Verordnung betreffend Appellationsverfahren: Untertanen dürfen nicht direkt an die Hofkanzlei in Wien gelangen, sondern nur über das Oberamt.


[Verordnung betreffend Appellationsverfahren][1]

Präs. den 19ten   Nov. 1806

Hochfürstliche Durchlaucht haben gnädigst zu befehlen geruhet:

1.)

Von nun an sollen in allen jenen Streitsachen in welchen die Appellation anhero ergriffen werden wird, die Beschwerden-Ausführung oder Gravatorial Libelle nicht mehr von den Partheyen unmittelbar hieher geschükt, sondern binnen 2 Monaten an die interposita appellationis sub pona deserti bei dem Fürstlichen Oberamte überreichet werden, wodurch viele Zeit, Postporto, doppelte Berichts-Abforderungen erspart und eine geschwindere Entscheidung erreicht wird folgsam diese Verfügung zum Besten dero  Unterthanen abzielet. Dasselbe hat demnach

2.)

von dieser höchsten Verordnung bei künftigen appellations interpositionen, die Partheyen jedes mal deutlich zu verständigen, sofort den eingereichten Libellum gravaminum zu praesentiren, und demselben nebst Beilagen binnen 14 Tagen a die exhibitionis, mit einem entsprechenden Berichte junctis rationibus decidendi, et actis prioris instantiae zur rechtlichen Entscheidung anhero zu senden.

Franz von Haymmerle m.p.

Hochfürstliche Johann

Liechtensteinische Kanzley

Wien am 31. October 1806

Franz Diepolt m.p.

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[1] LI LA RA 01/16/23, ohne Originaltitel, Handschrift