Die Regierung erstellt einen Bericht über das Verhalten der Gemeindevertreter Josef Marxer und Arnold Hoop als Verwaltungsräte der Eschenwerke AG


Artikelfolge, nicht gez.[1]

Februar 1930

Befund (der fürstlichen Regierung) über die Tätigkeit der Gemeindevertretung von Eschen

insbesondere der Herren Vorsteher [Josef] Marxer u. Vize-Vorsteher [Arnold] Hoop in der Angelegenheit der Gründung und des Betriebes der Eschenwerke A.G.

Im Frühjahr 1926 begannen zwischen den Vertretern der Duna A.G. Ingenieur Felix Drobig und der Gemeinde Eschen Verhandlungen wegen Gründung einer Jute-Weberei und Jute-Spinnerei in Eschen. Die Gemeinde-Vertretung bemühte sich sehr um das Zustandekommen des Unternehmens und wählte in der Sitzung vom 12. Mai 1926 Vorsteher Josef Marxer und Vize-Vorsteher Arnold Hoop und mit ihnen Steuerkommissär [Ludwig] Hasler zu Unterhändlern.

In der Sitzung vom 17. Mai bestimmte der Gemeinderat nach Anhörung eines Referates die bisherigen Unterhändler, nämlich Ortsvorsteher Marxer, Arnold Hoop und Steuerkommissär Hasler, die ihnen erforderlich erscheinenden Schritte zur Herbeischaffung der genannten Industrie einzuleiten. Es wird zur Einholung von Informationen, Gutachten, Beschaffung des Geldes, zum Gewinnen allfältiger Interessenten, Entschädigung für notwendige Reisen ein Kredit bewilligt. Soweit es im Interesse der Sache gelegen ist, sollten die Genannten dem Gemeinderat jeweils Nachricht erstatten. Am 20. Mai 1926 schon, also noch bevor eigentlich die Informationen und Gutachten, für welche der Kredit am 17. Mai bewilligt war, und auf die der Gemeinderat offensichtlich Wert legte, da sein konnten, ging durch die fürstliche Regierung ein Gesuch der Gemeinde Eschen an den Landesfürsten um Gewährung eines Hypothekardarlehens von Fr. 200,000.— ab. Am 5. Juni bewilligte Seine Durchlaucht ein solches von Fr. 100,000, nicht ohne dass vorher der fürstliche Rechnungsdirektor Richard Zatloukal den Vertretern der Gemeinde Eschen zu überlegen gegeben hatte, dass die Beteiligung bei einer Industrie immerhin ein ziemliches Risiko mit sich bringe und selbst Hypothekardarlehen auf Fabriksobjekte bei Betriebseinstellung keine genügende Deckung fänden, wofür die Industrie-Krisis in Europa genügende Beweise liefere.

In der Sitzung des verstärkten Gemeinderates vom 31. Mai bekamen die Unterhändler der Gemeinde Eschen die Ermächtigung, die Verträge mit Drobig endgültig abzuschliessen. Es wurden ihnen sozusagen alle Vollmachten in die Hand gegeben, ohne dass sich der Gemeinderat irgendwie vorbehielt, in der Sache auch noch mitzureden. Die Gemeinde Eschen beschloss damals den Kredit allein aufzubringen und verzichtete auf eine Beteiligung der Gemeinde Mauren an dem Unternehmen.

Die ganze Angelegenheit ist dann bis zum 10. November 1926 im Gemeinderat nicht mehr behandelt worden. An diesem Tage legten Ingenieur Felix Drobig und Steuerkommissär Hasler die Aussichten des Unternehmens dar, beleuchteten den Nutzen der Industrie für das Unterland, erörterten die Pflichten der Gemeinde usw. In den von der Gemeinde zu entsendenden Verwaltungsrat wurden über Vorschlag von Steuerkommissär Hasler die von allem Anfang an in der Sache arbeitenden Vorsteher Josef Marxer und Gemeinderat Arnold Hoop von Eschen gewählt. Am 1. Dezember 1926 wurde der Vertrag in seiner Gesamtheit mit der Gemeinde genehmigt.

Über die Handlungsweise der Gemeindevertretung in dieser Zeit, d. h. vom Beginne der Unterhandlungen bis zum Abschluss des endgiltigen Vertrages ist folgendes zu sagen:

Wenn eine Gemeinde oder ein Land sich an industriellen Unternehmungen finanziell beteiligen will, so muss die Sicherheit bestehen, dass das Geld der Steuerträger nicht in einem riskanten Unternehmen verloren geht. Die betreffende Körperschaft muss Gewissheit haben, dass sie es mit einwandfreien Gründern zu tun hat, nicht mit Spekulanten oder Betrügern oder dergl. Sie muss auch sich überzeugen, ob die dem Unternehmen notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, damit das Werk lebensfähig bleibt und sie muss sich ferner genau Rechenschaft geben können, dass ein Erfolg bei der ganzen Gründung herausschaut.

Wie sah es nun hier aus? Die Unterhändler der Gemeinde Eschen haben über Drobig Auskünfte eingeholt. So mussten sie wissen, dass Drobig absolut nicht einwandfrei war, mit den Gesetzen schon früher in Konflikt gestanden ist und dass eine Geschäftsverbindung mit ihm nicht ratsam sei.

Sie mussten auch wissen, dass er kein Fachmann war auf dem Gebiete der Textil-Industrie und dass sein früheres Unternehmen schon in Konkurs geraten war. Sie wussten vor Vertragsabschluss, dass Drobig schon früher eine Gefängnisstrafe abgesessen hatte.

Das ganze Vorleben Drobigs hätte also äusserste Vorsicht notwendig gemacht. Diese Vorsicht hat die Gemeindevertretung nicht gewahrt, sie hat sich leichtfertig in ein gewagtes Geschäft eingelassen und mehr noch, — Drobig sogar die Alleinzeichnungsberechtigung in der Eschenwerk A.G. zuerkannt. Sie hat vertrauensselig, wie man in Geschäften gerade nicht sein soll, den Angaben Drobigs geglaubt. Beweise über ein Vermögen Drobigs hat sie sich nicht geben lassen, sondern seinen Sprüchen, er werde das Werk schon finanzieren, einfach geglaubt. Indessen galt Drobig damals nach vorliegenden Auskünften als völlig mittellos. Auch über die Aussichten des Werkes hat sie den Versprechungen Drobigs blindlings geglaubt.

Die Unterhändler haben sich nicht bemüssigt gefühlt, während eines ganzen halben Jahres vor Vertragsabschluss den Gemeinderat irgendwie über die Verhandlungen zu unterrichten, wie es der Gemeinderat in der Sitzung vom 17. Mai gewünscht hatte. Dieses Vorgehen ist zu tadeln, denn andere Gemeinderäte hätten vielleicht nicht so viel Vertrauen in die Sache aufbringen können, hätten genauere Unterlagen gefordert, Sicherheiten verlangt usw. Die ganze Angelegenheit wäre möglicherweise in andere Bahnen gekommen.

Der mit den Eschenwerken abgeschlossene Vertrag beinhaltet für die Gemeinde Eschen im wesentlichen folgende Verpflichtungen:

1. Unentgeltliche lastenfreie ins volle Eigentum übergehende Überlassung eines Grundkomplexes von 10,000 qm. beim Judenbüchel.

2. Erstellung einer 5 Meter breiten Zufahrtsstrasse von der Landstrasse zur Fabrik und die Erwerbung des zum Strassenbau erforderlichen Grundes,

3. Zuleitung einer hinreichenden Menge Trink- und Nutzwasser bis an die Grenze des Fabriksgrundstückes,

4. Haftung für die Lieferung von maximal 100,000 Kilowatt elektrische Energie pro Jahr und Erstellung der elektrischen Zuleitung.

5. Einräumen des Optionsrechtes auf die an das Sägewerk Nendeln verpachtete Wasserkraft und im Falle der Ausübung dieses Rechtes kostenlose Überlassung dieser Wasserkraft an das Eschenwerk.

9. Beschaffung eines Geländestreifens längs der Landstrasse Eschen-Nendeln für den Fall, dass die Eschenwerke einen Geleiseanschluss an die Station Nendeln zu errichten beabsichtigen.

7. Die Gewährung eines 5 Jahre unkündbaren Darlehens von Fr. 150,000.- an das Eschenwerk, [von] dem Fr. 50,000.- bei Unterzeichnung des Vertrages und von Monat zu Monat je weitere Fr. 33.000.— zur Auszahlung an das Eschenwerk flüssig gemacht werden müssten.

8. Die Einräumung des Pfandvertrages für ein allenfalls weiteres Darlehen der Eschenwerke bis zum Betrage von Fr. 100,000.—.

9. Befreiung von den Gemeindesteuern für 6 Jahre.

Dieser Vertrag, der für die Gemeinde Eschen sehr bedeutende Lasten enthielt, wurde am 1. Dezember 1926 vom verstärkten Gemeinderat genehmigt. 14 Stimmen waren für die Annahme, 1 Stimmzettel wurde leer abgegeben, einer mit einem Vorbehalt.

(Fortsetzung.) [2]

Für die Dauer des Bestandes der Hypothek der Gemeinde Eschen auf die Liegenschaft der Eschenwerke bekam die Gemeinde das Recht auf zwei Sitze in dem Verwaltungsrat, in den wieder die mehrerwähnten Herren Vorsteher Marxer und Gemeinderat Hoop entsandt wurden.

Bezüglich der über die ersten Fr. 50,000.— hinausgehenden Einzahlungen von monatlich Fr. 33,000.- kam in der gleichen Sitzung mit gleichem Stimmenverhältnis der Beschluss zustande, dass vor weiteren Einzahlungen der Verwaltungsrat den verstärkten Gemeinderat über die Entwicklung des Unternehmens und die Finanzierung unterrichten und weitere Instruktionen einholen soll.

Nach der Annahme des Vertrages war es nun Sache der beiden von der Gemeinde Eschen entsandten Verwaltungsräte dafür zu sorgen, dass die Interessen der Gemeinde einwandfrei und vollinhaltlich gewahrt würden; dass einerseits die Gemeinde durch die Eschenwerke A.G. keine anderen Lasten zu tragen bekäme als die im Vertrage übernommenen und dass anderseits die Mittel, welche die Gemeinde auf Grund des Vertrages in die Eschenwerke A.G. einbringen musste, ihrer Zweckbestimmung zur Gänze zugeführt würden. Sie hatten auf einen geordneten Betrieb zu schauen, sich über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang regelmässig zu unterrichten, sie sind verantwortlich für die regelrechte Führung der Geschäftsbücher. Sie hatten umsomehr die Pflicht, es mit ihrer Aufgabe ernst zu nehmen, als ihnen gewissermassen öffentliche Gelder zur Verwaltung anvertraut waren und nicht ihre eigenen.

Es stellt sich nun die Frage:

Wie haben sich die von der Gemeinde entsandten Verwaltungsräte Marxer und Hoop ihrer Pflichten entledigt? Der verstärkte Gemeinderat hat in seinem Beschlüsse vom 1. Dezember 1926 die Berechtigungsgrenzen für die Einzahlungen an die Eschenwerke, wie erwähnt, darauf beschränkt, dass vor allem [bei] über die ersten Fr. 50,000.- hinausgehenden Einzahlungen der Verwaltungsrat den verstärkten Gemeinderat über die Entwicklung des Unternehmens und die Finanzierung unterrichten und weitere Instruktionen einholen sollte. Infolge dieses Beschlusses konnten die Verwaltungsräte Marxer und Hoop nur Fr. 50,000.- an die Eschenwerke einbezahlen, ohne den verstärkten Gemeinderat vorher zu befragen bezw. über die weiteren Einzahlungen beschliessen zu lassen. Jede weitere Einzahlung ohne den verstärkten Gemeinderat vorher über die Entwicklung und Finanzierung des Unternehmens zu unterrichten und ohne dessen Instruktion einzuholen, läuft wider den Beschluss des verstärkten Gemeinderates. Noch weniger konnten die Verwaltungsräte neue und andere als vom verstärkten Gemeinderate beschlossene Verträge abschliessen und die Gemeinde Eschen zu etwas verpflichten, was den Beschlüssen des verstärkten Gemeinderates zuwiderläuft.

Der verstärkte Gemeinderat hat sich gegenüber den Verwaltungsräten das Recht der Kontrolle über das finanzielle Gebahren der Eschenwerke A. G. vorbehalten, bevor weitere Auszahlungen an die Eschenwerke A.G. gemacht werden. Diese Rechtsbeschränkung hätten die Verwaltungsräte Marxer und Hoop nicht umgehen dürfen. Wie haben nun die Verwaltungsräte aber tatsächlich gehandelt? — Am 19. September 1927 fertigten sie eine Bürgschaftsurkunde zu Lasten der Gemeinde Eschen und zu Gunsten des Schweizerischen Bankvereins über Fr. 150,000.- aus und verpflichteten die Gemeinde Eschen gleichzeitig auch mit einem weiteren Darlehen von Fr. 50,000.-, sodass die Gesamtbelastung der Gemeinde Eschen Fr. 200,000.- betrug. Im Mai 1927 wurde die Gemeinde Eschen ebenfalls belastet und zwar mit einer Bürgschaft für den Zoll von einzuführenden Maschinen in der Höhe von Fr. 15,000.- für den Fall, als die fürstliche Regierung diese Bürgschaft nicht übernehme. Es bestand also zur Zeit der Unterzeichnung der Bürgschafts- und Darlehensurkunde zu Lasten der Gemeinde Eschen eine Risiko-Summe von Fr. 215,000.- Gemeindebürgern gegenüber wurde jedoch eine weitere Haftung seitens der Gemeinde Eschen als Fr. 50,000.- fast bis zum Zusammenbruch des Unternehmens bestritten und Gemeinderäte selber waren hierüber nicht unterrichtet. Eine regierungsamtliche Genehmigung für die Eingehung der Bürgschaft, wie sie das Gemeindehaushaltungsgesetz vorschreibt, haben die Verwaltungsräte nicht eingeholt. Die Eingehung der Bürgschaften wäre auch aus diesem Grunde gesetzwidrig.

Zusammenfassend muss nochmals gesagt werden, dass der Gemeinde Eschen jedwedes Recht aus dem Beschlusse vom 1. Dezember 1926 hinsichtlich der Einzahlungen genommen war. Sie hatten keine Möglichkeit mehr, die nötigen, aus diesem Rechte ableitbaren Schutzmassnahmen wie z. B. Kontrolle des Finanzgebahrens durch einen Buchsachverständigen zu treffen und sich vor Schaden zu bewahren. Hätte die Gemeinde Eschen beispielsweise einen Bericht vor sich gehabt, wie wir ihn aus den Händen des Buchsachverständigen heute vor uns haben, so würde die Gemeinde Eschen wahrscheinlich jede weitere Einzahlung unterlassen haben. Die Gemeinde Eschen wäre damit vor einem weiteren Schaden bewahrt geblieben. Auch wenn die Einzahlungsbeschränkungen nicht bestünden, d. h. vom verstärkten Gemeinderate nicht beschlossen worden wären, so wäre die Bürgschaftsverpflichtung trotzdem beschlusswidrig, da eine höhere Belastung als 150,000 Frs. vom verstärkten Gemeinderate nicht beschlossen war.

Demgegenüber bemerkten die Vertreter der Gemeinde in der Eschenwerk A.G., dass die Gemeinde heute mit Fr. 200,000.- an der Eschenwerk A.G. verpflichtet wäre, wenn sie den Bestimmungen des Vertrages vollinhaltlich nachgekommen wäre. Die Eingehung der Bürgschaft sei eine Verbesserung der Gemeinde gegenüber gewesen. Diese Argumentation ist nicht stichhältig. Wenn der Vorsteher und Vize-Vorsteher sich an die ihnen auferlegten Beschränkungen gehalten hätten, so wäre wohl, wie vorhin ausgeführt, eine weitere Verpflichtung der Gemeinde Eschen nicht eingegangen worden, denn bekanntlich waren nicht alle Leute in- und ausserhalb des Gemeinderates so geneigt, sich mit der Eschenwerk A.G., der weiterblickende und erfahrene Männer von allem Anfang an mit einem grossen und berechtigten Misstrauen begegneten, weiter einzulassen, und wenn die Verantwortlichen der Gemeinde diese richtig über den Stand des Unternehmens und seine Finanzierung unterrichtet hätten, dann hätte die Gemeinde unter keinen Umständen weitere Verpflichtungen über die erste bezahlte Rate hinaus eingehen dürfen.

Es ist ohnedies schon auffallend, dass Vorsteher Marxer und Vize-Vorsteher Hoop vor der Bürgschaftsgewährung sich nicht mit dem Gemeinderate in Verbindung setzten. Es liegt nahe anzunehmen, dass sie eine gewisse Scheu davor hatten. Die Vertreter der Gemeinde Eschen machen aufmerksam, dass nach den Neuwahlen im Frühjahr 1927 kein verstärkter Gemeinderat mehr bestanden habe, den sie hätten unterrichten sollen, aber es wäre eben ihre Pflicht gewesen, einen solchen wählen zu lassen.

Für die Eingehung der Bürgschaft scheint auch von Bedeutung zu sein, was die Gemeinderäte bis November 1927 sich für ein Bild über die Geschäftsgebahrung der Eschenwerk A. G. machen konnten.

(Fortsetzung) [3]

Von der Notwendigkeit einer ernsten Wachsamkeit durch die Kenntnis des Vorlebens Drobigs doch wohl überzeugt, hätten sie auch über das Geschäft an Hand der Geschäftsaufzeichnungen sich unterrichten müssen. Sie hätten wissen müssen, dass keine Inventar-Aufnahme vorhanden war, keine Eröffnungsbilanz, sie hätten sich im Verwaltungsrate über die zahlreichen Bemängelungen des Kontrollorganes Heeb mit Drobig auseinandersetzen müssen, sie hätten wissen müssen, dass die Einzahlungen Drobigs nur Schein-Einzahlungen waren, dass die Eschenwerke A.G. immer noch nur mit fremden Geldern arbeiteten, die die Vertreter der Gemeinde Eschen zum Teil mit Bürgschaft der Gemeinde gegeben hatten usw.

Zusammenfassend kann demnach gesagt werden, dass die Vertreter der Gemeinde Eschen unvorsichtig sich mit dem schlecht beleumdeten Drobig eingelassen haben, dass sie nach Abschluss des Vertrages sich an die ihnen auferlegten Beschränkungen nicht gehalten haben, dass sie zur Wahrung der Gemeinde-Interessen nicht fähig und ausserdem ihrer Aufgabe im Verwaltungsrate nicht gewachsen waren. Weiters spielten in die ganze Angelegenheit politische Momente hinein (— die Eschenwerke wurden sogar als Lokal für politische Versammlungen benützt —) die nicht zum Glück der Eschenwerke A.G. waren.

Als den Verwaltungsräten auch klar bewusst war, wie es mit der Eschenwerk A.G. stand, haben sie nach aussen hin dennoch immer die Wahrheit verschwiegen und tragen damit ganz wesentlich für die unerquicklichen Zustände in der Gemeinde Eschen und eine Schädigung die Schuld und sind hiefür verantwortlich.

Wenn man die ganze Entwicklung des Eschenwerkes mit ihrem Direktor Drobig kennt, so mutet es mehr als eigentümlich an, dass die Gemeindevertretung von Eschen noch die Verleihung des Ehren-Bürger-Rechts an Drobig durchsetzte. — Bekanntlich hatte Seine Durchlaucht der Fürst der Einbürgerung Drobigs in Anbetracht seines Vorlebens und des gegen ihn schwebenden Prozesses nicht zugestimmt. Als der Zweck auf diese Art nicht erreicht wurde, trat die Gemeindevertretung einfach mit dem Vorschlag auf Verleihung des Ehrenbürger-Rechtes an Drobig vor die Gemeindeversammlung. Über dieses Vorgehen irgendwelche Worte zu verlieren, erübrigt sich vollständig, es ist ein unqualifizierbares Vorgehen, ein Affront gegenüber Seiner Durchlaucht des [!] Fürsten, dem die Gemeinde Eschen alle Ursache hatte, dankbar zu sein. Kann man den Vertretern der Gemeinde Eschen als Verwaltungsräten böse Absicht nicht nachsagen, so kann leider das Gleiche hier nicht gesagt werden. Das unverständliche Vorgehen der Gemeindevertretung hat denn auch im Auslande die ihm gebührende Kommentierung erfahren.

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[1] Erster Teil L. Vo. 20.2.1930, Seite 1; zweiter Teil L. Vo. 22.2.1930, S. 1 und dritter Teil L. Vo 25.2.1930, S. 1. Die Publikation erfolgte kurz vor den Gemeindewahlen und der Abstimmung über die Einführung des Proporzwahlrechtes.
[2] L. Vo. 22.2.1930, S. 1.
[3] L Vo. 25.2.1930, S. 2.