Verordnung betreffend Massnahmen gegen die Grippe
vom 6. Oktober 1918
Zum Zwecke der möglichsten Hintanhaltung der Ausbreitung der Grippe wird auf Grund des Gesetzes vom 8. Oktober 1874 LGBl. Nr. 3 [2]  bis auf Weiteres die Abhaltung von Versammlungen sowie die  Veranstaltung öffentlicher Produktionen und grösserer geselliger  Zusammenkünfte untersagt.
Weiters  ist den Fernerstehenden das Betreten der Wohnungen an Grippe Erkrankter  verboten. Ansammlungen im Trauerhause einer an Grippe verstorbener  Person dürfen nicht stattfinden. Das Verbot der Abhaltung von Betstunden  wird in Erinnerung gebracht.
Schulkinder, in deren Familie Grippe-Erkrankungen auftreten, sind bis zu deren Erlöschen vom Schulbesuche auszuschliessen.
Fürstliche Regierung.
Vaduz, am 6. Oktober 1918.
Der fürstliche  Landesverweser:
gez. Imhof
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                    [1] Publiziert in L.Vo. 11.10.1918, S.1 und L.Va. 12.10.1918, S. 2. Registraturvermerk: ZI. 4371/Reg.
[2] Sanitätsgesetz vom 8.10.1874, LGBl. 1874 Nr. 3