Normale Nr. 850: Vorsichtsmassregeln bei Pensionsauszahlungen an Witwen von fürstl. Dienern bei Wiederverehelichung (Druck).


Normale,

wodurch die Vorsichtsmaßregeln bei Pensionsauszahlungen an Witwen nach fürstlichen Dienern wiederholt in Erinnerung gebracht werden. [1]

Da mehrere Fälle wiederholt zu Tage gekommen sind, daß an Witwen nach fürstlichen Dienern auch nach ihrer Wiederverehelichung die ganze, ihnen nach dem Tode ihres ersten Mannes verliehene Pension fortwährend ungeschmälert ausgezahlt wurde, während ihnen für die Dauer ihrer neuen Ehe nur die Halbscheide gebührt hätte; so geruhten Se. Durchlaucht zu befehlen, daß den fürstlichen Behörden neuerdings die desfallsigen, durch das hierortige Normale vom 13. Jänner 1847, Nr. 531/3 angeordneten Vorsichtsmaßregeln mit dem Beifügen in Erinnerung gebracht werden sollen, daß die betreffenden Aemter gemeinschaftlich für alle künftigen derlei Fälle haftend erklärt werden.

Auch wird wiederholt angeordnet, daß bei jedesmaliger Standesveränderung einer Witwe, welche in einem fürstlichen Pensionsbezuge steht, um weitere Anweisung des ihr gebührenden Pensionsgenusses ein Einschreiten vorzulegen, und die desfallsige Zahlungsanweisung abzuwarten sei, worauf auch die fürstliche Buchhaltung zu sehen haben wird.

Da übrigens in jüngster Zeit bei einigen derlei Fällen von Sr. Durchlaucht der eingetretene Mehrbezug für die Vergangenheit nachgesehen wurde; so geruhten höchstdieselben zu befehlen, daß für den Fall, als von ein oder der anderen dieser Witwen ein wie immer geartetes Gnadengesuch eingebracht würde, in der desfallsigen Einbegleitung von den betreffenden Aemter die, diesen Witwen bewilligte Nachsicht eines Pensionsmehrgenusses nicht unerwähnt zu lassen sei.

Die sonstigen, in dem vorerwähnten Normale vom 13. Jänner 1847, Nr. 531/3 angeordneten Vorsichtsmaßregeln bei Auszahlungen der bewilligten Bezüge an männliche Pensionisten oder Quieszenten, so wie bei den Erziehungsbeiträgen für Kinder werden gleichfalls unter der schon dort ausgesprochenen Verantwortung in Erinnerung gebracht.

Wien, am 22. Jänner 1849.

Ad Mandatum.

Joseph Freiherr von Buschmann,

hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath. 

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[1] LI LA SgRV 242. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1849, Nr. 850/1.