Normale Nr. 9748: Verpflichtung fürstlicher Beamter zur Kenntnis aller Vorschriften und Grundsätze mithilfe der vorab herausgegebenen Übersicht fürstlicher Normalvorschriften von 1848 und 1849 (Druck).


Normale,

betreffend die unter einem hinausgebende Uebersicht der 1848r und 1849r fürstlichen Normalvorschriften.[1]

Nachdem unter einem die alphabetisch geordnete Uebersicht der 1848r und 1849r fürstlichen Normalvorschriften hinausgegeben wird, in deren Vorerinnerung das Nähere über das weitere Einschalten der Regievorschriften älterer Jahrgänge, so wie über die Ausscheidung früherer Anordnungen, welche den jetzt von den Gutsverwaltungen getrennten öffentlichen Dienst oder die aufgelösten Unterthansverhältnisse betreffen, zu ersehen ist, findet man darüber insbesondere noch da Nachfolgende zu bemerken.

Durch die in der Durchführung begriffenen neuen Staatseinrichtungen und durch die ihnen zum Grunde liegende Auflösung des Unterthansverbandes, mit allen damit verbunden gewesenen Rechten und Verpflichtungen, ist die Gutsverwaltung dermalen ganz allein auf den eigentlichen fürstlichen Dienst und auf die Verwaltung, Benutzung und Verrechnung des fürstlichen Eigenthums zurückgeführt, daher es sich von nun an auch nur mehr um jene fürstlichen Regievorschriften handeln wird, welche die Art und Weise, dann die Grundsätze betreffen, welche von den fürstlichen Gutsverwaltungen und übrigen fürstlichen Behörden in diesem beschränkten Sinne zu beobachten sein werden.

Alle dießfalls bereits bestehenden Normalvorschriften, so wie sie in der jetzt neu hinausgegebenen, so wie in den früheren Uebersichten aufgeführt sind, verbleiben daher, insofern keine spätern Aenderungen eingetreten, vor der Hand in voller Kraft, und müssen daher auch fernerhin um so genauer und entsprechender allenthalben exequirt werden, als die jetzt so sehr vereinfachte fürstliche Regie dem dabei aufgestellten Personale die Möglichkeit verschafft, derselben keine ungetheilte Aufmerksamkeit und Thätigkeit zu widmen.

Der Zweck aller betreffenden ältern und der neuern Normalvorschriften gehet allein dahin, der fürstlichen Regie im Ganzen eine solche Einrichtung zu geben, welche geeignet erscheint, dem fürstlichen Besitzthum einen möglichst hohen Ertrag abzugewinnen und die damit verbundenen Rechnungen und sonstigen Geschäfte allgemein gleichartig dergestalt zu ordnen, daß sie nebst der größten Evidenz auch die möglichste Vereinfachung und die umfassendste Sicherstellung gewährt.

Um diese Zwecke auch wirklich und allenthalben zu realisiren, und fortan immer fester zu begründen, daher willkührliche oder von Außerachtlassungen entspringende Abweichungen von der vorgeschriebenen Behandlung ferne zu halten, ist es vor allem andern unerläßlich nothwendig, daß ein jeder, der zum fürstlichen Dienste berufen ist, die Vorschriften und Grundsätze, die er erfüllen soll, genau kenne, um sie genau und entsprechend in Vollzug setzten zu können.

Hierzu bieten nun die Normalien-Uebersichten die einfachste, leichteste und umfassendste Gelegenheit, weil sie sämmtliche zu beobachtende einzelne Vorschriften, unter mehreren, den Gegenstand andeutenden Schlagwärtern, in ein Ganzes zusammenstellen, die bei dem mindesten Zweifel über das einzuschlagende Verfahren sowohl von Seite der in fürstlichen Dienst bereits mehr bewanderten als insbesondere auch der Neuangestellten, die betreffenden Schlagwörter in den Uebersichten nur aufgeschlagen werden dürfen, um darin die umfassendste Belehrung zu finden.

Dringend müssen aber insbesondere die bereits länger im fürstlichen Dienste befindlichen Guts-, Buchhaltungs-, und sonstigen Beamten oder Schreiber aufgefordert werden, sich bei ihrer Dienstleistung nicht zu sehr auf die bisher beobachtete Uebung zu verlassen, wie diese Uebung nach leidigen Erfahrungen nur zu oft mit den dießfalls bestehenden Vorschriften nicht übereinstimmen, sohin dem beabsichtigen Zwecke mehr oder weniger nicht entspricht.

Um so mehr muß es demnach sämmtlichen fürstlichen Behörden und deren gesammtem Personalstande wiederholt zu verantwortlichsten Pflicht gemacht werden, durch öftere Einsichtnahme der Normalien-Uebersichten, sich alle bestehenden Regievorschriften, und insbesondere die durch dieselben republicirten älteren ins Gedächtniß zurückzuführen und sich von denselben durchaus keine Abweichung eigenmächtig zu erlauben.

Unter den durch den jetzt hinausgegebenen VIII. Band der Uebersichten republicirten älteren Regievorschriften sind unter andern auch jene der Rechnungsinstruktion vom 15. Oktober 1808, dann der Buchhaltungs-Instruktion vom gleichen Datum, insofern sie späterhin keine Aenderungen erlitten haben, enthalten, die aber leider häufig in Vergessenheit gerathen, oder doch wenigstens außer Acht gelassen scheinen, insbesondere in Betreff der Uebergangs-Liquidation, der Erläuterung der Rechnungsmängel, dann aus der Buchhaltungs-Instruktion viele andere auch für die Rechnungsbeamten geltende Vorschriften, deren übersichtliche Darstellung nach Schlagworten, ihnen und besonders auch den später eingetretenen Mitgliedern der fürstlichen Buchhaltung, wenn es ihnen um eine entsprechende Dienstleistung ernstlich zu thun ist, nur willkommen sein kann, und die unter den Schlagwörtern: Buchhaltung, Rechnungsrevision, Rechnungsämter-Uebergabe ec. einen sichern Leitfaden für alle diese Geschäfte finden.

Insbesondere wird daher aber hier noch auf die in dem vorliegenden Bande der Normalien-Uebersichten gleichfalls aufgenommenen Fasanen-Aufzugs-Instruktion des Forstmeister Bednarz ddo. 18. Juni 1800 aufmerksam gemacht.

Ueberhaupt müssen aber sämmtliche zu aktivem Dienste in der fürstlichen Regie Berufene wohl beherzigen, daß dermalen, wo die Einkünfte von den fürstlichen Gütern durch den  Abfall so mancher ergiebiger Ertragsquellen, dann durch die bedeutende Erhöhung der Steuern und Gemeindelasten einen empfindlichen Abbruch zu erleiden Gefahr laufen, Alles aufgeboten werden müsse, um den Ertrag der übrigen Nutzungszweige, und darunter vorsonderlich der Wald- und Wirthschaftsnutzung, dann der Pachtobjekte möglichst zu steigern, die allgemeinen Regieauslagen aber stets in einem angemessenen Verhältnisse zu erhalten, insbesondere aber die Geschäfte der Gutsverwaltung mit einem möglichst beschränkten Personalstande entsprechend zu besorgen, und dadurch die Gutsrenten in den Stand zu setzten, ohne einen zu empfindlichen Abbruch ihres eigenen reinen Einkommens diesen Personalstand angemessen unterhalten zu können.

Wien, den 30. September 1850.

Ad Mandatum.

Joseph Freiherr von Buschmann,

hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.

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[1] LI LA SgRV 258. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1850, Nr. 9748/15.