Normale Nr. 8152: Übertragung der Verantwortung zum Herstellen von Ziegeln auf die Gutsverwaltungen und Bezirksbauämter (Druck).


Normale,

wodurch die Gutsverwaltungen und die Bezirksbauämter für Erzeugung vollkommen guter Ziegel-Materialien verantwortlich gemacht werden.[1]

Es hat sich auf einem fürstl. Gute der Fall ergeben, daß gebrannte Mauerziegel in beträchtlicher Anzahl unter der Hälfte des Erzeugungspreises verkauft werden müssen, weil sie von äußerst schlechter Qualität und folglich zur Verwendung bei fürstl. Bauten nicht geeignet waren.

Wenn es schon im Allgemeinen zur Dienstpflicht der Verwaltungsämter gehört, dafür zu sorgen, daß alle Zweige des ihrem Wirkungskreise anvertrauten Gutskörpers auf das bestmöglichste benützt werden, so waltet bei der Ziegelerzeugung noch der besonders zu berücksichtigende Umstand ob, daß solch schlechtes Materiale nur schwer verkäuflich und immer nur unter den Tarifpreisen an Mann zu bringen ist, bei fürstl. Bauten verwendet aber doppelten Nachtheil verursachtet; und da die Holzpassirung zum Brennen der Ziegel auf mehrfältig gemachten Proben beruht, folglich zur Erzeugung vollkommen guter Materialien zureichend ist; so wird den Verwaltungsämtern und den Bezirks-Bauämtern zu Pflicht gemacht, auf tadellose Ziegelerzeugung mit aller Strenge um so mehr hinwirken zu sollen, als sie für Fälle, wo schlechte Qualität zu Vorschein kommen würde, nicht nur verantwortlich gemacht, sondern auch zum Ersatze des dem fürstl. Aerar dadurch verursachten Nachtheiles verhalten werden müßten.

Wien, den 8. August 1850.

Ad Mandatum.

Joseph Freiherr von Buschmann,

hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.

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[1] LI LA SgRV 257. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1850, Nr. 8152/14.