Der Landtag stimmt der Einführung der österreichischen Kronenwährung als Landeswährung zu


Handschriftliches Protokoll der Landtagssitzung, gez. Landtagspräsident Albert Schädler und Schriftführer Andreas Heeb [1]

28.7.1900

I. Regierungsvorlage: Einführung der Kronenwährung als liechtensteinische Landeswährung [2]

Der Präsident eröffnet zuerst die Generaldebatte über die Vorlage, bringt sodann die einzelnen Paragraphen derselben zur Verlesung und stellt sie zur Debatte und lässt schliesslich über die ganze Vorlage abstimmen.

Herr fürstl. Regierungskommissär [Karl von In der Maur] weist darauf hin, wie in Österreich infolge der parlamentarischen Lage die Kronenwährung durch eine kaiserliche Verordnung mit dem 1. Jänner 1900 eingeführt wurde. [3] Da wir das gleiche Münzsystem haben und in mannigfachen Beziehungen zu Österreich stehen, so erscheine die Einführung der Kronenwährung als Landeswährung zeitgemäss. Eine Ausdehnung der bezogenen Verordnung auf unser Land sei nicht angängig, da wir einen gesonderten, selbständigen Staat bilden. Die Regierungsvorlage halte sich in den wesentlichen Punkten an die genannte Verordnung, sei aber im Übrigen unsern Verhältnissen angepasst. Das Gesetz, welches die Kronenwährung feststellte, [4] bilde die Theorie, der vorliegende Entwurf aber die Praxis des neuen Münzgesetzes.

Da eine Generaldebatte nicht verlangt wird, verliest der Präsident die einzelnen Paragraphen des Gesetzentwurfes und stellt dieselben zur Debatte.

Zu § 9 [5] äussert der Präsident Bedenken, da man, wenn er in dieser Fassung Gesetz würde, zur Annahme jeder beliebigen Anzahl von Einguldenstücken in Silber bei Zahlungen verhalten werden könnte.

Hr. Cabinetsrat von In der Maur legt dar, wie die 1 fl. Stücke nach und nach aus dem Verkehr gezogen und durch Ein- und Fünfkronenstücke ersetzt werden. Auf letztere finden die Bestimmungen des bezügl. Gesetzes hinsichtlich ihrer Annahme bei Zahlungen Anwendung. Die Einguldenstücke seien jedoch Currentmünzen und müssten als solche, bis sie gesetzlich ausser Verkehr gesetzt werden, bei allen Zahlungen unbeschränkt angenommen werden.

Zu § 10 [6] erklärt der fürstl. Regierungskommissär, dass zur Durchführung der Absätze 2 und 3 Tabellen angelegt würden, in welchen die Wertverhältnisse der ausser den Münzen der Kronenwährung bei öffentlichen Kassen zur Zahlung zugelassenen anderen Münzen verzeichnet wären, sowie in den Tabellen die ausländischen Münzen, welche nicht an Zahlungsstatt genommen und gegeben werden dürften, verzeichnet würden.

Der Präsident regt an, es sollten bei der Landeskasse Tabellen ausgehängt werden, in denen das nicht vollwertige Geld verzeichnet und abgebildet wäre, und der fürstl. Regierungskommissär sagt die Erfüllung dieses Wunsches zu.

Der fürstl. Regierungskommissär teilt hierauf mit, dass die im Gesetze mehrfach genannte fürstl. Verordnung vom 3. Dezember 1858, da sie nur in ganz wenigen Exemplaren noch vorhanden sei, diesem Gesetze dann beigedruckt werde.

Sodann gelangte der Entwurf in der vorgelegten Fassung einstimmig zur Annahme.

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[1] LI LA LTA 1900/S04/2. Ebd. eine maschinenschriftliche Abschrift.
[2] Gesetz vom 17.8.1900 betreffend Einführung der Kronenwährung als Landeswährung, LGBl. 1900 Nr. 2.
[3] Kaiserliche Verordnung vom 21.9.1899, betreffend das wirtschaftliche Verhältnis zu den Ländern der ungarischen Krone, die gänzliche Einlösung der Staatsnoten, die Einführung der Kronenwährung als Landeswährung, die Verlängerung des Privilegiums der Österreichisch-ungarischen Bank und die Ordnung der Schuld von ursprünglich 80 Millionen Gulden, öst. RGBl. 1899 Nr. 176.
[4] Gesetz vom 8.8.1898 betreffend Einführung der Kronenwährung, LGBl. 1898 Nr. 2.
[5] Nach diesem Paragraphen waren die Einguldenstücke der österreichischen Währung bei allen Zahlungen unbeschränkt anzunehmen, bis sie gesetzlich ausser Kraft gesetzt werden.
[6] Dieser Paragraph ermächtigte die Regierung, die Verwendung von ausländischen Zahlungsmitteln zu untersagen.