Normale Nr. 4540: Nachtrag in Gemeindesachen betreffend die Normale Nr. 2199 vom 3.3.1850 (Druck).


Normale,

als Nachtrag zu dem in Gemeindesachen ergangenen Normale vom 3. März 1850. Nr. 2199/5.[1]

Se. Durchlaucht haben nachstehenden höchsten Befehl herabzugeben geruht:

„Nur da, wo ein Beamter wirklich domicilirt, nur falls ihn ohne besondere Bewerbung die Wahl trifft, ganz besonders aber da, wo sonst eine ungünstige Wahl stattfinden könnte, will ich, daß sich der Besorgung der Gemeindegeschäfte nicht entschlagen werde, sei es als eigentlicher Gemeindevorstand, sei es aus Gefälligkeit ein Schreib- oder Kassageschäft besorgend. Meine Genehmigung bleibt übrigens vorbehalten und wird versagt, wo Gründe dagegen sprechen.“

Wornach sich allseits zu achten ist.

Wien, am 4. Mai 1850.

Ad Mandatum.

Joseph Freiherr von Buschmann,

hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.

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[1] LI LA SgRV 253. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1850, Nr. 4540/8.