Wilhelm Beck kommentiert den Gesetzentwurf betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten


Maschinenschriftliches Manuskript von Wilhelm Beck, nicht gez. [1]

o.D. (vor dem 8.8.1922)

Referat zum Gesetze betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten

(von Dr. Beck)

I.

Der neuen Verfassung [2] liegt der zeitgemässe Gedanke zu Grunde, dass dem Volke, näher der Gesamtheit der Stimmberechtigten, eine ganz andere Bedeutung in seinem tätigen Einfluss auf das gesamte Staatsleben zuzukommen hat als nach der Verfassung von 1862 [3] und den vorausgehenden Perioden.

Das Volk ist nach Art. 2 der Verfassung [4] zu einem Mitträger und Mitinhaber der Staatsgewalt (Souveränität) geworden.

Rechtsgeschichtlich betrachtet hat das Volk in früheren Zeiten eine verschiedene politische Stellung eingenommen. – Unter der sogenannten Landammannsverfassung übte das Volk (bestehend in allen über 16 Jahren alten wehrfähigen Bürgern) sein Wahl- und Stimmrecht auf das Volk und auf den Landammann aus, es stimmte über die ihm vom Landammann und den Geschworenen gemachten Vorlagen mit offenem Handmehr oder durch Auseinandergehen ab und es konnte auch Vorschläge an solchen Versammlungen machen.

Die Landammannsverfassung bröckelte seit 1720 [5] mehr und mehr ab und wurde durch polizeistaatliche und absolutistische Einrichtungen ersetzt, bis sie schliesslich 1809 [6] vollständig aufgehoben wurde. Im Gegensatz zur Zeit unter der Landammannsverfassung hatte in dieser polizeistaatlichen Periode das Volk zu den öffentlichen Landesangelegenheiten weder mittels Wahl noch durch Abstimmung etwas zu sagen. Das Volk war entsprechend dem herrschenden Zeitgeiste bevormundet worden.

Im Jahre 1818 erhielt Liechtenstein eine sogenannte formell ständische Verfassung, [7] d. h. die verschiedenen Stände: Geistlichkeit, Gemeinden und gewisse Steuerträger konnten das Volk als beratendes Organ gegenüber dem Beamtentum vertreten. Eine eigentliche Volksvertretung im Sinne der konstitutionellen Verfassung war das aber nicht. Denn auf den Rat dieses nur indirekt das Volk repräsentierenden Organs konnte, musste aber nicht gehört werden.

Die Periode um 1848 und nachher brachte verschiedene Verfassungsprojekte auf, die eine Mitwirkung des Volkes in verschiedener Weise festzusetzen suchten. [8]

1862 erhielt unser Land eine konstitutionelle Verfassung, in der das Volk durch die Wahlmänner-Landtagswahl einen, wenn auch schwachen Einfluss auf Gesetzgebung und Staatverwaltung auszuüben imstande war. Immerhin war der Landtag nicht nur ein mitberatendes, sondern auch ein mitbestimmender Faktor. Im Jahre 1918 wurde das geheime und direkte Landtagswahlrecht eingeführt. [9] Das einzige, sogenannte politische Volksrecht, wodurch das Volk an der Willensbildung des Staates teilnehmen konnte, war das Wahlrecht. Im übrigen repräsentierten die 12 volksgewählten Abgeordneten das Volk im Landtage. [10]

Die neueste Zeit hat neben weniger guten Erscheinungen so manche gute Einrichtung gebracht und besonders eine ganz andere staatsrechtliche Auffassung über die Bedeutung des Volkes. Es ist in einem gewissen Sinne die Zeit der Herrschaft der politischen und sozialen Volksrechte angebrochen. Dieser geänderten Auffassung verschloss sich auch der liechtensteinische Gesetzgeber in der neuen Verfassung von 1921 nicht. Die ganz andere Stellung des Volkes kommt schon wie erwähnt in Art. 2 der Verfassung zum Ausdruck, dann aber besonders in Art. 46, 48, 64 und 66. Das Volk, d. h. die Aktivbürgerschaft nimmt nicht nur Einfluss auf die Bildung des Landtages, d. h. es hatte heute mehr als nur das Wahlrecht. Es kann direkt und nicht nur durch das Mittel des Landtages einen entscheidenden Einfluss in Gesetzgebung und Verwaltung ausüben. Die Verfassung hat in richtiger Erkennung der Sachlage den Monarchen und das Volk als oberste Träger und Ausüber der Staatsgewalt neben einander und damit die Stellung und Bedeutung des Landtages und der Behörden in zweite Linie gestellt.

II.

Nach der Vorlage [11] (Art. 1) stehen dem Volke folgende politische Rechte zu:

a/ Landtagswahlen,

b/ Einberufung und Abberufung des Landtages,

c/ Referendum gegen Verfassungs-, Gesetzes- und Finanzbeschlüsse,

d/ Initiative,

daneben besteht noch die Volksbefragung. Im Einzelnen ist über Umfang und Inhalt dieser Institute die an den Verfassungstext sich anlehnende Vorlage zu vergleichen. Es kann sich hier nur um eine kurze Skizzierung handeln.

a/ Wahlrecht (und Stimmrecht)

Schon unter der Landammannsverfassung konnten die über 16 Jahre alten Wehrfähigen wählen und stimmen. Die Verfassung von 1862 hat das Wahlrecht wieder aufgenommen.

Die neue Verfassung (Art. 46) sieht ein allgemeines, gleiches, geheimes und direktes Wahlrecht vor.

Das Wahlrecht ist das Recht zu wählen, das Stimmrecht im engeren Sinne ist das Recht zu sachlicher Abstimmung (über Gesetzesbeschlüsse etz.). Was im Folgenden von der Ausübung des Wahlrechtes gesagt wird, bezieht sich auch auf die Ausübung des Abstimmungsrechtes, soweit nicht offensichtliche Verschiedenheiten bestehen.

Das Wahlrecht bezieht sich nur auf die Wahl des Landtages, das Abstimmungsrecht auf Referendums- und z. T. Initiativvorlagen und das Abberufungsrecht.

Bei Wahl bildet das Unterland und Oberland je einen Wahlkreis, bei Abstimmungen kommt das ganze Land in Betracht (Art. 14). Die Gemeinden bilden Wahl- bezw. Abstimmungsorte. Für die Stimmabgabe gilt das Urnensystem.

Hinsichtlich der Vorbereitung der Wahlen gilt Folgendes:

Die Ortsvorstehungen haben zu Beginn eines Kalenderjahres ein Stimmregister aufzustellen und fortzuführen, also nicht mehr jedesmalige Aufstellung eines Verzeichnisses. Das Stimmregister wird durch zwei Tage aufgelegt und hernach geschlossen (Einsprachen). – Die Einladung zur Wahl erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung und durch den Ortsweibel und es werden amtliche Stimmzettel zugestellt. –

(Zeit) Die Wahl hat in der Regel am gleichen Tage an einem Sonn- oder Feiertage im ganzen Lande stattzufinden. – Es besteht Stimmpflicht, bei Vermeidung von Ordnungsbusse. Die Entschuldigungsgründe sind im Gesetz aufgezählt.

Stimmzettel. Es können neben amtlichen Stimmzetteln auch freigewählte benützt werden, sie müssen aber von weisser Farbe sein. Bei Abstimmungen werden an den Stimmberechtigten Fragen gestellt (Art. 13, 27, 39).

Stimmenberechnung. Bei Wahlen erfolgt sie nach Art. 13, bei Abstimmungen nach Art. 13, 27, 39, und gilt in beiden Fällen in der Regel das absolute Mehr aus den gültigen Stimmzetteln. 

Das Wahl- und Stimmrechtsalter wie auch die Mündigkeit wurde mit dem vollendeten 21. Lebensjahre vorgesehen. Damit folgt der Entwurf den meisten zivilisierten Staaten der Erde und es geht aus verschiedenen Gründen nicht mehr an, dass wir zurückstehen. Unter der Landammannsverfassung war das Stimmrechtsalter mit 16 Jahren gegeben.

Näher umschrieben ist besonders das Wahlnichtigkeitsverfahren (Art. 19).

b/ Das Abberufungsrecht ist das Recht des Volkes, den Landtag vor Ablauf der Amtszeit abzuberufen unter den in Art. 48 der Verfassung und Art. 41 des Entwurfes näher angegebenen Bestimmungen.

c/ Das Referendum, d.i. das Recht des Volkes über einen Gesetzes-, Verfassungs-oder Finanzbeschluss des Landtages eine Abstimmung zu verlangen mit der Massgabe, dass bei gültigem Zustandekommen des Begehrens eine Abstimmung stattfinden muss. Die Verfassung und die Vorlage unterscheiden ein Gesetzes- Verfassungs- oder Finanzreferendum. Hinsichtlich Einzelheiten wird auf das Gesetz verwiesen. Es besteht nur fakultatives Referendum, d.h. nur wenn eine bestimmte Anzahl Stimmberechtigter oder Gemeinden innert dreissig Tagen es verlangen. Hervorzuheben ist, dass Staatsverträge (Art. 8 der Verfassung) nicht dem Referendum (und der Initiative) unterliegen.

d/ Initiativen, d. i. das Recht des Volkes, von sich aus gesetzgeberische Erlässe, Verfassung oder Gesetze selbst vorzuschlagen oder die Abänderung oder Aufhebung bestehender Erlasse zu beantragen mit der Wirkung, dass in der Regel (Ausnahme bei einfacher Anregung) dem Verlangen entsprochen bezw. dasselbe bei ausgearbeitetem Gesetzesvorschlage dem Volke zur Ausnahme oder Verwerfung vorgelegt werden muss. Die Initiative unterscheidet sich von der Petition, erstere ist ein Herrschaftsrecht, letztere ein Untertanenrecht. Der Entwurf unterscheidet eine Gesetzes- und Verfassungsinitiative, eine formulierte und einfache Initiative und eine Gemeinde- und Sammelinitiative. Bezüglich Einzelheiten wird auf dem Entwurf verwiesen.

e/ Das Einberufungsrecht besteht in dem Rechte von drei Gemeinden oder 300 Stimmberechtigten, die Einberufung des Landtages zu verlangen mit der Wirkung, dass diesem Begehren entsprochen werden muss.

Die Vorlage enthält ein vollständiges Strafrecht hinsichtlich Verletzung der politischen Volksrechte. Soweit hier nicht erwähnt wird, ist auf die Vorlage zu verweisen.

Mit der Vorlage soll einem schon längst von verschiedener Seite gestellten Wunsche entsprochen werden. Die Herren Abgeordneten werden ersucht, die Vorlage eingehend durchzusehen. [12]

______________

[1] LI LA LTA 1922/L04. Gemäss handschriftlichem Vermerk langte das Manuskript am 8.8.1922 beim Landtagspräsidium ein. Durchgestrichenes Aktenzeichen: Z 94 / Landtage. Publiziert in: L.Vo., Nr. 64, 12.8.1922, S. 1 („Referat zum Gesetze betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten"); O.N., Nr. 64, 19.8.1922, S. 1 („Landtagssitzung vom 10. August 1922"). Vgl. in diesem Zusammenhang die Debatte über politische Volksrechte in den Landeszeitungen: L.Vo., Nr. 38, 13.5.1922, S. 1 („Notwendige Gesetze"); O.N., Nr. 38, 17.5.1922, 17.5.1922, S. 1 („Landeskalender").
[2] Vgl. die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5.10.1921, LGBl. 1921 Nr. 15.
[3] Vgl. die Verfassung vom 26.9.1862 (LI LA SgRV 1862/5).
[4] Nach Art. 2 der Verfassung von 1921 ist das Fürstentum eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer Grundlage. Die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volke verankert.
[5] Vgl. die Fürstliche Dienstinstruktion für das Oberamt in Vaduz vom 10.4.1719 (LI LA AM 4). U.a. wurden die beiden Landschaften Vaduz und Schellenberg beseitigt und das Land in 6 Ämter eingeteilt. Damit verloren die Untertanen das Recht, Landammänner zu wählen. Mit Fürstlichem Erlass vom 25.9.1733 wurde die alte „Verfassung" teilweise wieder hergestellt.
[6] Vgl. die Fürstliche Dienstinstruktion vom 7.10.1808 (LI LA RB G1/1808).
[7] Vgl. die Verfassung vom 9.11.1818 (LI LA SgRV 1818).
[8] Vgl. etwa den Verfassungsentwurf von Peter Kaiser vom März 1848 (LI LA SchäU 305).
[9] Vgl. das Gesetz vom 21.1.1918 betreffend die Abänderung der Landtagswahlordnung, LGBl. 1918 Nr. 4.
[10] Zwischen 1862 und 1921 wurden jeweils 3 der 15 Landtagsabgeordneten vom Fürsten ernannt.
[11] Der Gesetzesvorlage findet sich unter LI LA LTA 1922/L04.
[12] In der öffentlichen Landtagssitzung vom 10.8.1922 wurde der Gesetzentwurf mit Änderungen mit 13 Stimmen angenommen (LI LA LTA 1922/S04). Vgl. das Gesetz vom 31.8.1922 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBl. 1922 Nr. 28.