Statuten des Postmuseums des Fürstentums Liechtenstein


Abschrift der Statuten des liechtensteinischen Postmuseums, nicht gez. [1]

7.10.1930, Vaduz

Statuten

des Postmuseums des Fürstentums Liechtenstein

1. Die Sammlungen des Postmuseums bestehen aus folgenden Teilen:

a) Spezialsammlung der Post-, Steuer- und sonstigen Wertzeichen des Fürstentums Liechtenstein (H. E. Sieger'sche Sammlung),
b) eine Sammlung der Postwertzeichen ausländischer Staaten (Weltpostvereins-Sammlung),
c) eine Sammlung der Druckplatten und Druckstöcke für die Wertzeichen des Fürstentums Liechtenstein,
d) eine Sammlung sonstiger Gegenstände, die auf die Post des Landes und ihre Entwicklung Bezug haben.

2. Verwaltung. Die Verwaltung dieser Sammlungen wird von zwei Kuratoren ehrenamtlich ausgeführt. Als erster Kurator wird der jeweilige Regierungschef des Landes bestimmt. Als zweiter Kurator auf Lebenszeiten der Stifter der Liechtenstein-Spezialsammlung. Der erste Kurator trägt für den Eingang des anfallenden Materials Sorge und führt die Aufsicht, der zweite Kurator übernimmt die Bearbeitung, Anlage und Ausbau der Sammlungen und führt den zur Ergänzung notwendigen Schriftwechsel. Die Tätigkeit der beiden Kuratoren ist ehrenamtlich, lediglich die baren Auslagen können ersetzt werden. Über die Tätigkeit ist alljährlich ein Rechenschaftsbericht zu geben. Für den Fall des Ablebens des zweiten Kurators wird bestimmt, falls seine Nachfolgerschaft nicht testamentarisch im Einverständnis mit der Regierung bestimmt ist, die Regierung den Nachfolger ernennt.

3. Bis zur endgültigen Unterbringung der Sammlungen in einem geeigneten Raume, dürfen die Sammlungen nur im Beisein eines Kurators dritten Personen gezeigt werden. Nach endgültiger Unterbringung ergehen besondere Regeln als Anhang zu diesen Statuten.

4. Für die Anlage der Sammlung zu a) ist zu beachten: Für diese Sammlung sind sämtliche Entwürfe, Probedrucke, Zeichnungen, Vorlagen, Musterbogen etc., die sich bei Ausgabe neuer Wertzeichen ergeben, zurückzulegen. Diese Sammlung dient weniger als Schausammlung, sondern mehr als Forschungs- und Beleg-Sammlung. Sie soll ein Bild des Entstehens, Werdeganges und der Art der jeweils verausgabten Postwertzeichen geben. Teile derselben können wechselweise zur Ausstellung gebracht werden oder bei grösseren philat. Ausstellungen zur Schau gestellt werden.

Die Sammlung zu b) besteht aus je einem Exemplar der vom Wertpostverein gelieferten Stücke. Die zwei weiteren Stücke dienen zur Ergänzung und Vervollständigung der Sammlungen. Die Ergänzung soll in erster Linie durch entsprechende Korrespondenz mit den betreffenden Ländern, in zweiter Linie durch Tausch erfolgen. Für den Tausch wird bestimmt, dass solcher vorläufig auf Basis des Kataloges Yvert zu erfolgen hat und zwar Katalogwert gegen Katalogwert, Stücke mit Aufdruck, Specimen, Muster oder dergl. werden zum Handelswerte (derzeit ein Zehntel der Marken ohne diesen Aufdruck) eingesetzt. Über die Tauschvorgänge wird ein Buch geführt. Bei dem Erwerb ist noch darauf zu achten, dass möglichst komplette Sätze erworben werden und dass bei der Abgabe nicht einzelne Werte aus vollständigen Sätzen entnommen werden.

Die Sammlung zu c) wird durch Rückforderung der entsprechenden Druckplatten etc. nach beendetem Druck ergänzt, im allgemeinen wird es genügen 1 Druckplatte bezw. 10 Markendruckstöcke von jedem Werte aufzubewahren.

Die Sammlung zu d) soll insbesondere Veröffentlichungen, Akten etc. enthalten, welche sich auf die Post des Landes und ihre Entwicklung beziehen.

5. Für die Zwecke des Postmuseums sollen im allgemeinen keine baren Geldmittel aufgewendet werden, sondern die notwendigen Erwerbungen im Tauschwege vorgenommen werden. Sollten sich aus irgend einem Grunde Geldmittel als notwendig erweisen, so sind solche auf dem üblichen Wege anzufordern.

6. Die in Verwahrung der Regierung befindlichen Markenbestände früherer Ausgaben unterstehen der Verwaltung des Postmuseums und ist über diese Bestände Buch zu führen. Evt. Entnahmen sind in diesem Buch zu verzeichnen unter Angabe des Grundes und der Unterschrift des Beamten oder Kurators, welcher die Entnahme vorgenommen hat. Alle Erwerbungen und Veräusserungen unterliegen der Genehmigung des Regierungskollegiums.

7. Über eine eventuelle Verwertungsstelle anfallender Restbestände und sonstiger zur Verwertung bestimmter Marken ergehen noch zusätzliche Regeln im Bedarfsfalle.

8. Für die unter 6. erwähnten Markenbestände sind von jedem neu verausgabten Wertzeichen 2000 Stück mindestens zurückzulegen. 

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[1] LI LA RF 168/072/002. Eine Abschrift der Statuten des Postmuseums, versehen mit Stempel und Unterschrift, wurde Hermann E. Sieger auf dessen Verlangen von der Regierung am 27.9.1937 übermittelt. Diese Abschrift stimmt allerdings nicht völlig mit der vom Landtag am 28.11.1930 verabschiedeten Fassung überein, welche auf den 2.12.1930 datiert ist (LI LA RE 1930/7827 ad 3867): Darin wird zusätzlich festgelegt, dass die Sammlungen des Postmuseums Eigentum des Landes sind und dass Abänderungen der Statuten vom Landtag allenfalls über Antrag der Regierung oder des Kuratoriums beschlossen werden können.