Nach langen Streitigkeiten zwischen Graf Heinrich und Graf Egen von Fürstenberg einerseits und Ritter Konrad von Schellenberg anderseits wegen des Wassers und der Fischerei, die man die Schmiech („Schmych“) nennt und auch wegen anderen Rechten einigen sich beide Seiten auf ein Schiedsgericht mit dem Obmann Rudolf von Fridingen, gesessen zu Thengen, und den Mitgliedern Lienhart von Jungingen, Heinz von Isenberg, beide Ritter, Burkard von Reischach und Hans von Hefingen, worauf die Sache am Tag der Urkunde ausgetragen wurde.


Konrad von Schellenberg brachte durch Ulrich von Liechtenstein klagend vor, das Wasser, die Schmych sei sein Eigentum aufgrund eines vorgelesenen Teilbriefes und von seinen Vorderen und ihm lange Zeit ohne Widerspruch besessen worden, der von Fürstenberg habe ihn dieses Wassers gewaltsam enteignet ohne Recht. Er bat das Schiedsgericht, die Brüder zur Wiedergutmachung zu zwingen. Namens der von Fürstenberg brachte Hans Beck von Rottweil vor, der genannte Teilbrief habe für sie keine Bedeutung, das Wasser sei Lehen der von Fürstenberg vom Abt zu Reichenau, ihr Vater habe es bis zu seinem Tod und sie haben es bis jetzt innegehabt, Konrad von Schellenberg solle seinen Anspruch am rechten Ort suchen. Er habe Hüfingen, das Städtlein von ihnen zu Lehen, es liege in ihrer Grafschaft, er aber habe sich Stock und Galgen und das Blutgericht angemasst, habe einen Dieb gefangen gehalten und deswegen sich mit Hans Beck um Geld abfinden müssen, habe von einem achtzig Pfund Strafgeld genommen und für einen Totschlag in der Grafschaft, was zur hohen Gerichtsbarkeit gehöre. Dazu sei er nicht befugt und sie verlangen von ihm Verurteilung und Schadenersatz. Konrad von Schellenberg liess dagegen antworten, die Stadt sei fürstenbergisches Lehen, die hohe Gerichtsbarkeit hätten seine Vorfahren und er von römischen Kaisern und Königen und er wies auf eine Urkunde von Kaiser Karl des Inhalts, Johann und Konrad von Blumberg und ihre Erben seien gefreit und ihrem Rat und Gericht zu Hüfingen mit dem Recht auf Stock und Galgen und über Haupt und Hals und es sei das sein Erbe von fünfzig Jahren her bis jetzt. Namens der von Fürstenberg erklärte Hans Beck, es sei umso schlechter, wenn er in der Grafschaft hohe Gerichtsrechte besitze, das Schiedsgericht solle ihn auffordern, davon zu lassen. Das Schiedsgericht sprach einhellig sein Urteil, beide Seiten seien an den römischen König zu weisen. Konrad von Schellenberg klagte aber weiter, dass sie und die Ihren seine Hölzer, die zu Mundelfingen gehören und die in seinen Zwingen und Bännen liegen, worüber er Vogt und Herr sei, abgehauen hätten und er bat um Weisung, auch wegen der Schmych. Die von Fürstenberg Hessen antworten, es sei ihnen unbekannt, dass das Holz denen von Schellenberg gehöre, es habe den Klosterfrauen von Friedenweiler gehört laut einer vorgewiesenen Urkunde, das Holz gehöre in den Hof zu Mundelfingen, dessen Vögte die von Fürstenberg seien. - Darauf ergeht der Spruch des Schiedsgerichtes: Die von Fürstenberg sollen in den Hölzern nichts mehr hauen ohne Zustimmung des von Schellenberg und seiner Leute. Über den Streit wegen der Eigenleute und Landsässen erfolgt kein Spruch, da sie sich darüber freundlich vereinbaren. Jede Partei erhält eine gleichlautende Urkunde. Es siegeln Rudolf von Fridingen, Ritter Lienhart von Jungingen und Burkard von Reischach anstatt ihrer aller.

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Abschrift des 16. Jahrhunderts im Fürstlich Fürstenbergischen Archiv Donaueschingen Abt. Jurisdictionalia P Vol. I Fasc. F.