Das Eidgenössische Fabrikinspektorat teilt der Regierung mit, dass der Maschinenbau Hilti OHG keine Bewilligung für den zweischichtigen Tagesbetrieb erteilt werden kann


Schreiben des Eidgenössischen Fabrikinspektorates des IV. Kreises an die Regierung, Unterschrift unleserlich [1]

1.9.1942, St. Gallen

Gegenstand: Herstellung, Beschaffung und Vertrieb, Ein- und Ausfuhr von Kriegsmaterial

Wir gestatten uns, in nachfolgender Angelegenheit an Ihre Regierung zu gelangen.

Am 3. August 1942 hatte die Firma Maschinenbau Hilti in Schaan zwecks Weiterleitung an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit das Gesuch an Sie gestellt, es möchte ihr eine Bewilligung für zweischichtigen Tagesbetrieb gemäss den einschlägigen Bestimmungen von Art. 47, b, FG, [2] erteilt werden. Es stellte sich dabei heraus, dass es sich um die Herstellung von Flugzeugenbestandteilen für Deutschland handelte. Es dürfte Ihnen bekannt sein, dass die Herstellung, Beschaffung und Vertrieb, Ein- und Ausfuhr von Kriegsmaterial einer Bewilligung der Eidg. Kriegstechnischen Abteilung in Bern bedarf. Das Fürstentum Liechtenstein hat den für die Schweiz geltenden Gesetzeserlass auch für sein Gebiet anwendbar erklärt. Wir gestatten uns diesbezüglich auf die Bekanntmachung im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt Nr. 9, vom 29. Juni 1939, zu verweisen. [3] Da die Firma Hilti in Schaan bis heute noch nicht im Besitz einer Bewilligung für Herstellung von Kriegsmaterial ist, konnte ihrem Wunsche um Bewilligung für zweischichtigen Tagesbetrieb nicht entsprochen werden. Wir haben ihr im Sinne dieser Ausführungen heute berichtet und legen Ihnen zu Ihrer Orientierung eine Kopie bei.

Wir wären Ihnen aber sehr dankbar, wenn Sie uns mitteilen könnten, ob auch noch andere liechtensteinische Firmen Kriegsmaterial, sei es für den Landesbedarf oder für Exportzwecke, herstellen, damit wir auch diese auf die Bewilligungspflicht aufmerksam machen können. [4] Bis jetzt ist uns einzig die Firma Press- und Stanzwerk AG Eschen bekannt.

Indem wir Ihnen für Ihren baldigen Bericht und Ihre Bemühungen unsern besten Dank aussprechen, zeichnen wir mit

vorzüglicher Hochachtung

Der eidg. Fabrikinspektor

des IV. Kreises

1 Beilage [5]

 

 

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[1] LI LA RF 213/212a/001. Siehe auch das Schreiben des Eidgenössischen Fabrikinspektorates an die Firma Maschinbau Hilti OHG vom 1. September 1942 (LI LA RF 213/212a/002).
[2] Siehe die Bekanntmachung der Regierung vom 26. November 1934 betreffend die Neuausgabe der Anlagen I und II zum Vertrage über den Zollanschluss des Fürstentums Liechtenstein an die Schweiz (LGBl. 1934 Nr. 11). In der Anlage I findet sich u.a. das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in Fabriken vom 18. Juni 1914 /  27. Juni 1919 in der am 1. März 1934 geltenden Fassung.
[3] Siehe die Bekanntmachung der Regierung vom 21. Juni 1939 über die Anwendbarkeit der schweizerischen Verordnung [vom 8. Juli 1938] über Herstellung, Beschaffung und Vertrieb, Ein- und Ausfuhr von Kriegsmaterial (LGBl. 1939 Nr. 9). Vgl. ferner die Verordnung der Regierung vom 26. März 1942 betreffend die Übernahme schweizerischer kriegswirtschaftlicher Massnahmen (LGBl. 1942 Nr. 15).
[4] Die Regierung teilte dem Eidgenösisschen Fabrikinspektorat am 2. September 1942 mit, dass ihres Wissens lediglich die Presta AG in Eschen und die Maschinenbaufirma Hilti in Schaan Kriegsmaterial produzierten (LI LA RF 213/212a/005).    
[5] Eine befristete Bewilligung für den zweischichtigen Tagesbetrieb wurde der Maschinenbaufirma Hilti vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit am 2. Februar 1943 erteilt (LI LA RF 213/212a/006).