Normale Nr. 8582: Änderungen für die Benennung und Besoldung der fürstl. Waidjungen (Druck).


Normale

zur künftigen Benennung und Besoldung der fürstlichen Waidjungen.[1]

Zu Folge höchster Schlußfassung Sr. Durchlaucht haben rücksichtlich der Benennung und Besoldung der fürstlichen Waidjungen mit 1. August d. J. nachstehende Aenderungen einzutreten:

1. Alle auf Revieren oder bei Waldämtern angestellten Waidjungen haben ohne Veränderung ihrer Rangsklasse die Benennung „Jungjäger II. Classe“ anzunehmen.

2. Die bare Besoldung der Jungjäger II. Classe wird von 50 fl. auf 72 fl. C. M. jährlich erhöht.

3. Die auf Revieren oder bei Waldämtern schon dermalen bestehenden Jungjäger haben ohne Aenderung ihres Gehaltes und Ranges die Benennung „Jungjäger I. Classe“ anzunehmen.

4. Die bei den Forstämtern angestellten Jungjäger behalten die Benennung „Forstamts-Jungjäger“ auch fernerhin bei.

Die Gutsverwaltungen werden angewiesen, diese Bestimmungen dem gesammten fürstl. Personale zur Darnachachtung bekannt zu machen, und den Jungjägern II. Classe, vom 1. kommenden Monates an, den erhöhten Gehalt mit jährlichen 72 fl. C. M. gültig aus den Renten zu erfolgen.

Bezüglich des Naturalienbezuges, der Verköstigungsgebühren u. dgl. bleiben die bisherigen systemmäßigen Bestimmungen in Wirksamkeit.

Wien, den 30. Juli 1851.

Ad Mandatum.

Joseph Freiherr von Buschmann,

hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.

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[1] LI LA SgRV 272. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1851, Nr. 8582/11.