatz 2, liegt eine Eingabe von bezüglichen Interessenten zu Grunde, welche wünscht, dass die Form von Aktiengesellschaften nicht mehr geändert werden müssen und den Vorschlägen zu § 61 liegen praktische werden zu Grunde, obwohl letztere Bestimmung praktisch der Rechtspflege keine Hinderung hat. § 69 enthält eine Bestimmung über Abgaben, welche Treuunternehmen zu leisten haben. In Betracht kommen hier nur eigentliche Treuunternehmen, also nicht sogenannte andere treuhändische Unternehmen.

§ 71, Absatz 2 und 3, wurden neu gefasst auf Grund praktische Erfahrung, um insbesondere das Entstehen von Zwergbankunternehmungen oder dergleichen zu verhindern.

Die §§ 72a bis 72i schlagen die Einführung des Rechtsinstitutes der Anschusszwangsvollstreckung zu Gunsten besonderer den Schutz der Gesetze bedürftiger Personen vor, nämlich der Ehegatten, der Kinder, Mündel und Verbeibeständeten. Der Grundgedanke ist folgender: Diese Personen können ohne Vorliegen eines Zwangsvollstreckungstitel sich an eine Zwangsvollstreckung, die von einem anderen geführt wird, anschliessen und zwar innerhalb 30 Tagen seit der Pfändung. Schuldner und Gläubiger können diesen Anschluss bestreiten und es kann sodann zu einem Prozesse führen, in welchem erst der Zwangsvollstreckungstitel geschaffen wird, sofern derjenige, der die Anschlusszwangsvollstreckung verlangt hat, nicht abgewiesen wird. Eine Verwertung kann derjenige der zur Anschlusszwangsvollstreckung ermächtigt ist, nur gemäss § 72k verlangen. § 72i ist eine internationale Vorschrift zur Anschlusszwangsvollstreckung, um den Wirkungskreis abzugrenzen.

In § 72k ist eine neue Bestimmung aufgenommen worden, welche der Ausübung und Verfolgung der Rechte im Auslande dienlich sein soll (Affidavit). Diese Bestimmung kann besonders gegenüber dem englisch-amerikanischen Rechtskreise praktisch werden. Die Ergänzungen zu § 73 und 79a enthalten neue Bestimmungen zum Wertpapierrecht und zwar einerseits die Möglichkeit einer Beschränkung der Wertpapierausgabe (§ 73, letzter Absatz) und andererseits das Recht die Aushändigung neuer Wertpapiere bei Beschädigung oder Verunstaltung vorhandener zu verlangen (§ 79a).

V.  [Bemerkung zu redaktionellen Verbesserungen]

Der Entwurf enthält z. T. noch verschiedene Druckfehler und stilistische Unebenheiten, die den Herren Abgeordneten in einer besonderen Zusammenstellung übermittelt werden. Es wird die Bestellung einer Redaktionskommission vorgeschlagen. Im Übrigen empfiehlt die Kommission Annahme des Entwurfes.

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[1] LI LA RE 1926/5; LI LA LTA 1925 L 3; LI LA DS 1928-2. Textwiedergabe nach der Edition von Florian Marxer: Die Materialien zum PGR (Treuunternehmengesetz) aus den Jahren 1925 bis 1928, Teil IV: Der Kommissionsbericht zum Treuunternehmen von Referat Wilhelm Beck. In: Jus & News Schaan 1/2008, S. 9-24 
[2] Das Gesetz wurde am 13.2.1928 in erster und am 17.2.1928 in zweiter und dritter Lesung behandelt und vom Landtag verabschiedet. Der Bericht selber ist nicht datiert.
[3] Gesetz vom 10. April 1928 über das Treuunternehmen (Die Geschäftstreuhand) [mit Ergänzungen des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 19. Februar 1926], LGBl. 1928 Nr. 6.