Nachtragsverordnung zur Verordnung betreffend Einreise nach Liechtenstein vom 11. August 1919


Kundmachung[1]

vom 23. August 1919

Im Nachhange zur hierämtlichen Verordnung vom 11. ds. Mts. — Zl. 2573 — findet die fürstliche Regierung folgendes zu verfügen:

a) Die Taxe für einen von Ausländern bei der fürstlichen Regierung oder der Gesandtschaft in Wien zu erwirkenden Passsichtvermerk beträgt 15 Kronen.

b) Von Bewohnern des Deutschen Reiches kann der Sichtvermerk zur Einreise nach Liechtenstein auch bei der fürstlich liechtensteinischen Gesandtschaft in Wien erwirkt werden.

c) Im Sinne des § 8 der angeführten Verordnung wird bestimmt, dass die nachstehend verzeichneten Ortschaften der Schweiz und Vorarlbergs sowie die näher als diese gelegenen Orte unter den kleinen Grenzverkehr fallen:

1. In der Schweiz:

Fanas, Grüsch, Landquart, Mastrils, Vasön. Schwendi, Kleinberg, Flums, Wildhaus, Schwendi, Bad Weissbad, Rüti, Eggerstanden, Eichberg, Bühl, Montlingen.

2. In Vorarlberg:

Koblach, Klaus, Weiler, Rhötis, Buchebrunn, Muntlix, Batschuns, Wies, Dünserberg, Düns, Schnifis, Schlins, Bludesch, Nenzing, Bürserberg, Brand, Lünersee.

Die Bewohner der in diesem Gebiete liegenden Gemeinden können gegen Vorweis eines Reisepasses ohne vorgängige Erwirkung des Sichtvermerkes einer liechtensteinischen Behörde nach Liechtenstein eintreten, wenn sie am gleichen Tage wieder auszutreten sich verpflichten.

Vaduz, am 23. August 1919

Fürstliche Regierung.

Der fürstl. Landesverweser:

gez. Liechtenstein.

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[1] O.Na. 30.8.1919, S. 4; nicht im LGBl. Registraturvermerk: "Zl 4133/Reg." - Vgl. die Kundmachung ist eine Ergänzung zur Verordnung vom 11.8.1919 betreffend die Einreise von Ausländern nach Liechtenstein