Die schweizerische Zentralstelle für Fremdenpolizei verfügt, dass Liechtensteiner das Visum für den grossen Grenzverkehr in die Schweiz von der Heerespolizei erhalten


Bekanntmachung der liechtensteinischen Regierung, gez. Regierungssekretär Josef Ospelt, vom 16.9.1918 im „Liechtensteiner Volksblatt" [1]

20.9.1918

Kundmachung betreffend den grossen Grenzverkehr nach der Schweiz

Die Zentralstelle für Fremdenpolizei beim schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement hat verfügt, dass für Angehörige des Fürstentums Liechtenstein, die im grossen Grenzverkehre nach der Schweiz reisen wollen, das vorgeschriebene Visum von der Heerespolizei erteilt werden kann. [2]

Sämtliche Gesuche sind an den Sektorchef der Heerespolizei Buchs zu richten.

Die Gesuche sollen enthalten:

  1. einen Reisepass oder ein anderes gleichwertiges Legitimationspapier, wodurch die Staatsangehörigkeit des Einreisenden und die Möglichkeit der Rückkehr nach dem Fürstentum Liechtenstein dargetan wird;
  2. einen Auszug aus dem Strafregister des fürstl. Landgerichtes oder ein Leumundszeugnis, das von der Ortsvorstehung des letzten Wohnortes des Einreisenden innert der letzten 3 Monate ausgestellt worden ist;
  3. den Nachweis des einwandfreien Zweckes des beabsichtigten Aufenthaltes in der Schweiz;
  4. den Nachweis der für den Aufenthalt in der Schweiz nötigen Subsistenzmittel.

Der Sektorchef Buchs prüft die Gesuche und leitet sie auf dem Dienstwege mit seinem Antrage weiter.

Die Zentralstelle für Fremdenpolizei in Bern entscheidet über Bewilligung oder Abweisung und leitet die Gesuche direkt an den Sektorchef Buchs.

Ist das Gesuch genehmigt, so erteilt der Sektorchef Buchs das Visum für die Einreise im grossen Grenzverkehr.

Die Heerespolizeistelle Buchs bezieht vom Gesuchsteller für jedes erteilte Visum eine Taxe von Fr. 2.-, einbezahlt in Schweizergeld, zu Gunsten der Portikasse.

Die erteilten Visa gelten für einmalige Ein- und Ausreise. Gesuche für Dauersichtvermerke sind unter den gleichen Bedingungen an die Heerespolizei Buchs einzureichen.

Im Übrigen gelten für die liechtensteinischen Reisenden die allgemeinen Bestimmungen betreffend die Fremdenpolizei und die Kontrolle der Ausländer vom 21. November 1917. [3]

Die Ortsvorstehungen haben diese Kundmachung in der Amtstafel anzuschlagen. [4]

 

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[1] L.Vo., Nr. 38, 20.9.1918, S. 1. Auch publiziert in: O.N., Nr. 39, 21.9.1918, S. 2 („Amtliches"). Dieser Bekanntmachung seitens der liechtensteinischen Regierung lag der „Befehl" bzw. die Weisung des Detachementschefs der schweizerischen Heerespolizei für die Nordostschweiz vom 7.9.1918 zugrunde. Die Weisung erging an den Sektorchef der Heerespolizei in Buchs, die Zentralstelle für Fremdenpolizei in Bern, die Polizeidirektionen des Kantons St. Gallen und des Kantons Graubünden und an die Nachrichtensektion des schweizerischen Armeestabes in Bern (LI LA RE 1918/3952 ad 0520). Mit Begleitschreiben des Grenzdetachements vom 9.9.1918 wurde die Weisung auch der liechtensteinischen Regierung zwecks Bekanntgabe an die Bevölkerung übermittelt (ebd.).
[2] Vgl. in diesem Zusammenhang die Kundmachung der liechtensteinischen Regierung in: L.Vo., Nr. 32, 9.8.1918, S. 1. („Kundmachung betreffend den Reiseverkehr nach der Schweiz") bzw. O.N., Nr. 33, 10.8.1918, S. 1 („Amtliches"). Vgl. ferner die Kundmachung des Kommandos des Grenzdetachements Nordostschweiz vom 15.3.1918 an die Bevölkerung längs des Bodensees, des St. Galler Rheintales und des Kreises Maienfeld (Kt. Graubünden), welche für den grossen Reiseverkehr, das heisst ausserhalb einer Zone von 15 km., einen mit einem Konsulats- bzw. Gesandtschaftsvisum versehenen Reisepass vorsah (LI LA RE 1918/0520). Dies war insoweit problematisch, als im Fürstentum Liechtenstein keine schweizerische Vertretung existierte, sodass es den Liechtensteiner, die im grossen Reiseverkehr nach der Schweiz reisen wollten, nicht möglich war, das verlangte Visum einzuholen. Angesichts dieser besonderen Verhältnisse in Liechtenstein verfügte daher die Zentralstelle für Fremdenpolizei, dass das Visum an Liechtensteiner von der schweizerischen Heerespolizei erteilt werden konnte (vgl. Z. 1 und 2 des obgenannten „Befehls" des Grenzdetachements Nordostschweiz vom 7.9.1918 (LI LA RE 1918/3952 ad 0520)).
[3] Vgl. die Bundesratsverordnung betreffend die Grenzpolizei und die Kontrolle der Ausländer (AS, Bd. XXXI-II, Nr. 67, 21.11.1917, S. 959-967).
[4] Regierungssekretär Josef Ospelt übersandte am 16.9.1918 ein Exemplar der hieramtlichen Kundmachung an den Detachementschef Nordostchweiz der schweizerischen Heerespolizei in Schaffhausen (LI LA RE 1918/3952 ad 0520 revers).