Bezirksanwalt Hans Meili ersucht um Auskunft, ob in Liechtenstein die Eheschliessung zwischen einem Juden und einer Nichtjüdin möglich ist


Schreiben von Bezirksanwalt Hans Meili an die Regierungskanzlei [1]

10.11.1937, Zürich

Ich wäre Ihnen für gefl. Auskunft dankbar, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen in Liechtenstein die Eheschliessung zwischen einem nichtarischen Schweizerbürger und einer arischen Deutschen möglich ist. (Wird von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses Dispens erteilt? Ist eine Verkündung notwendig?)

Die Frage interessiert mich ganz allgemein, vor allem aber deshalb, weil mir daran liegt, einem Freunde aus der für ihn entstandenen schwierigen Lage zu helfen.

Falls die Rechtslage eine Besprechung als zweckmässig erscheinen lässt, bitte ich um gefl. Mitteilung, an wen sich mein Freund zu wenden hätte.

Ich danke Ihnen im Voraus bestens.

Mit vorzüglicher Hochachtung 

______________

[1] LI LA RF 175/161/001r. Siehe das Anwortschreiben der Regierung vom 11.11.1937 (LI LA RF 175/161/001v). Die Anfrage von Meili ist vor dem Hintergrund des deutschen Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15.9.1935, RGBl. I S. 1146, welches die Eheschliessung zwischen Juden und Nichtjuden verbot, zu sehen.