Das vom Landtag verabschiedete Pressegesetz wird in den "Liechtensteiner Nachrichten" publiziert (1)


Veröffentlichung des Textes des Pressegesetzes in den "Liechtensteiner Nachrichten" [1]

10.7.1930

Das kommende Pressgesetz

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1. Die Freiheit der Presse ist gewährleistet. Sie unterliegt nur den Beschränkungen, die durch dieses Gesetz bestimmt sind.

Art. 2. a) Druckwerke sind alle durch ein wie immer geartetes Mittel vervielfältigten, zur Verbreitung bestimmten Schriften, Bilder und Tonwerke.

b) Eine Zeitung ist ein Druckwerk mit einem nicht zum Voraus begrenzten Inhalt, das unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern (Stücken, Heften), wenn auch in unregelmässigen Zeitabständen, erscheint und dessen Einzelnummern durch ihren Inhalt in einem Zusammenhang stehen, unberührt durch die Tatsache, dass jede ein in sich geschlossenes Ganzes bildet.

Art. 3. Verbeitung ist der Vertrieb, Verschleiß, die Verteilung des Druckwerkes, dessen Anschlagen, Aushängen oder Auflegen sowie jede andere Tätigkeit, durch die es einem grösseren Personenkreis zugänglich wird.

Art. 4. Drucker ist der Eigentümer der Druckerei. Wird das Gewerbe von einem Geschäftsführer geleitet oder von einem Pächter ausgeübt, so tritt der Geschäftsführer bezw. Pächter in die Verantwortlichkeit nach diesem Gesetze ein. Doch haftet der Eigentümer der Druckerei zivilrechtlich mit dem Geschäftsführer oder Pächter für über diese verhängte Geldstrafen und für die Kosten des Strafverfahrens zur ungeteilten Hand. Die Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit treffen auch den nicht gewerbsmässigen Drucker. Diese Bestimmungen gelten dem Sinne nach auch für den Verleger.

Art. 5. a) Hat jemand mehrere nach diesem Gesetze strafbare, mit Geldstrafe zu ahndende Übertretungen oder hat er eine solche Übertretung mehrmals begangen, so ist für jede Handlung eine gesonderte Geldstrafe zu verhängen. Die Summe der Geldstrafen kann die höchste im Gesetze angedrohte Strafe übersteigen. Das Gleiche gilt von Freiheitsstrafen, die an die Stelle von uneinbringlichen Geldstrafen treten, ihre Gesamtdauer darf jedoch nicht mehr als ein Jahr betragen.

b) Für Geldstrafen, die wegen Übertretung der Ordnungsvorschriften oder wegen einer durch den Inhalt einer Zeitung begangenen strafbaren Handlung verhängt werden und für die Kosten des Strafverfahrens haften der Herausgeber und Eigentümer (Zeitungsunternehmer) zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten. Wenn nach der Fällung des Urteils, womit die Haftung ausgesprochen wird, in der Person des Eigentümers ein Wechsel eintritt, haftet der neue Eigentümer zur ungeteilten Hand mit dem früheren. Für die gegen den Herausgeber verhängten Geldstrafen und für die Kosten eines gegen ihn durchgeführten Strafverfahrens haftet auch der Eigentümer (Zeitungsunternehmer).

Art. 6. Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Druckwerke ausgenommen, die vom Landtage und dessen Kommissionen, der fürstlichen Regierung oder anderen staatlichen Behörden in ihrem gesetzlichen Wirkungskreis ausgehen.

Gewerbliche und verwandte Vorschriften

Art. 7. Für den Betrieb des Presse-Gewerbes, Art. 5 lit. c G.O. [2] sind die Vorschriften der Gewerbeordnung massgebend, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.

Art. 8. Jeder, der zum Handel mit Zeitungen und selbstverlegten Druckwerken berechtigt ist, kann diese in dem von ihm bestimmten Raume verkaufen. Der hiefür bestimmte Raum ist vor Inbetriebnahme der fürstlichen Regierung anzuzeigen.

Art. 9. Wer nach der Gewerbeordnung zum Handel mit Druckwerken berechtigt ist, ist auch befugt, Bestellungen auf diese sammlen zu lassen. Dasselbe Recht steht den Verwaltungen inländischer Zeitungen zu. Für die zum Sammeln von Bestellungen verwendeten Personen gelten die Bestimungen des § 26 der Gewerbe-Ordnung.

Art. 10. Zeitungen dürfen auch auf der Strasse und an anderen öffentlichen Orten vertrieben werden. Hievon sind die dem Gottesdienste gewidmeten Räume und die sogenannten Kirchenplätze ausgenommen. Auf jeder zum Strassenverkauf bestimmten Zeitungsnummer muss ihr Preis deutlich erkennbar vermerkt werden. Die Zeitungen dürfen nur mit ihrem Namen ausgerufen werden.

Art. 11. Personen unter 18 Jahren dürfen Druckwerke auf der Strasse und anderen öffentlichen Orten nur verteiben mit Bewilligung der Schule oder unentgeltlich.

Art. 12. Zum Aushängen oder Anschlagen eines Druckwerkes an einem öffentlichen Orte bedarf es keiner behördlichen Bewilligung. Doch kann die fürstliche Regierung durch Kundmachung jene Plätze bestimmen, an denen das Anschlagen ausschliesslich gestattet ist.

Art. 13. Auf Antrag des Landesschulrates oder von sich aus kann die fürstliche Regierung bestimmte Druckwerke oder Druckwerke bestimmter Art, die durch Ausübung der jugendlichen Triebe das sittliche Wohl der Jugend gefährden, von jeder Verbreitung an Personen unter 18 Jahren ausschliessen und ihren Vertrieb durch Strassenverkauf oder Zeitungsverschleisser überhaupt untersagen. Von der Anordnung ist der Landesschulrat und der Verleger oder Herausgeber zu verständigen. Gegen die Anordnung kann von jedem Beteiligten der Rekurs an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz, die letztinstanzlich entscheidet, ergriffen werden. Dem Rekurs kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Art. 14. Wer eine Bestimmung der Art. 8, 10 oder 11 oder eine auf Grund der Art. 12 und 13 erlassene Anordnung übertritt oder an der Übertretung mitwirkt, ist von der Regierung mit einer Busse bis zu Fr. 500.- oder mit Arrest bis zu 30 Tagen zu bestrafen.

Im Straferkenntnis sind die Stücke des Druckwerkes, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, für verfallen zu erklären. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person undurchführbar, so kann auf Verfall selbständig erkannt werden. Zur Sicherung des Verfalles sind die dem Verfall unterliegenden Stücke des Druckwerkes mit Beschlag zu belegen.

Ordnung in Pressesachen

Art. 15. Auf jedem Druckwerk müssen der Druck- und Verlagsort, sowie der Name oder die Firma des Druckers und des Verlegers genannt sein. Druckwerke, die nur dem Verkehr, dem häuslichen oder geselligen Leben oder gewerblichen Zwecken dienen, weiters Stimmzettel und Angaben über den Wahlvorgang sind von dieser Verpflichtung befreit.

Art. 16. Auf jeder Nummer einer Zeitung müssen ausserdem der Name des Herausgebers, der Name, Beruf und Wohnort des Eigentümers (Zeitungsunternehmers) und der Name und Wohnort des verantwortlichen Schriftleiters (Redaktors) angegeben sein. Sind für eine Zeitung mehrere verantwortliche Schriftleiter bestellt, so ist anzugeben, für welchen Teil jeder verantwortlich ist.

Auf jedem Druckwerk, das ausgehängt oder angeschlagen wird (Art. 12), weiter auf jedem, dessen Umfang drei Druckbogen nicht übersteigt, muss, soferne die Druckwerke nicht unter die Ausnahme des Art. 15, Abs. 2 fallen, neben dem Namen des Druckers und des Verlegers auch Name und Wohnort einer Person angegeben werden, die für den Inhalt des Druckwerkes verantwortlich ist.

Art. 17. Der Drucker, der auf einem Druckwerke eine in den Art. 15 und 16 vorgeschriebene Angabe unterlässt, ist wegen Übertretung mit Fr. 20.- bis Fr. 200.- oder Arrest bis zu 14 Tagen zu bestrafen. Eine falsche Angabe ist an jedem, der sie verschuldet hat, an dem Drucker nur, wenn er sie wissentlich gemacht hat, als Übertretung mit Fr. 100.- bis Fr. 500.- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Art. 18. Verantwortlicher Schriftleiter (Redaktor) kann nur eine grossjährige, eigenberechtigte Person sein, die vom aktiven u. passiven Wahlrechte nicht ausgeschlossen ist und im Lande ihren ständigen Wohnsitz hat.

Mitglieder des Landtages können, solange ihre Immunität währt, nicht verantwortliche Schriftleiter sein.

Art. 19. Wer eine Zeitung herausgeben will, hat es der fürstlichen Regierung anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten: den Namen der Zeitung, Namen und Wohnort des Druckers, des Herausgebers, des Eigentümers und des verantwortlichen Schriftleiters sowie die Zeitabschnitte ihres Erscheinens. Die Anzeige verliert ihre Wirksamkeit, wenn die Zeitung nicht binnen Monatsfrist erscheint. Veränderungen, die während der Herausgabe eingetreten, sowie das Aufhören des Erscheinens sind vorher, war aber die Veränderung unvorhergesehen, binnen 2 Tagen anzuzeigen.

Wer die Anzeige unterlässt, wissentlich in der Anzeige eine falsche Angabe macht, oder jemanden, der den Bestimmungen des Art. 18 nicht entspricht, als verantwortlichen Schriftleiter anzeigt, wird wegen Übertretung mit Fr. 50.- bis Fr. 500.- oder mit Arrest bis zu 30 Tagen bestraft.

Art. 20. Von jedem Druckwerk, dessen Umfang drei Druckbogen nicht übersteigt, und von jeder Nummer einer Zeitung, hat der Drucker mit Beginn der Verbreitung je ein Pflichtexemplar bei der fürstlichen Regierung abzuliefern. Wird das Druckwerk im Auslande gedruckt, so trifft diese Verpflichtung den Verleger, bei Zeitungen den Herausgeber.

Zeitungskorrespondenzen, die nur an Zeitungen abgegeben werden und Druckwerke nach Art. 15 Abs. 2 sind von der Ablieferung befreit. Kunstwerke und Tonwerke sind auf Verlangen zurückzustellen, wenn binnen 14 Tagen nach Ablieferung kein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet wird.

Art. 21. Durch Verordnung kann die Ablieferung bestimmter befreiter Druckwerke und die Ablieferung von weiteren Freistücken aller Art oder bestimmter Druckwerke angeordnet werden. Die Zahl der Freistücke darf jedoch insgesamt bei Zeitungen nicht mehr als drei, bei anderen Druckwerken nicht mehr als zwei betragen. Für Druckwerke, deren Ladenpreis Fr. 10.- übersteigt, ist der halbe Ladenpreis zu vergüten, wenn sie nicht binnen Monatsfrist zurückgestellt werden. Bei Werken, die aus mehreren Teilen bestehen, ist eine Vergütung nur dann zu leisten, wenn der Ladenpreis des kleinsten einzeln verkäuflichen Werkteiles den angebenen Preis übersteigt.

Art. 22. Verletzungen der in den Art. 20 und 21 auferlegten Verpflichtungen sind als Übertretung bis Fr. 500.- oder Arrest bis 4 Wochen zu bestrafen.

Art. 23. Der verantwortliche Schriftleiter einer Zeitung ist verpflichtet, eine Berichtigung darin mitgeteilter Tatsachen auf Verlangen eines Beteiligten (Behörde oder Privatperson) ohne Entgelt zu veröffentlichen. Die Berichtigung muss ohne Einschaltungen und Weglassungen veröffentlicht werden und zwar in der ersten oder zweiten nach ihrem Einlangen erscheinenden Nummer, in dem gleichen Teile der Zeitung in der nämlichen Schrift, wie die zu berichtigende Mitteilung. Über das Verlangen um Aufnahme einer Berichtigung ist auf Begehren eine Bestätigung auszustellen.

Die Aufnahme kann verweigert werden:

a) wenn die Berichtigung später als zwei Monate nach Erscheinen der zu berichtigenden Mitteilung einlangt;

b) wenn der Beteiligte aus Anlass des die betreffende Mitteilung enthaltenden Aufsatzes eine Berichtigung in derselben Zeitung bereits erwirkt hat;

c) wenn die Berichtigung nicht in deutscher Sprache abgefasst ist;

d) wenn die Veröffentlichung strafbar wäre.

Amtliche Berichtigungen dürfen nicht kommentiert werden.

Art. 24. Zur Erfüllung seines Begehrens kann der Beteiligte (Behörde oder Privatperson) die Hilfe des Landgerichtes anrufen. Über Antrag hat das Landgericht ohne Verzug, spätestens innert achtundvierzig Stunden, zu erkennen.

Auf Begehren des Beteiligten hat das Gericht:

a) wenn die Veröffentlichung verspätet erfolgt ist, den verantwortlichen Schriftleiter wegen Übertretung mit Fr. 50.- bis Fr. 500.- zu bestrafen;

b) wenn die Veröffentlichung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erfolgt ist, den verantwortlichen Schriftleiter wegen Übertretung mit Fr. 20.- bis Fr. 200.- zu bestrafen und auf Veröffentlichung des Urteils in der betreffenden Zeitung zu erkennen;

c) wenn die Veröffentlichung grundlos verweigert wird, den verantwortlichen Schriftleiter wegen Übertretung mit Fr. 100.- bis Fr. 1000.- oder Arrest von 8 Tagen bis 3 Wochen zu bestrafen und auf Veröffentlichung der Berichtigung sowie des Urteiles in der betreffenden Zeitung zu erkennen;

d) wenn die Veröffentlichung nur verweigert wurde, weil der verantwortliche Schriftleiter aus entschuldbarem Irrtum die Berichtigung nicht als Berichtigung mitgeteilter Tatsachen angesehen hatte, auf Veröffentlichung der Berichtigung zu erkennen, jedoch auszusprechen, dass von einer Strafe abgesehen wird. Dieser Auspruch vertritt dann die Strafe;

e) ergibt das Strafverfahren, dass die Berichtigung, weil sie auch Stellen enthält, die nicht eine Berichtigung mitgeteilter Tatsachen sind, in der verlangten Form abgelehnt werden dürfte, so stellt das Gericht fest, was von der Berichtigung zu veröffentlichen ist, erkennt gemäss dieser Feststellung auf Veröffentlichung und spricht den Beschuldigten frei;

f) die Veröffentlichung, auf die das Gericht erkannt hat, muss in der nächsten Nummer nach Verkündigung oder, falls das Urteil in contumaciam des Beschuldigten gefällt wurde, nach Zustellung des Urteils an ihn erfolgen. Ein gegen den Auftrag zur Veröffentlichung ergriffenes Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung;

g) ist eine Berichtigung infolge gerichtlichen Erkenntnisses veröffentlicht worden u. wird die Verpflichtung sodann aufgehoben, so ist dem verantwortlichen Schriftleiter das Recht zuzuerkennen, die aufhebende Entscheidung auf Kosten des Anklägers in der im Art. 23 festgesetzten Weise zu veröffentlichen;

h) in dem Erkenntnis auf Veröffentlichung der Berichtigung ist auszusprechen, dass die Zeitung von dem nach Abs. 2d zu bestimmenden Tage an, wenn sie die Berichtigung nicht gebracht hat, nicht erscheinen darf. Das Erscheinen jeder weiteren Nummer der Zeitung vor Erfüllung ist eine Übertretung für die der verantwortliche Schriftleiter auf Begehren des Beteiligten mit Fr. 50.- bis Fr. 500.- oder Arrest von 3 Tagen bis zu einem Monat zu bestrafen ist.

Art. 25. Bei Veröffentlichung einer amtlichen Berichtigung mit einem Kommentar oder erfolgt die Kommentierung in einer späteren Nummer, hat das Gericht über Antrag der Behörde auf Einstellung des Erscheinens der Zeitung für die Dauer eines Monats zu erkennen und den verantwortlichen Schriftleiter mit Fr. 100.- bis Fr. 1000.- oder mit Arrest von 8 Tagen bis 3 Monaten zu bestrafen.

Art. 26. Der verantwortliche Schriftleiter einer Zeitung, [der] die Ankündigungen gegen Entgelt aufnimmt, ist verpflichtet, gerichtliche Entscheidungen, auf deren Veröffentlichung in dieser Zeitung das Gericht erkannt hat, in einer der ersten drei nach der Einsendung erscheinenden Nummern gegen Vergütung der üblichen Einrückungsgebühren zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat ohne Einschaltungen, Weglassungen und Zusätze zu erfolgen.

Hat der verantwortliche Schriftleiter die Veröffentlichung grundlos verweigert oder nicht in der gesetzlich vorgschriebenen Weise vorgenommen, so ist er wegen Übertretung für jede vor der Erfüllung der Verpflichtung erschienene Nummer mit Fr. 50.- bis Fr. 500.- oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu einem Monat zu bestrafen.

Art. 27. In einer Zeitung müssen Ankündigungen und Anpreisungen, für deren Annahme die Zeitung ein Entgelt erhält, als solche deutlich zu erkennen sein.

Der Herausgeber und der Eigentümer der Zeitung, in der dieser Vorschrift nicht Genüge geleistet wird, sind wegen Übertretung mit Fr. 20.- bis Fr. 200.- oder mit Arrest bis zu 14 Tagen zu bestrafen. Daneben ist auf Verfall des Entgeltes zu erkennen, das für die verschleierte Ankündigung genommen worden ist.

Art. 28. Jede in einer Zeitung erscheinende Veröffentlichung, die einen persönlichen Angriff auf eine im öffentlichen Leben stehende Person enthält, mag diese auch nicht mit vollem Namen genannt sein, aber doch so bezeichnet, dass für einen größeren Leserkreisdie damit getroffene Person erkennbar ist, muss der Verfasser mit vollem Namen unterfertigt sein.

Eine Verletzung dieser Vorschrift wird an dem verantwortlichen Schriftleiter als Übertretung mit Fr. 100.- bis Fr. 1000.- oder mit Arrest von 8 Tagen bis zu 3 Monaten geahndet. Im Wiederholungsfalle ist auch die Zeitung für die Dauer eines Monats einzustellen.

Art. 29. Wer einen Vermögensvorteil annimmt, um herbeizuführen, dass in einer Zeitung eine Veröffentlichung erfolgt oder unterbleibt, hat ihn dem, der den Vorteil geleistet hat, auf dessen Verlangen zurückzuerstatten, wenn es den guten Sitten widerspricht, Veröffentlichungen solcher Art gegen Entgelt zu bewirken oder zu unterlassen. Der Anspruch erlischt drei Jahre nach Leistung des Vermögensvorteiles. Gegen Erben kann er nur geltend gemacht werden, soweit sie bereichert sind. Wer für sich oder einen anderen einen unrechtmässigen Vermögensanteil verlangt, sich versprechen läßt, oder annimmt, damit in einer Zeitung eine bestimmte Mitteilung tatsächlicher Art nicht veröffentlicht werde, wird, wenn sich darin nicht eine schwer verpönte Handlung darstellt, wegen Vergehens mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu einem Jahr bestraft.

Art. 30. Ist gegen eine ausländische Zeitung zweimal auf Verfall erkannt worden, so kann die fürstliche Regierung innert zweier Monate, nachdem das letzte Erkenntnis rechtskräftig geworden ist, die Verbreitung der Zeitung im Inlande für ein Jahr verbieten. Dieses Verbot ist in den amtlichen Publikationsorganen kundzumachen.

Wer eine ausländische Zeitung gegen ein solches Verbot verbreitet, ist wegen Übertretung mit Fr. 50.- bis Fr. 500.- oder mit Arrest bis zu 4 Wochen zu bestrafen. Ausserdem ist auf Verfall der zur Verbreitung bestimmten Stücke der Zeitung zu verfügen.

Verantwortlichkeit für strafbare Handlungen, die durch den Inhalt eines Druckwerkes begangen worden sind

Art. 31. Die Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Strafbarkeit durch den Inhalt eines Druckwerkes begründet ist, bestimmt sich im allgemeinen nach dem Strafgesetze, bezw. deren Abänderungen u. Ergänzungen.

(Fortsetzung in nächster Nummer.) [3]

 

 

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[1] L.Na., Nr. 77, 10.07.1930, S. 1-2. Vgl. das Protokoll der öffentlichen Landtagssitzung vom 9. Juli 1930 betreffend die Verabschiedung des Pressegesetzes (LI LA LTP 1930/143). Die vom Landtag beschlossenen Abänderungen sind in den "Liechtensteiner Nachrichten" vom 12. Juli 1930 abgedruckt (L.Na., 1930.07.12.).
[2] Gesetz vom 30. April 1910 betreffend Erlassung einer neuen Gewerbeordnung, LGBl. 1910 Nr. 3, sowie Gesetz vom 13. September 1915 betreffend die teilweise Abänderung der Gewerbeordnung, LGBl. 1915 Nr. 14.   
[3] Siehe die "Liechtensteiner Nachrichten" vom 12. Juli 1930 (L.Na., 1930.07.12.).