Wilhelm Beck begründet die Verlegung der auswärtigen Gerichtsinstanzen nach Liechtenstein sowie die Abänderung der Zivil- und Strafprozessordnung


Ausführungen von Wilhelm Beck in den "Oberrheinischen Nachrichten" [1]

29.3.1922

Bericht zu den Gesetzesentwürfen betreffend die Gerichtsorganisation, das Nachtragsgesetz zur Zivil- und Strafprozessordnung [2]

von Dr. [Wilhelm] Beck

(Aus den Landtagsverhandlungen)

Die neue Verfassung verlangt in Art. 99 ff. [3] die Verlegung der Gerichte (Obergericht [Appellationsgericht], Oberster Gerichtshof [Oberlandesgericht für Tirol und Vorarlberg]), welche sich heute noch in Wien bezw. in Innsbruck befinden, [4] ins Land.

Bereits am 20. Juli 1921 reichte der Berichterstatter die damals in einem Stück zusammengefassten drei Entwürfe und überdies weitere Bestimmungen über die Verlegung der politischen Rekursinstanz in Wien nach Vaduz und über das von ihr einzuhaltende Beschwerdeverfahren ein. [5] Dieser Entwurf ist die Grundlage der heutigen Entwürfe. Ausserdem wurde eine ausführliche Begründung eingereicht. Aus ihr ist unter anderem mit einigen Änderungen zu entnehmen:

I. Allgemeines

Die angeführten Bestimmungen über die Gerichtsorganisation, die Abänderung der Zivil- und Strafprozessordnung hängen innerlich zusammen. Ihr Hauptzweck ist zu ermöglichen, dass sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen der in unserer Prozessordnung niedergelegte Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit nicht papierene Wahrheit sei, sondern in Wirklichkeit angewendet werde.

Neuere Zivil- und Strafprozessordnungen der meisten Länder haben den Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit, d.h. dem erkennenden Richter werden die Grundlagen zu seiner Entscheidung von den Parteien mündlich vorgetragen, aufgestellt. Diese Grundsätze gelten auch für das Berufungsverfahren und davon geht nun auch die im Jahre 1896 in Kraft getretene österreichische Zivilprozessordnung [6] und ebenso die österreichische Strafprozessordnung [7] aus. Trotzdem nach diesen Prozessordnungen in den ersten Instanzen die wichtigeren Prozesse unter Vermittlung der Anwälte als Gehilfen des Richters besser durchgeführt werden und bei wichtigeren Rechtssachen die Gerichte kollegial besetzt sind, fand es der österreichische Gesetzgeber wie in andern Staaten geraten, ein mündliches Berufungs- resp. Richtigkeits- bezw. Revisionsverfahren einzuführen. In Liechtenstein ist die österreichische Zivilprozessordnung im Jahre 1912 [8] und die Strafprozessordnung im Jahre 1913 [9] eingeführt worden und damit sind auch die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die mündliche Berufungsverhandlung übernommen worden, während die mündliche Verhandlung in den oberen Instanzen in Strafsachen geflissentlich beiseite gelassen worden ist. Aber auch die Zivilprozessordnung erfuhr wesentliche Änderungen, einmal mit Rücksicht darauf, dass bei uns immer der Landrichter als Einzelrichter Recht spricht, ferner weil kein Anwaltszwang besteht. Die Vorteile des kollegialen, gerichtlichen Verfahrens können bei wichtigen Streitsachen hierlands nicht aufkommen. Nach der bestehenden Rechtsordnung ist das Schwergewicht in allen Rechtssachen in die erste Instanz verlegt und zwar vor allem in die Stoffsammlung. Im Berufungsverfahren in bürgerlichen Rechtssachen dürfen nämlich die Parteien in der Regel keine neuen Tatsachen und Beweismittel zur Dartuung der Unrichtigkeit des vom Erstrichter gefällten Urteils vorbringen. Will die Partei in diesem Sinne neue Tatsachen und Beweise dennoch im Berufungsverfahren verwenden, so ist darauf nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift kein Bedacht zu nehmen. Die Partei kann unter Umständen sich nur dadurch Abhilfe verschaffen, dass sie das sogenannte Wiederaufnahmeverfahren einleitet, also gleich einen neuen Prozess austragen müsste, weil die bestehende Prozessordnung ihnen die richtige Austragung des Rechtsstreites in höheren Instanzen verwehrt. Ein solches Prozessverfahren ist für ein Land mit entsprechendem Anwaltsstande berechnet, nicht aber für unsere kleinen Verhältnisse. Unser Zivilprozess ist im Grunde ein verkappter Anwaltsprozess. Der Anwalt kennt die Gesetze und er weiss, dass in erster Instanz auf die Sammlung des Prozessstoffes das Hauptgewicht gelegt werden muss, um allenfalls in höheren Instanzen den zu seinem Nachteil ausgefallenen Prozess mit Aussicht auf Erfolg weiter verfechten zu können. Bei unseren Verhältnissen dient aber ein solches Prozessverfahren nicht den wirtschaftlichen Interessen der Partei. Die ohne Anwalt prozessual handelnde Partei erleidet in ihrer meist erfahrungsgemässen Gesetzesunkenntnis oder weil sie glaubt, sie könne neue Einreden, Tatsachen und Beweise auch noch im Berufungsverfahren vorbringen, eine schwere Enttäuschung oder oft schweren Schaden. Dafür wird dann über die angebliche Ungerechtigkeit des Gerichtes losgezogen, während es in Wirklichkeit an den Gesetzen fehlt.

Das österreichische Berufungsverfahren ist eine beschränkte Überprüfung des Verfahrens und Urteils erster Instanz, also weder eine volle Überprüfung noch eine volle Berufung. Nach der österreichischen Prozessordnung ist im Rahmen der Berufungserklärung, der Berufungsgründe und –Anträge eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sofern nicht ausnahmsweise schon im Vorverfahren der Prozess erledigt wird. Diese Bestimmungen sind nun fast alle in unsere Prozessordnung aufgenommen worden, aber die Regel ist umgekehrt worden: es gilt nämlich der Satz, dass in der Regel eine mündliche Berufungsverhandlung nicht stattfindet, dass also nur auf Grund der dem Appellationsgericht in Wien vorgelegten Akten entschieden wird. Ganz ausnahmsweise kann zwar eine mündliche Verhandlung stattfinden, das sagt der der österreichischen Prozessordnung unbekannte, unscheinbare, aber tief in das praktische Leben eingreifende § 449 unserer Zivilprozessordnung. [10] Ausnahmsweise soll eine mündliche Berufungsverhandlung stattfinden! Die Verfasser dieser Bestimmung wussten sehr wohl, dass eine mündliche Berufungsverhandlung bei dem gegenwärtigen Sitze des Appellationsgerichtes ein Ding der Unmöglichkeit ist, denn man kann von den Parteien, Zeugen usw. nicht verlangen, dass sie eine Reise nach Wien antreten. In Tat und Wahrheit haben wir eine rein auf Akten begründete, beschränkte Überprüfung der Streitsachen im Berufungsverfahren. Die Appellationsrichter kennen Land, Leute und Verhältnisse zu wenig, die trotz aller Gesetzmässigkeit der Entscheidung bekanntlich nicht ohne Einfluss auf die Überzeugung des Richters sind.

Diesem Übelstande will der Entwurf dadurch abhelfen, dass das Obergericht ins Land verlegt werden soll und dass sodann in der Regel eine mündliche Berufungsverhandlung stattzufinden hat. Es wird also die österreichische Regel wiederum eingeführt und die Regel unserer Prozessordnung aufgehoben. In Vaduz können die Parteien, Zeugen usw. zur Verhandlung erscheinen und das Gericht gewinnt auf Grund der Verhandlung einen unmittelbaren Eindruck von der Streitsache zur Urteilsfällung. Der Entwurf geht aber auch über die beschränkte Überprüfung des Verfahrens und Urteils erster Instanz durch das Berufungsgericht hinaus und will das Berufungsverfahren in dem Sinne erweitern, dass die Berufung im Rahmen der Berufungserklärung, der Anträge und der Berufungsgründe eine volle Berufung ist, dass die Streitsache innerhalb dieser Grenze von neuem verhandelt und entschieden wird. Der Entwurf lehnt sich an die Hannoversche Prozessordnung [11] an (vgl. Rintelen, Berufungsgrund und Berufungsantrag usw.). [12]

Die Berufung ist also nicht eine volle Berufung im Sinne der deutschen Zivilprozessordnung, [13] wo der Streitfall vor dem Berufungsgericht in vollem Umfange neu verhandelt und entschieden wird. Denn Schranken gegen die volle Berufung sind eben Berufungserklärung, Antrag und Gründe. Innerhalb dieser kann aber der Beschwerdeführer neue Einreden, neue Tatsachen und Beweise anführen und dartun, dass die Beurteilung der Streitsache durch den Erstrichter deswegen nicht richtig ist, weil ihm gewisse Tatsachen und Beweise in erster Instanz nicht vorlagen. Dies ist nun nach den heutigen Bestimmungen unserer Zivilprozessordnung ausgeschlossen. Gegen missbräuchliche Prozesströlerei durch fortwährendes Nachschieben von neuen Tatsachen und Beweisen ist im Entwurfe vorgesorgt (§ 452). [14]

Ebenso notwendig, wenn nicht notwendiger, ist eine mündliche Berufungsverhandlung in Strafsachen, wo es in manchen Fällen noch um viel höherwertige Güter, um Freiheit, Ehre, Leben geht. Es gibt wohl wenige moderne Prozessordnungen, die im Strafverfahren zweiter Instanz nur eine derartige Überprüfung des erstrichterlichen Verfahrens und Urteils auf Grund der eingesandten Akten haben, wie unsere Prozessordnung. Nach dieser werden die Strafakten dem Obergerichte mit einem Einbegleitungsberichte übersandt, der Regierungschef hat noch sein Visum dazuzusetzen und es soll nun das Obergericht, ohne dass es aus der lebendigen und unmittelbaren Verhandlung einen Eindruck gewinnt, das Urteil verbessern, besser machen als die erste Instanz, welcher die Personen unmittelbar gegenüber gestanden sind. Die Berufung ist in der Strafprozessordnung sehr mangelhaft geregelt und es ist zu bedauern, dass nicht wenigstens die Bestimmungen über die Berufung gegen bezirksgerichtliche Urteile der österreichischen Strafprozessordnung entsprechend eingeführt worden sind. Noch viel mangelhafter ist aber die Oberberufung an die dritte Instanz geregelt und fast gar nicht das Beschwerdeverfahren. Wie ganz anders nehmen sich dagegen die Bestimmungen der österreichischen Strafprozessordnung und der neuen Entwürfe hiezu aus.

Um eine wahre Justizpflege zu ermöglichen, will der Entwurf nun wenigstens das Obergericht und den Obersten Gerichtshof ins Land verlegen. Das Obergericht in Zivil- und Strafsachen ist als ein kleines Kollegium gedacht, bestehend aus einem rechtskundigen Präsidenten (nebst Stellvertreter) und zwei Oberrichtern (nebst zwei Ersatzmännern), die vom Landtage aus der wahlfähigen Bevölkerung auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden sollen. Im übrigen sei auf den Entwurf verwiesen. Für den Obersten Gerichtshof ist auf § 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes zu verweisen; er besteht aus fünf Richtern.

Bei dieser Gelegenheit mag auch die Frage zu Diskussion gestellt sein, ob das bisherige Schöffengericht als Gerichtshof erster Instanz zur Beurteilung von Vergehen nicht aufgelassen werden sollte. Tatsächlich tritt dieser Gerichtshof fast nie in Funktion. Es könnte die Beurteilung der Vergehensfälle entweder dem Kriminalgerichtshofe oder dann dem Landgerichte überwiesen werden.

Kurz sei noch der Einwand gegen das "Laienrichtertum" gestreift. Es ist darauf hinzuweisen, dass heute schon in Gewerbegerichten, in Handelsgerichten und ähnlichen beruflich und fachlich organisierten Gerichten die moderne Gesetzgebung immer mehr und mehr das Laienelement zur Rechtsprechung in bürgerlichen Rechtssachen heranzieht. Damit sind im Grossen und Ganzen auch recht gute Erfahrungen gemacht worden. In vielen Staaten ist überdies das Laienelement zur Rechtsprechung nicht nur in allen Strafsachen, sondern in allen Zivilsachen herangezogen worden. Nach dem Entwurfe soll das teilweise auch bei uns geschehen. Der Antragsteller ist nach seinen eigenen Erfahrungen überzeugt, dass man damit in Liechtenstein recht gute Erfahrungen machen wird. Allerdings werden die Laienrichter in erster Instanz nur in Strafsachen herangezogen, dagegen beim Obergerichte in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen.

Bei dem Übergewichte, das der rechtskundige Richter infolge seiner Kenntnisse besitzt, ist nicht zu befürchten, dass die beiden Laienrichter ihre eigenen Wege gehen werden.

Der Entwurf will mit dem Laienelemente wenigstens im Berufungsverfahren und Revisionsverfahren auch die oben gestreifte, moderne berufs- und fachgerichtliche Ausbildung mit in den Kreis der Regelung ziehen. Deshalb soll der Landtag bei Auswahl der Richter und Ersatzrichter auf den Stand der Bauern, Gewerbetreibenden, Arbeiter und Erzieher Rücksicht nehmen und es soll das Gericht, wenn ein Berufskenntnisse erfordernder Fall zur Behandlung kommt (z.B. ein speziell die Landwirtschaft interessierender Fall, Gewährleistungsfall, Dienstbarkeit usw. oder wenn ein Fall vorliegt, bei dem ein Jugendlicher beteiligt ist und der anderswo vor das Jugendgericht gehört) entsprechend besetzt werden.

Geschichtlich sei daran erinnert, dass die Grundgedanken des Entwurfes für frühere, liechtensteinische Verhältnisse nichts Neues bringen. Es sei daran erinnert, dass jede der beiden Landschaften ein eigenes Gericht, bestehend aus dem Landammann und zwölf Richtern hatte, und dass die Appellationsinstanz im Lande war. Der Berufungswerber musste "Gold und Silber hinter den Stab" des Gerichtes legen. Die Appellation ging zum Teil an das Zeitgericht und von diesem an das Hofgericht in Vaduz. In den Freiheitsbriefen ist das Privilegium de non evocando et de non appellando enthalten, d.h. Freiheit fremden Gerichts. Durch kaiserliche Privilegien ist der Herrschaft damals ein eigenes im Lande ansässiges Gericht zugebilligt worden, gegen dessen Urteilsspruch nicht an auswärtige Richter appelliert werden durfte (vgl. zum Ganzen: Die alten Rechtsgewohnheiten und Landesordnungen. Jahrbuch V., S. 57 ff., von A. [Albert] Schädler, [15] dann Akten im Regierungsarchiv; [16] [Peter] Kaiser, Geschichte des Fürstentums Liechtenstein, S. 411 und 433 [17]).

(Fortsetzung folgt).

[...]

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[1] O.N., Nr. 25, 29.3.1922, S. 1-2. Die Fortsetzung des Berichtes erfolgte in O.N., Nr. 26, 1.4.1922, S. 2 ("Bericht zu den Gesetzesentwürfen. 2. Die finanzielle Tragweite") und in O.N., Nr. 27, 5.4.1922, S. 1f. ("Bericht zu den Gesetzesentwürfen (Schluss)"); im letztgenannten Artikel wurde die Gebührenordnung für das Zivil- und Strafverfahren abgehandelt. Betreffend den Bericht von Beck zu den Gesetzentwürfen siehe auch LI LA DM 1922/002. Vgl. ferner O.N., Nr. 32, 26.4.1922, S. 1 ("Zur Heimschaffung und Verheimatlichung unserer Gerichte"). Schon im April 1919 hatten sich die "Oberrheinischen Nachrichten" gegen liechtensteinische Gerichts- und Verwaltungsinstanzen im Ausland gewandt: O.N., Nr. 25, 12.4.1919 S. 1 ("Los von Wien! I."); O.N., Nr. 26, 16.4.1919, S. 1 ("Los von Wien! II."). Vgl. schliesslich L.Vo, Nr. 27, 5.4.1922, S. 1 ("Entwurf für das Gerichtsorganisations-Gesetz").
[2] In der öffentlichen Landtagssitzung vom 28.3.1922 wurden die diesbezüglichen Gesetzentwürfe – z.T. mit Abänderungen – verabschiedet: vgl. das Gerichtsorganisations-Gesetz vom 7.4.1922, LGBl. 1922 Nr. 16; das Gesetz vom 7.4.1922 betreffend Abänderung der Strafprozessordnung vom 31.12.1913, LGBl. 1914 Nr. 3, LGBl. 1922 Nr. 17; das Nachtragsgesetz vom 7.4.1922 zur Zivilprozessordnung vom 10.12.1912, LGBl. 1912 Nr. 9, LGBl. 1922 Nr. 18. Vgl. in diesem Zusammenhang die Punkte 7 und 8 des Protokolls der Sitzung der Finanzkommission des Landtages vom 16.3.1922 unter LI LA LTA 1922/S03; ferner LI LA LTA 1922/L36 und LI LA LTA 1922/L44. Vgl. auch LI LA RE 1922/1430. Der im Index unter LI LA J 006 OLG 366 verzeichnete Bericht des Landesgerichtes Feldkirch betreffend die Neuordnung der Gerichtsorganisation im Fürstentum Liechtenstein fehlt.
[3] Vgl. insbesondere Art. 101 Abs. 1 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5.10.1921, LGBl. 1921 Nr. 15, wonach die Gerichtsbarkeit durch Gerichte in Vaduz ausgeübt wird.
[4] Auf Grund von Art. XII der Deutschen Bundesakte vom 8.6.1815 wurde mit Kaiserlicher Entschliessung vom 9.12.1817 (Hofdekret vom 13.2.1818, JGS Nr. 1418) das Appellationsgericht für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck als Oberster Gerichtshof in Zivil- und Strafsachen für das Fürstentum Liechtenstein eingesetzt. Am 19.1.1884 wurde zwischen Österreich und Liechtenstein ein Staatsvertrag geschlossen, in welchem die Zuständigkeit des nunmehrigen Oberlandesgerichtes für Tirol und Vorarlberg als 3. Instanz für Liechtenstein übernommen und näher ausgeführt wurde (LGBl. 1884 Nr. 8; öst. RGBl. 1884 Nr. 124).
[5] Vgl. die Aktennotiz der Regierung vom 25.7.1921 betreffend die Vorlage eines Gesetzentwurfes durch Wilhelm Beck unter LI LA RE 1921/3335.
[6] Gesetz vom 1.8.1895 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung), öst. RGBl. 1895 Nr. 113.
[7] Gesetz vom 23.5.1873 betreffend die Einführung einer Strafprocess-Ordnung, öst. RGBl. 1873 Nr. 119.
[8] Gesetz vom 10.12.1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1. Vgl. auch das Gesetz vom 10.12.1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm), LGBl. 1912 Nr. 9/2, und das Gesetz vom 10.12.1912 betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Jurisdiktionsnorm, LGBl. 1912 Nr. 9/3.
[9] Gesetz vom 31.12.1913 betreffend die Einführung einer Strafprozessordnung, LGBl. 1914 Nr. 3.
[10] § 449 Abs. 1 ZPO lautete: "Das Appellationsgericht hat in der Regel über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu entscheiden." Abs. 2 sah hiezu einschränkend vor: "Das Appellationsgericht kann jedoch, wenn beide Teile durch Advokaten vertreten sind, beide Teile den Antrag auf Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung stellen und es im einzelnen Falle dem Appellationsgerichte behufs Entscheidung über die Berufung erforderlich erscheint, auch eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumen."
[11] Auf Grundlage der allgemeinen bürgerlichen Prozessordnung für das Königreich Hannover von 1850 wurde ebd. der Entwurf einer Allgemeinen Zivilprozessordnung für die Deutschen Bundesstaaten erarbeitet, welcher 1866 vorgelegt wurde.
[12] Anton Rintelen, Berufungsgrund und Berufungsantrag nach dem neuen österreichischen Zivilprozessrecht, Wien 1901.
[13] Die deutsche Zivilprozessordnung vom 30.1.1877, dt. RGBl. S. 83, trat als eines der sogenannten Reichsjustizgesetze 1879 in Kraft.
[14] § 452 Abs. 3 der liechtensteinischen ZPO 1912 idF. des Nachtragsgesetzes vom 7.4.1922, LGBl. 1922 Nr. 18, sah bzw. sieht vor, dass das Gericht das Vorbringen von neuen Ansprüchen oder Einreden, neuen Tatsachen und Beweismitteln als unstatthaft erklären kann, wenn es in der Absicht geschieht, den Prozess zu verschleppen, oder es können stattdessen vom Gericht die Prozesskosten der betreffenden Partei ganz oder teilweise auferlegt oder es kann eine Mutwillensstrafe wegen Prozessverschleppung verhängt werden. § 452 ZPO wurde mit Nachtragsgesetz vom 26.5.1924 novelliert, LGBl. 1924 Nr. 9.
[15] Albert Schädler, Die alten Rechtsgewohnheiten und Landsordnungen der Grafschaft Vaduz und Herrschaft Schellenberg, sowie des nachherigen Fürstentums Liechtenstein. In: JBL 5 (Vaduz 1905) S. 39-85.
[16] Zu den sogenannten "Brandisischen Freiheiten" siehe z.B. LI LA SchäU 116 (1614) oder LI LA RA 74/034 (1620).
[17] Peter Kaiser, Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein: nebst Schilderungen aus Chur-Rätien's Vorzeit, Chur 1847.