Die Regierung nimmt Stellung zu den von der Gesandtschaft in Wien geäusserten Änderungswünschen bezüglich der Einreiseverordnung für das Fürstentum


Handschriftliches Konzeptschreiben der Regierung, gez. Landesverweser Prinz Karl und Regierungssekretär Josef Ospelt, an den liechtensteinischen Gesandten Prinz Eduard [1]

28.8.1919

Rückantwort

In Erledigung des gesch. Schreibens vom 26. d. M. [2] betr. Einreisebewilligungen beehrt sich die f. Reg. unter Bezugnahme auf das hä. [hierämtliche] Schreiben v. 23. d. M., Zl. 4133/Reg., [3] noch folgendes mitzuteilen:

Die Gebühr für Einreisesichtvermerke hätte bei liechtenst. Staatsangehörigen wie bisher auch weiterhin 5 K. zu betragen.

Die Kontrolle der Einreisevorschriften erfolgt bei den Rheinbrücken durch die Finanzwachorgane, an den andern Grenzübergängen und bei den Bahnstationen durch die Landweibel, Hilfspolizisten u. Grenzwächter.

Die Bestrafung von Übertretungen der Einreisevorschriften erfolgt sofern diese nicht auch nach dem Strafgesetze (z.B. verbotene Rückkehr) [4] zu ahnden sind, mangels einer anderen gesetzlichen Grundlage nach §§ 5, 9 der Verordnung vom 9. Dezember 1858 (abgedruckt S. 48 im I. Teil der Sonderausgabe der wichtigeren Gesetze u. Verordnungen); [5] dazu kommt selbstverständlich in der Regel die Zurückweisung der Schuldigen in das Ausland.

Strafen auf Grund der eben angeführten Verord. werden in der Regel von der f. Reg. [fürstlichen Regierung] verhängt.

Da die hä. Nachtragsverord. v. 23. d. M. bei Einlangen des d.ä. [dortämtlichen] Schreibens vom 26. d. M. bereits erflossen war, erscheint es nicht recht angängig durch Nennung der Strafsätze derzeit schon wieder einen weiteren Nachtrag zu veröffentlichen. [6] 

20 Passhefte folgen mit.

 

______________

[1] LI LA RE 1919/4147 ad 2161/4133 Revers. Reingeschrieben am 30.8.1919 von Anton Seger. Stenographische Notiz.
[2] Im Schreiben des liechtensteinischen Gesandten Prinz Eduard an die Regierung vom 26.8.1919 wurden verschiedene Änderungs- und Aufklärungswünsche hinsichtlich der am 11.8.1919 für das Fürstentum erlassenen Einreiseverordnung geäussert (LI LA RE 1919/4147 ad 2161/4133 Avers; vgl. LI LA RE 1919/2573 ad 2161).
[3] Am 23.8.1919 wurde die genannte Einreiseverordnung von der Regierung präzisiert bzw. geändert (L.Vo., Nr. 69, 30.8.1919, S. 4 („Kundmachung")). Dies wurde von der Regierung gleichentags u.a. der liechtensteinischen Gesandtschaft in Wien bekanntgegeben (LI LA RE 1919/4133 ad 2161).
[4] Vgl. die §§ 323 und 324 des Strafgesetzes 1852/1859.
[5] Fürstliche Regierung: Sonderausgabe der wichtigeren Gesetze und Verordnungen des Fürstentums Liechtenstein. Vaduz 1915/1916. Teil 1: Verfassung und Verwaltung. Teil 2: Gemeinde-, Armen- und Wohltätigkeitswesen.
[6] Die von Wiener Gesandtschaft gewünschten Änderungen flossen schliesslich in die Verordnung der Regierung vom 23.10.1919 betreffend Erlassung von Vorschriften über die Einreise nach Liechtenstein, LGBl. 1919 Nr. 14, ein. Nach § 9 der Verordnung wurden dabei Übertretungen der Vorschriften mit Geldstrafe bis zu 80 Kronen oder mit Haft bis zu 10 Tagen geahndet, sofern nicht bereits die Zurückweisung an der Grenze erfolgt war. Gemäss § 5 Bst.a der Verordnung fielen in Vorarlberg die Gemeinden Altenstadt, Feldkirch, Frastanz, Göfis, Rankweil, Satteins, Sulz, Tisis und Tosters sowie die näher als diese gelegenen Ortschaften unter den kleinen Grenzverkehr. Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung vom 15.10.1919, prs. Zl. 568, betreffend die Regelung des Verkehres an der Vorarlberger-Schweizerischen bezw. Liechtensteinischen Grenze (LI LA RE 1919/5355 ad 1716): Nach deren § 4 Abs. 2 waren in Liechtenstein nur die Ortschaften Bendern, Gamprin, Eschen, Mauren, Nendeln, Planken, Ruggell, Schaan, Schaanwald, Schellenberg und Vaduz vom kleinen Grenzverkehr mit Vorarlberg begünstigt. Die Bewohner der übrigen Liechtensteiner Ortschaften hatten als Fernreisende zu gelten. Der kleine Grenzverkehr vollzog sich nach § 4 Abs. 1 der Verordnung ausser auf der Bahnstrecke Schaan-Feldkirch und der Reichsstrasse bei Tisis nur auf den Übergangspunkten Hub, Fresch, Nofels und Bangs. § 6 sah für den Übertretungsfall die Verhängung von Geldstrafen bis 200 Kronen oder von Arrest bis 14 Tage durch die Bezirksverwaltungsbehörde vor.