Normale Nr. 6309: Festsetzung der der auf den fürstlichen Herrschaften zu ergreifenden Massregeln bei Beendigung der Natural-Robotleistungen (Druck).


Normale

zur Ermittlung und Festsetzung derjenigen Maßregeln, welche bei dem bevorstehenden Aufhören der Natural-Robotleistung auf den fürstlichen Herrschaften zu ergreifen sind.[1]

Da nach der allerhöchsten Anordnung Sr. Majestät die Leistung der Naturalrobot in Ungarn schon dermalen, in Oesterreich aber mit Ende Dezember l. J., dann in Böhmen, Mähren und Schlesien mit letzten März k. J. jedenfalls ganz und auf immer aufzuhören hat, so wird es um so dringenden nothwendig, auf den fürstlichen Herrschaften bei Zeiten die geeignetsten Maßregeln zu ergreifen, um die dadurch abgehende, auch in Zukunft erforderliche Arbeitskraft in anderer Art sicher zu stellen, als de facto schon auf manchen Herrschaften entweder eine allgemeine Renitenz eingetreten ist, und namentlich in Mähren durch eine transitorisch gesetzliche Bestimmung die Naturalleistung auch schon früher ihr Ende erreichen dürfte.

Se. Durchlaucht haben daher befohlen, diese Maßregel unverzüglich in reifliche Erwägung zu ziehen, und sie sodann Höchstdenselben herrschaftsweise so beschleunigt zur Entscheidung vorzulegen, daß dieselben in der für das Aufhören der Robot festgesetzten Periode bereits allenthalben entsprechend durchgeführt sein können.

Die auf den meisten Herrschaften bisher sehr zahlreich zu Gebote gestandene Naturalrobot hat zugleich auch die Notwendigkeit herbeigeführt, ihr zureichende Beschäftigung zu verschaffen, in welcher Absicht manche Ertragszweige in eigener Benützung beibehalten worden sind, welche in dieser Benützungsart sich weniger lohnend zeigten, wobei insbesondere auch die Leichtigkeit, sich die benöthigende Arbeitskraft unentgeltlich verschaffen zu können, nur zu häufig zu Versplitterungen derselben Veranlassung gegeben hat.

Daß Arbeiten, welche in dieser Absicht und Art bisher verrichtet worden sind, nach Beseitigung der Robot wegzufallen haben, versteht sich von selbst, woraus sich dann weiter folgert, daß in Zukunft nur solche Arbeiten gesichert werden müssen, welche entweder überhaupt ganz unausweichlich sind, oder einen besonders lohnen Erfolg mit Zuversicht erwarten lassen.

Diesemnach haben Se. Durchlaucht befohlen, vor der Hand folgende 4 Vorfragen in gründliche Behandlung zu nehmen.

1. „Welche bestimmte Nutzungsobjekte auf einer Herrschaft erweisen sich als solche, welche in ihrer dermaligen Bewirthschaftung bei Aufhören der Robot oder des Zehnts keinen lukrativen Ertrag versprechen.
2. Welcher anderen Benutzung sind sie zuzuführen, dem Verkaufe, der Verpachtung oder einer anderen Bewirthschaftung zu eigenen Handen.
3. Wann hätte dieser Wechsel einzutreten, wie wäre der Uebergang einzuleiten, und was soll zwischenweilig geschehen, falls die neue Benutzungsart noch nicht sobald eintreten kann.
4. Welche schleunig zu treffenden Vorkehrungen erscheinen nöthig, damit die nöthige Arbeitskraft zu den nächsten Ernte-Verrichtungen, damit sie zu dem Herbstanbaue gesichert erscheine.
Diesfalls haben Se. Durchlaucht weiter befohlen, folgende Andeutungen hinauszugeben:
a) daß der Verkauf eines Nutzungs-Objektes nur in seltenen Ausnahmsfällen die Zustimmung Sr. Durchlaucht erhalten dürfe, und daß nicht allein mit dem Verkaufe, auch mit der Verpachtung in den Fällen zugewartet werden müßte, wo hiedurch ein günstigeres Resultat mit einiger Gewißheit zu hoffen stünde;
b) daß sich wegen Abtretung an die Waldkultur solcher Grundstucke, welche die Waldfläche vortheilhaft arrondiren dürften, mit den Forstämtern in’s Einvernehmen zu setzen wäre, zur Stellung geeigneter gemeinschaftlicher Anträge;
c) daß, wo auf eine Aushilfe durch Lohnarbeit zu zählen ist, wenigstens für die ersten Monate möglichst zu sparen wäre mit Auslagen für Aufstellung eigener vermehrter Zugkraft, da sich in bedeutendere Auslagen nur in Folge einer Wohl überlegten Wirthschafts-Reorganisirung eingelassen werden könne, und erst für das Frühjahr 1849, basirt auf die Erfahrung der nächsten Monate, diese Reorganisierung in’s Leben treten könne;
d) daß es zwar 2 Arten der Beschränkung der eigenen Wirthschaft gebe, nämlich: durch Aufgeben ganzer Höfe oder durch Beschränkung des Areales einzelner Höfe, daß aber diese letztere Beschränkung nie bis auf eine zu kleine Ausmaß für einen Meierhof gehen dürfe;
e) daß Se. Durchlaucht in der Regel mehr für die parzellenweise, als für die Verpachtung ganzer Höfe an einen Pächter gestimmt wären.“

Die obigen 4 Vorfragen hat ein jedes einzelne Herrschaftamt unter unmittelbarer Einflußnahme der Inspizirenden, welche sich zu diesem Behufe nach ausdrücklicher Anordnung Sr. Durchlaucht, damit sich schneller verständiget werde, von Herrschaft zu Herrschaft zu verfügen haben, in gründliche Berathung sogleich zu nehmen, und seine dießfälligen wohl motivirten und umfassenden Vorschläge längstens bis Ende Juni l. J. zur weiteren Entschließung anher einzubringen.

Haben Se. Durchlaucht auf Grund dieser Vorschläge einmal bestimmt, was einer anderen Benutzungsart zugeführt werden soll, so wird über Veräußerungs- oder Verpachtungs-Modalitäten eben so, wie über die Reorganisirung der in eigener Regie zu behaltenden Wirthschaft nachträglich insbesondere die weitere Behandlung eingeleitet werden. Um so dringender wird daher die beschleunigte Erstattung der obigen Vorberichte, um die darauf zu gründenden weiteren Verhandlungen und den dringenden Ersatz der mangelnden Arbeitskraft nicht allzusehr in die Länge zu ziehen. Da, wo jedoch im Sinne der vierten Vorfrage Anträge besonders dringend erscheinen, wird dieser Gegenstand unverzüglich in Verhandlung zu nehmen und der dießfällige Antrag unverweilt für sich allein zu stellen seyn.

Uebrigens haben Se. Durchlaucht schon jetzt die Höfe zu Eisenberg, Lichtenwarth und Scheibe zur Auflösung der eigenen Regie, sofort zur Verpachtung bestimmt.

Wien, am 3. Juni 1848.

Ad Mandatum.

Joseph Freiherr von Buschmann,

hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath. 

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[1] LI LA SgRV 235. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1848, Nr. 6309/6.