Verordnung betr. Aufhebung der Leibeigenschaft, der Abzugs- oder Nachsteuergelder und Manumissionsgebühr


Hofkanzleiverordnung betreffend Aufhebung der Leibeigenschaft, der Abzugs- oder Nachsteuergelder und  der Manumissionsgebühr[1]

vom 9. November 1808

Der von Sr. Durchlaucht [Fürst Johann I. von Liechtenstein] aufgestellte Grundsatz allgemeiner reciprocer Freyzügigkeit begreift den Nachlass der in die landesfürstliche Cassa zu zahlenden Abzugs- oder Nachsteuergelder rücksichtlich jenes Vermögens, das den diesseitigen Unterthanen gehörig und im Lande befindlich, an fremde, ausser dem Lande wohnende Unterthanen durch Erbschaft, Schenkung und dergleichen über- und mithin ausser Land gehet. Hierunter ist aber die Befreyung von [der] Entrichtung der hievon ganz verschiedenen und die Erschwerung der Auswanderung bezweckenden Emigrationstaxe nicht verstanden, als welche von dem Vermögen eines mit landesfürstlicher Erlaubnis auswandernden fürstlichen Unterthans weiblichen oder männlichen Geschlechts gezahlt werden muss. Die demnächst erscheinende fürstl[iche] Auswanderungs Ordnung wird diese Emigrationstaxe auf drey von Hundert des ausser Land gehenden Vermögens so wie auch die Confiscation des Vermögens der ohne höchste Erlaubniss Auswandernden bestimmen. Was nun aber die Manumissions-Gebühr betrift, so ist dieselbe in Zukunft nicht mehr zu erheben, indem Se[ine] Durchlaucht die in dem souverainen Fürstenthum noch bestehende, in allen souverainen Staaten aber schon lange aufgehobene Leibeigenschaft von nun an gänzlich aufheben und alle Ihr getreue Unterthanen als freye Leute erklären.

Dem fürstlichen Oberamte befehlen wir sonach, diesse Aufhebung der Leibeigenschaft in dem ganzen Fürstenthume alsogleich bekannt zu machen und das königl. Bayrische Landgericht Feldkirch von dem diesseitigen ferneren Bezuge der Emigrationstaxe mit 3 von Hundert zu verständigen. Alles diess in Erledigung des Berichtes vom 3ten diess Monats.

Wien, den 19ten Nov. 1808

v. Walberg m. p.

Hochfürstlich Johann Liechtenstein[ische] Kanzley

Georg Hauer m.p.[2]

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[1] LI LA RA RB A1/1808 Nr. 12
[2] Registraturvermerk: „Hofkanzley escribirt das Verhalten in Auswanderungsfällen.“