Kaiserlicher Beschluss, dem Ansuchen von Fürst Anton Florian von Liechtenstein um die gemeinsame Erhebung der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg zu einem Reichsfürstentum mit dem Namen „Liechtenstein“ stattzugeben.


Resolutum[1] 23. Januarii 1719 pro ut intus[2].

An die römisch kayserliche, in Hispanien[3], zu Hungarn[4] und Böheimb[5] königliche mayestät[6].

Allerunterthänigste supplica[7], mein, Antonii Floriani[8], des Heyligen Römischen Reichs[9] fürsten und regierers des hauses Liechtenstein.

1. Umb allergnädigste erhebung der reichsgraffschafft Vaduz[10] und herrschafft Schellenberg[11] in ein reichsfürstenthumb, sub nomine[12] des fürstenthumbs Liechtenstein.

2. Umb allergnädigste confirmation[13] und respective extension[14] der dem haus Liechtenstein und ob gedachter graffschafft ab antiquo[15] zustehenden privilegien. /

 

Allerdurchleuchtigster kayßer, könig und herr, herr.

Es haben meine in Gott ruhende vorfahren, die fürsten von Liechtenstein, seitdeme, daß sie in dem verstrichenen jahr hundert von weyland kayser Matthia[16] anno[17] 1608 in den fürstenstandt erhoben und anno 1620 den 23. Junii, wie nicht weniger anno 1623 den 12. Octobris von weyland kayser Ferdinando dem Andern[18] allerseits glorwürdigsten angedenkens, darinnen wiederholter mahlen allergnädigst bestätiget worden, sich jederzeit angelegen seyn lassen, in dem Heyligen Römischen Reich, gleich anderen neuen fürstlichen häusern, zu der ohnmittelbahren reichsstandtschafft zu gelangen, und dahero auch zu dieses werks erleichterung mein großvatter, weyland fürst Gundaccar von Liechtenstein[19], nicht ermangelet, von allerhöchst gedachten kayser Ferdinando dem Andern die sonderbahre allerhöchste kayserliche gnade auszuwürken, daß dessen in dem marggraffthumb Mähren[20] gelegenes schloß, stadt und herrschafft Cromau[21] mit anderen meinem hause dazumahl zugestandenen mährischen städten, schlößern und herrschafften / in ein fürstenthumb erhoben, und demselben lauth des anno 1633 allergnädigst ertheillten, sub littera A[22] gegenwärtig beyschließenden fürstenbrieffs, der nahmen „Liechtenstein“ beygelegt, nicht minder auch die damahlige stadt Mährisch Cromau mit eben solchen nahmen begnadet worden.

Aldieweilen aber seine kayserliche mayestät als erbmarggraff in Mähren sich in besagtem fürstenbrieff die landesfürstliche hohe obrigkeit vorbehalten, mithin meine vorfahren aus diesem neu auffgerichteten fürstenthumb den gewünschten vortheil nicht ziehen können, so hat mein fürstliches haus bis dato[23] geschehen laßen müßen, daß ohngeacht viele, auch neuere fürsten, und zwar in specie[24] Eggenberg[25], Lobkowitz[26], Dietrichstein[27], Piccolomini[28], Auersperg[29], umb willen dieselbe ehender, zu einigen auch nur geringen, aus allerhöchster kayserlicher milde in fürstenthumb oder gefürstete graffschafften erigirten[30] immediat-güthern gelanget, unter der zeit in den Fürstenrath[31] introduciret[32] worden, wir dannoch, aus abmangel der reichsherrschafften darzu ehender nicht gelangen können, als bis anno 1707 der löblich Schwäbische Creys[33] durch die damahlige französische kriegs- / trangsaalen in die euserste noth und gefahr, seine zu des allgemeinen teutschen vatterlands diensten auffgestellte kriegsrüstung gäntzlich zerfallen zu sehen gebracht, diesem übel von meinem vorfahrer, weyland fürsten Johann Adam von Liechtenstein[34], aus großem vro das gemeine beste gehegten euffer dergestalt großmüthig abgeholffen worden, daß er demselben Creys 250.000 fl.[35] baaren gelts ohne zinns, unter die alleinigen bedingung, ihme desentwegen als einen ohnmittelbahren reichs- und creysstandt auffzunehmen, und im fall erhaltend ohnmittelbahrer fürstenmäßiger reichsgüther, die angelihene hauptsumm wieder zurück zu geben, gutmüthigst vorgeschoßen, dardurch auch nicht allein die würkliche auffnahm in den Schwäbischen Fürstenrath und gegen den genuß der aus obigen 250.000 fl. fallenden zinnsen die vertrettung eines fürstenanschlags, sondern auch noch ferner dieses erhalten, daß besag littera B wohlbesagter Creys ihme noch dazu, daß auch ein gleiches bey dem Reich geschehen möge, durch seine vermittlung bewürken zu helffen, feyerlichst versprochen.

Auch als der seelige fürst Johann Adam sich bald darauff zu dem noch gegenwärtig zu Regenspurg[36] fürwährenden / reichstag gewendet, solches in der that selbsten teste adjuncto sub littera C[37] zu vollziehen angefangen hat. Alldieweilen aber mehr berührter fürst Johann Adam die hergeschoßene geldter allein nicht zulänglich erachten wollen, die reichsfürstliche standtschafft in die länge darauff zu gründen, so hat er (ihme von dem löblichen Schwäbischen Creys selbsten an die hand gegebener maßen) sich sogleich bemühet, die zu einem fürstenanschlag gehörige ohnmittelbahre reichsgüther in selbigem Creys zu erhalten, zu solchem ende auch von denen graffen von Hohenembs[38], gleichwie albereit vorhero anno 1699 die reichsfreye herrschafft Schellenberg, also auch noch ferner zu anfangs des 1712ten jahrs die uralte reichsgraffschafft Vaduz gegen erlegung einer großen, beederseits auff 405.000 fl. steigenden summa geldes an sich zu kauffen, in zuversichtlicher hoffnung, dardurch bey dem Heyligen Römischen Reich die längst gesuchte auffnahm in den Fürstenrath desto mehr zu befördern. Er hat aber durch den todt übereylet, nichts weiter thun können, als daß er diese beede graff- und herrschafften zusambt denen obigen bey dem löblichen Schwäbischen Creys wegen der reichs- und creysstandschafft zu bestreittung eines fürstenanschlags / angelegten 250.000 fl. in seinem anno 1711, den 17. Julii errichteten letzten willen meines bruders söhnen, fürsten Joseph Wenzeln[39], Emanueln[40] und Joann Anton[41] nach dem vorzug des alters und erstgeburth, auch endlich in dieser und dero männlichen erben abgang, mir und meiner männlichen nachkommenschafft hinterlassen hat.

Da nun entzwischen ewer kayserlichen mayestät dero glorwürdigste regierung angetretten, und auff mich das liechtensteinische erstgeburthsrecht gefallen, habe ich zwar auff vorher ausgebettene ewer kayserliche mayestät allergnädigste nachdrückliche recommendation[42] sub littera D1 vielbesagte auffnahm in den Fürstenrath wieder best möglichst besorget, von des Heyligen Römischen Reichs churfürsten und ständten lauth des den 12. Septembris 1712 errichteten, den darauff gefolgten 17. Januarii 1713 allergnädigst genehm gehaltenen sub littera D[2] beylegenden auffnahmbs-decrets aber nicht weiter erhalten können, als daß in dem Fürstenrath zu sitz und stimm zwar zugelassen, herentgegen aber, falls meine männliche nachkommenschafft nach meinem absterben mit fürstenmäßigen ohnmittelbahren reichsgüthern nicht versehen seyn würde, solches auff meine persohn allein verstanden seyn sollte. /

Nachdemahlen mann aber unter dieser zeit bey meinem gesambten fürstlichen hause wahrge-nohmen, daß die von dem fürsten Johann Adam mit denen reichs graff- und herrschafften Vaduz und Schellenberg ersten orths bedachte fürstlich philippinische söhne nicht bey solchen mitteln, daß sie die würde und ansehen eines regierenden ohnmittelbahren reichsfürsten mit nachtruck führen, und aus ihren güthern die fürstmäßige reichsbeschwerden und anlagen bestreitten würden können, herentgegen aber die erstgebohrne linie von Gott mit weit einträglicheren anseh-lichen hertzogthümern und herrschafften dergestalt geseegnet, daß die nicht allein die ohnmittelbahre reichsstandtschafft mit ehren behaupten, sondern auch zu denen bereits zugegen seyenden, noch mehrere reichsherrschafften an sich bringen, zugleich auch den fürst philippinischen jedesmahligen erstgebohrnen anstatt der nicht all zuviel eintragenden reichsherrschafften mit mehrers einträglicherem einkommen versorgen könne, als ist zu feststellung des von unsers gesambten fürstlichen hauses vorfahren bis dahero so nachtrücklich gesuchten ohnmittelbahren reichsfürstenstandes von allerseitig dermahlen im leben seynden fürsten von Liechtenstein, / und so viel noch minderjährig, dero vormünder, vor gut angesehen worden, mehr gedachte schwäbische reichs- graff- und herrschafften, sambt denen darzu gehörigen 250.000 fl. und Schwäbische Creys standschafft von der philippinischen linie gegen einem stattlichen æquivalent[43] zu der primogenitur[44] zu übernehmen und zu trachten, daß darzu nach und nach mehrere land und leuthe erworben und also ein neues reichsfürstenthumb zu beständig ewig währender beybehaltung des von mir und meinen vorfahren, fürsten Johann Adam, auff ob gedachte arth und weis erhaltenen ohnmittelbahren reichsfürstenstandtes bey unserem gesambten hause der fürsten von Liechtenstein errichtet werden möchte.

Gleichwie nun ewer kayserliche mayestät den derowegen getroffenen contract durch dero hochlöblichen kayserlichen Reichshoffrath[45] und königlichen Böhmischen Hoffcantzley[46] genauest untersuchen, auch auff allerseitig derentwegen erstattete allerunterthänigste bericht bereits allergnädigst bestättigen laßen, also kommet es nunmehro einzig und allein darauff an, daß durch ewer kayserliche mayestät allerhöchste gnaden-hand das gantze werk endlichen zu völligem standt gebracht, und dardurch mein von ewer kayserlichen mayestät / glorwürdigsten vorfahren in den reichsfürstenstandt erhobenes haus, durch dero allerhöchste kayserliche milde und gnade würklich zu der reichsfürstenwürde gebracht, mithin also durch ewer kayerliche mayestät von neuem gleichsamb gestifftet und auff die nachwelt fortgepflantzet werde, solches nun von ewer kayserlicher mayestät zu erlangen, mache mir allerdings die allerunterthänigste hoffnung, und in dieser zuversicht unterstehe mich auch allerhöchst erlaucht deroselben diejenige mittel allergehorsambst an die hand zu geben, wodurch mein gesambtes fürstliches haus ein vor allemahl könte begnadiget und mit der ohnmittelbahren reichsstandtschafft auff alle zeit allergnädigst versehen werden.

Es bestehen aber dieselbe darinnen, daß

Erstlich ewer kayserliche mayestät allergnädigst geruhen möchten, die beede uralte freye reichs graff- und herrschafften Vaduz und Schellenberg in ein einig corpus[47] zu redigiren[48], und dasselbe in ein fürstenthumb unter dem nahmen des fürstenthumbs „Liechtenstein“ allergnädigst zu erheben, wie nicht minder auch dessen hauptorth, das schloß und mark Vaduz mit eben diesem nahmen zu begnädigen, zu solchem ende auch das ob angeführte mit littera A signirte[49], der herrschafft Cromau / ehedessen gegebene „Privilegium Ferdinandinum“[50] auff diese güther allergnädigst zu transcribiren[51], dann ohngeachtet diese beede graff- und herrschafften nicht gnugsam erträglich, einen mehrers aus der gewohnheit, dann einigem reichsgesatz, heuthzutag auff 76 fl. gesetzten fürstenanschlag in simplo[52] zu tragen, maßen selbige allein mit 18 fl. in der Reichsmatricul[53] eingetragen seyndt, so seynd doch die, denen vor Liechtenstein in den Fürstenrath auffgenommenen neueren fürsten, sub titulo[54] der gefürsteten graffschafften ex patrimonio Austriaco[55] ehedessen cum iure superioritatis territorialis[56] übertragene güther Gradisca[57], Sternstein[58], Tengen[59] und Trasp[60] von weit schlechterer importanz, sodaß auch Lobkowiz albereit umb moderation[61] seines fürstenanschlags einkommen, auch solche von Reichs wegen auff 38 fl. moderiret werden müssen, dergleichen moderation oder abgang der reichsfürstlichen præstandorum[62] aber bey meinem hause nicht zu besorgen, da solches anderwerts mit genugsamen patrimonial-güthern[63] versehen, und bey dem löblichen Schwäbischen Creys quasi cautionis loco[64] bis zu völliger erlangung der zu einem gantzen fürstenanschlag erforderlichen immediat-güther ein solches capital deponiret / ist, aus dessen auff 12.500 fl. steigenden jährlichen renten[65] sowohl zu kriegs- als friedenszeiten, jahraus jahrein 164 fürstenmäßige Römermonath[66] können bestritten werden, in dessen reiffer consideration[67] auch der löbliche Schwäbische Creys mein fürstliches haus bis zu erlangung völlig fürstenmäßiger güther umb so mehr vertretten kan, sich auch darzu per speciale pactum cum defuncto principe Joanne Adamo initum[68], desto leichter hat resolviren[69] können, als zu solchem das fürstliche haus Auersperg jährlich pro omni onere[70] allein tausendt reichsthaler beytraget, und dan noch in solchem Creyse sowohlen, als bey dem gesambten Reich vor fürstenmäßig begüthert gehalten wirdt. Gleichwie aber meines hauses meynung nicht ist, das ob besagte capital bey dem löblischen Schwäbischen Creys ohnabgelöset ligen zu lassen, sondern vielmehr die absicht dahin gehet, bey allererster gelegenheit noch mehrer in dem Schwäbischen Creys gelegene reichsgüther an uns zu bringen und diesem newen liechtensteinischen fürstenthumb sodann einzuverleiben, also werden auch ewer kayserliche mayestät ferner und

Andertens allerunterthänigst gebetten, dem erections-diplomanti[71] / auch die bona immediata in posterum acquirenda[72] dergestalt allergnädigst inseriren[73] zu lassen, damit dieselbe in das zukünfftige zu ewigen zeiten und tägen, als ein theil und zugehörde des fürstenthumbs Liechtenstein consideriret[74], davon nicht mehr separiret, sondern demselben jederzeit unter dem nahmen darzu gehöriger ämbter incorporiret[75] bleiben mögen. Damit auch diese, unser zu des gemeinen weesens diensten führende absicht desto ehender und stattlicher in das werk gerichtet werden möchte, so wollen ewer kayserliche mayestät auch

Drittens allergnädigst geruhen meinem fürstlichen hause und jedes mahlig regirenden herrn des fürstenthumbs Liechtenstein die allerhöchste kayserliche gnade beyzulegen, daß derselbe die in der Schweitz und Graupündten[76] noch etwa befindlichen, entweder wiederkaufflich alienirte[77], oder auch nur oppignorite[78] reichsgüther nahmens ewer kayserliche mayestät und des Heyligen Römischen Reichs zu lösen und diesem neuen fürstenthumb ebenmäßig zu incorporiren, bevollmächtiget werden möchte, welcher allerhöchsten kayserlichen gnad umb so ehender theilhafftig zu werden erhoffe, als ewer kayserliche mayestät in dero wahlcapitulation articel X / denen ständten allergnädigst versprochen, solches auch das project perpetuæ capitulationis articulum eodem[79] noch deutlicher mit sich führet, die außerhalb Reichs und in specie[80] in der Schweitz befindliche entweder alienirt oder verpfändete reichsgüther bestmöglichst wiederumb suchen zu des Reichs handen zu bringen, welches dann auff die weise, wann dieselbe einen dero getreuen reichsfürstlichen hause dergleichen privilegium allergnädigst concediren[81], wohl balder bewerkstelliget werden möchte, als wann aus des Reichs cammermitteln dergleichen reluition[82] bestritten werden sollte, ist auch zumahlen dieses, daß das ius reluendi imperatoriæ maiestati competens[83] einem statui Imperii cediret[84] werde, sogar nicht ohngewöhnlich, maßen auch der churfürst zu Pfaltz[85] und die graffen zu Hanau[86] dergleichen privilegia auch in Imperio zu exerciren[87] haben, da doch in gegenwärtigem casu[88] solches allein ad bona extra Imperium sita[89] gegeben werden solle. Deme-nach keinem reichsstandt etwas præiudiciret[90] wirdt.

Vierdtens wollen ewer kayserliche mayestät allergnädigst geruhen, meines hauses habende privilegia, so viel deren hier gegenwärtig in denen mit littera E & F signirten beylagen allegiret[91] werden, in genere[92] auch / auff dieses neue fürstenthumb respective[93] allergnädigst zu extendiren[94], und neben denen der graffschafft Vaduz albereit zukommenden, von denen ehemahligen römischen kaysern verliehenen, von ewer kayserlichen mayestät auch allergnädigst confirmirten[95], sub littera G[96] ebenmäßig anlegenden freyheiten, dero erections-diplomati dergestalt allergnädigst einverleiben zu lassen, daß in das künfftige ein jeder, dessen innhaber und regierender fürst von Liechtenstein dieselbe, so viel er deren iure status[97] nicht ohnedem zu genießen hat, ex privilegio[98] und kayserlicher allerhöchster gnade, auch in diesem seinem neuen fürstenthumb zu exerciren und deren sich von männiglich[99] ohngehindert zu bedienen, berechtiget seyn solle.

Gleichwie nun allergnädigster kayser und herr alle diese allerunterthänigste petita[100] dergestalten beschaffen, daß sie größisten theils allein in confirmatione anteactorum[101], anderen theils aber quoad erectionem[102] in einem solchen standt beruhen, da ewer kayserliche mayestät dero allerhöchste milde gegen einen dero treuisten diener umb so mehr allergnädigst verleuchten lassen können, als wenig der Schwäbische Creys, oder das darinnen befindliche Schwäbische / Graffencollegium[103] (dahin diese güther zwar ehe dessen gehörig gewesen, jedoch aber, weilen die alte possessores[104], graffen zu Vaduz[105], und nach diesen die graffen von Werdenberg[106], noch ante conditam matriculam[107] abgestorben, und diese herrschafften auff die graffen von Brandis[108], sodann nach diesen auff die von Sultz[109] gediehen, niemahlen kein eigen votum[110] geführet, sondern von anderen gräfflichen commembris[111] vertretten, oder recht zu sagen, supprimiret[112] und dem eigenen patrimonial voto[113] einverleibet werden) etwas darwieder zu sagen, oder einige hierunter erleydendes præjudiz zu allegiren, imstand seyn werden, mann auch allenfalls sich mit denenselben schon in güthe zu setzen wissen wirdt, also getröste mich umbso ehender, dieser allerhöchsten kayserlichen gnade, und werden dieselbe sowohl ich, als alle die meinige, sowohl jezig, als zukünfftige fürsten von Liechtenstein, umb ewer kayserliche mayestät, das Heylige Römische Reich und ewer mayestät allerdurchleuchtigstes ertzhaus Oesterreich[114] zu ewigen weltzeiten und tägen, so lang der nahmen und stammen des hauses Liechtenstein währen wirdt, / mit ohnabfälliger treue und ohngespahrter auffsetzung guths und bluts danknehmigst abzudienen niemahlen ermanglen. Ich aber bis in mein grab beständigst verharre und ersterben.

Ewer kayserliche mayestät.

Allerunderthanigster fürst und allergehorsambster diener.

Anton Florian von Liechtenstein. /

[Nachtrag vom Reichsvizekanzler Schönborn] 

Ihro römisch kayserliche mayestät haben den 23. Junii 1719 allermildest erklähret, das sie in ahnsehung dero liebden[115] obristhoffmeistern langwierig trew-stattlichster verdiensten und in betracht des liechtenstainischen hauses ohnunderbrochen gleichmässiger devotion[116] die gebettene gnaden iedoch solcher massen allergnädigst verwilligten, das alles salva cuiuscunque iure ad mod-ernum Imperii statum et eius constitutionis[117] gerichtet und verstanden seie, dahero

wie bei dem membro 1o kein bedenken, also seie auch das membrum 2um, salvis collegiorum ac status equestris privilegiis ac iuribus[118] verwilliget, oder allenfahls nach getroffenen vergleichen iedesmahl zu confirmiren[119],

ad 3tium thuen ihre kaiserlichen majestät die erlaubnuss und die acquisition[120] allergnädigst gern gestatten und vergönnen, iedoch solle de casu in casum[121] seiner hochwichtigen uhrsachen halber und wegen dem wahren stand und umstand deren reichssatzungen, so auch wegen des iezigen welth systematis in und ausser Reichs, darvon iedesmahl zeitliche meldung und ahnzeich geschehen, umb seiner majestät befehl zu erwarthen in quaestione[122] an, et quomodo[123],

ad 4tum seie alles in regulas moderni temporis[124] zu richten und zu ersezen, auch deme nach die vollkommene kaiserliche gnad in all möglich und üblichen dingen zu ertheilen.

Friedrich Carl graf von Schönborn[125], manu propria[126].

______________

 


[1]Beschlossen.

[2]pro ut intus“: wie im Schriftstück. 

[3]Spanien.

[4]Ungarn.

[5]Böhmen (CZ).

[6]Karl VI. Franz Josef Wenzel Balthasar Johann Anton Ignaz aus dem Haus Habsburg (1. Oktober 1685–20. Oktober 1740) war von 1711 bis 1740 Kaiser des Heiligen Römischen Reichs, Erzherzog von Österreich sowie Souverän der übrigen habsburgischen Erblande. Als Karl III. (ungarisch III. Károly) war er König von Ungarn und Kroatien, als Karl II. (tschechisch Karel II.) König von Böhmen, als Karl III. (spanisch Carlos III.) designierter König von Spanien sowie durch den Frieden von Utrecht von 1713 bis 1720 als Karl III. (italienisch Carlo III.) auch König von Sardinien. Vgl. Max Braubach, Karl VI.; in: Neue Deutsche Biographie (NDB) 11 (1977), S. 211–218.

[7]Bitte.

[8] Anton Florian von Liechtenstein (1656–1721) regierte als 5. Fürst von 1718 bis 1721. Vgl. Evelin Oberhammer, Anton Florian; in: NDB 14 (1985), S. 511–512; Gustav Wilhelm, Stammtafel des Fürstlichen Hauses von und zu Liechtenstein, Vaduz 1985, Tafel 6;Constant von Wurzbach, Biographisches Lexikon des Kaiserthums Österreich, Bd. 15, Leon – Lomeni, L. C. Zamarski, Wien 1866, S. 118–119 und Stammtafel II.

[9] Heiliges Römisches Reich war die offizielle Bezeichnung für den kaiserlichen Herrschaftsbereich in Mitteleuropa und Norditalien vom Mittelalter bis zum Jahre 1806. Der Name des Reiches leitet sich vom Anspruch der mittelalterlichen Herrscher ab, die Tradition des antiken Römischen Reiches fortzusetzen und die Herrschaft als Gottes heiligen Willen im christlichen Sinne zu legitimieren. Zur Unterscheidung vom 1871 gegründeten Deutschen Reich wird es auch als das Alte Reich bezeichnet. Vgl. Klaus Herbers, Helmut Neuhaus, Das Heilige Römische Reich – Schauplätze einer tausendjährigen Geschichte (843–1806). Böhlau-Verlag, Köln-Weimar 2005.

[10]Vaduz (FL).

[11]Schellenberg (FL).

[12]unter dem Namen.

[13]Bestätigung.

[14]respective extension“: zu berücksichtigende Ausdehnung. 

[15]aus alten Zeiten.

[16] Matthias (1557–1619) aus dem Haus Habsburg war seit 1612 Kaiser des Heiligen Römischen Reichs. Vgl. Volker Press, Matthias; in: NDB 16 (1990), S. 403–405.

[17]im Jahr.

[18] Ferdinand II. aus dem Haus Habsburg (1578–1637) war von 1619 bis zu seinem Tod Kaiser des Heiligen Römischen Reichs. Vgl. Karl Eder, Ferdinand II.; in: NDB 5 (1961), S. 83–85.

[19] Gundaker Fürst von Liechtenstein (15801658). Vgl. Wilhelm, Tafel 4; Wurzbach, Bd. 15, S. 124.

[20] Mähren ist ein historischen Land der Böhmischen Krone und heute Teil von Tschechien.

[21]Moravský Krumlov (Mährisch Kromau), Stadt und Herrschaft in Tschechien. 

[22]sub littera A“: in der Urkunde (Beilage) A.

[23]heute.

[24]im Einzelnen.

[25] Die Familie Eggenberg war eine österreichische Adelsfamilie bürgerlicher Herkunft, der aufgrund ihrer Verdienste während der Gegenreformation ein rascher Aufstieg in den Hochadel gelang. Folglich wurde die Familie 1623 in den Reichsfürstenstand erhoben und erhielt 1654, nach der Belehnung mit der gefürsteten Grafschaft Gradisca (Gradisca d’Isonzo) in Friaul im Jahr 1641, Sitz und Stimme auf dem Reichstag. Vgl. Franz von Krones, Eggenberg; in: Allgemeine Deutsche Biographie (ADB) 5 (1877), S. 662.

[26] Die Familie Lobkowitz (Lobkowicz) gehört zu den ältesten hochadeligen böhmischen Geschlechtern. Aufgrund ihrer Verdienste während der Gegenreformation wurde die Familie 1623 (1624) in den Reichsfürstenstand erhoben und erhielt 1653, nach dem Erwerb der gefürsteten reichsunmittelbaren Grafschaft Störnstein in der Oberpfalz, Sitz und Stimme auf dem Reichstag. Vgl. Wurzbach, Bd. 15, S. 307–349; hier: S. 312.

[27] Die Familie Dietrichstein war ein österreichisches Adelsgeschlecht. 1624 wurden die Dietrichstein wegen ihrer Verdienste während der Gegenreformation in den Reichsfürstenstand erhoben. Auf Betreiben Kaiser Ferdinands III. erhielt die Familie im Jahr 1654 Sitz und Stimme auf dem Reichstag. Das dafür notwendige reichsunmittelbare Territorium, die Herrschaft Tarasp in Graubünden, bekamen die Dietrichstein erst 1687 als erbliches Reichslehen von Kaiser Leopold I. Vgl. Anna Coreth, Dietrichstein, Adam Freiherr von; in: NDB  3 (1957), S. 700–701.

[28] Die Familie Piccolomini war ein römisches Adelsgeschlecht, das sich später in Siena niederließ. Octavio Piccolomini (1599–1656) war ein kaiserlicher General Wallensteins (eigentlich Albrecht Wenzel Eusebius von Waldstein, 15831634), der sich in der Auseinandersetzung zwischen Kaiser Ferdinand II. und Wallenstein auf die Seite des Kaisers stellte. Für seine vielen weiteren Verdienste wurde er 1650 in den Reichsfürstenstand erhoben. 1653 erhielt er Sitz und Stimme auf dem Reichstag, ohne über reichsunmittelbare Territorien zu verfügen. Vgl. Österreichisches Staatsarchiv (ÖStA), Haus-, Hof- und Staatsarchiv (HHStA), Reichskanzlei (RK) Zeremonialakten 28a-9: Introduktion zum Reichstag für die Fürsten Piccolomini; Kathrin Bierther, Piccolomini, Ottavio; in: NDB 20 (2001), S. 408–410.

[29] Die Familie Auersperg ist ein österreichisches Adelsgeschlecht, das 1653 vor allem wegen der Verdienste Johann Weikhards von Auersperg (1615–1677) für Kaiser Ferdinand III. in den Reichsfürstenstand erhoben wurde. Bereits 1654 erhielten die Auersperg Sitz und Stimme auf dem Reichstag, erwarben jedoch erst später die reichsunmittelbare Grafschaft Tengen im Hegau an der Grenze zur Eidgenossenschaft, welche 1664 gefürstet wurde. Vgl. ÖStA, Allgemeines Verwaltungsarchiv (AVA), Adel, Reichsadelsakten (RAA) 12.24, Fürstenstanderhebung vom 17.09.1653; ÖStA, AVA, Adel, RAA 12.26, Erhebung in ein Fürstentum am 14.03.1664; Gustav Adolf Metnitz, Auersperg, Johann Weikhard Fürst (seit 17.9.1653); in: NDB 1 (1953), S. 437–438.

[30]erhobenen.

[31] Der Reichsfürstenrat war seit der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts bis zum Ende des Heiligen Römischen Reichs 1806 die Bezeichnung für das Kollegium der geistlichen und weltlichen Reichsfürsten auf dem Reichstag. Vgl. Axel Gotthard, Das Alte Reich. 1495–1806. 4. durchgesehene und bibliographisch ergänzte Auflage. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2009, S. 21–22.

[32]eingeführt.

[33] Der Schwäbische Kreis war einer von 10 Reichskreisen des Heiligen Römischen Reichs, zu dem auch die Graf- und Herrschaften Vaduz und Schellenberg gehörten. Vgl. Winfried Dotzauer, Die deutschen Reichskreise (1383–1806). Geschichte und Aktenedition, Stuttgart 1998.

[34] Johann Adam I. von Liechtenstein (1656–1712) regierte als 3. Fürst von 1699 bis 1712 und kaufte 1699 die Herrschaft Schellenberg und 1712 die Grafschaft Vaduz. Vgl. Wilhelm, Tafel 5; Wurzbach, Bd. 15, S. 127 und Stammtafel I.

[35]fl.: Gulden (Florin).

[36]Regensburg, Stadt (D).

[37]teste adjuncto sub littera C“: bezeugt in der Urkunde C.

[38]Die Grafen von Hohenems regierten in Vaduz und Schellenberg zwischen 1613 und 1699 bzw. 1712. Vgl. Joseph Bergmann, Die Reichsgrafen von und zu Hohenembs in Vorarlberg. Dargestellt und beleuchtet in den Ereignissen ihrer Zeit, vom Jahre 1560 bis zu ihrem Erlöschen 1759. Mit Rücksicht auf die weiblichen Nachkommen beider Linien von 1759–1860, Wien 1860.

[39] Josef Wenzel Lorenz von Liechtenstein (1696–1772) regierte als 4. Fürst von 1712 bis 1718. Vgl. Adolf Schinzl, Liechtenstein, Joseph Wenzel Fürst von und zu; in: ADB 18 (1883), S. 623–625; Wilhelm, Tafel 7; Wurzbach, Bd. 15, S. 156–163 und Stammtafel II.

[40] Emanuel von Liechtenstein (1700–1771). Vgl. Wilhelm, Tafel 7; Wurzbach, S. 122–123 und Stammtafel II.

[41] Johann Anton von Liechtenstein (1702–1724). Vgl. Wilhelm, Tafel 7; Wurzbach, Bd. 15, Stammtafel II.

[42]Empfehlung.

[43]Entschädigung.

[44]Erstgeburtslinie.

[45]Der Reichshofrat war neben dem Reichskammergericht und in Konkurrenz zu diesem eines der beiden höchsten Gerichte im Heiligen Römischen Reich. Der Reichshofrat war allerdings alleine zuständig für Angelegenheiten, die die Reichslehen und die kaiserlichen Privilegien und Reservatrechte betrafen. Beide Gerichte leiteten ihre Kompetenz vom Römischen König bzw. Kaiser her, der oberster Gerichtsherr im Reich war. Der reichsunmittelbare Adel und die Reichsstädte konnten nur vor den zwei obersten Gerichten verklagt werden. Bürger, Bauern und niedrige Adlige dagegen mussten zunächst vor den Gerichten derjenigen Fürsten und Städte verklagt werden, deren Untertanen bzw. Bürger sie waren. Sie konnten vor den obersten Reichsgerichten nur dann einen Untertanenprozess anstrengen, wenn sie der Auffassung waren, dass die für sie zunächst zuständigen Gerichte falsch entschieden hatten. Als Untertanenprozesse bezeichnen Rechtshistoriker diejenigen Gerichtsverfahren im Heiligen Römischen Reich, die Untertanen einzelner Reichsstände seit Beginn der Frühen Neuzeit gegen ihre reichsunmittelbare Landesherrschaft anstrengen konnten. Vgl. Wolfgang Sellert (Hrsg.), Reichshofrat und Reichskammergericht, ein Konkurrenzverhältnis, Köln-Weimar-Wien 1999.

[46] Die Böhmische Hofkanzlei war die für Böhmen zuständige Verwaltungs- und Finanzbehörde, die allein dem böhmischen König unterstellt und von der Österreichischen Hofkanzlei abgesondert war. Vgl. Eila Hassenpflug-Elzholz, Böhmen und die böhmischen Stände in der Zeit des beginnenden Zentralismus (=Veröffentlichungen des Collegium Carolinum 30), Oldenburg 1982, S. 75–78.

[47]in eineinig corpus“: in einen vereinigten Körper.

[48]bringen.

[49]bezeichnete.

[50]Damit ist gemeint, dass Moravský Krumlov (Mährisch Kromau), obwohl nicht reichsunmittelbar, weil es sich im Territorium der von den Habsburgern regierten Markgrafschaft Mähren befand, in ein Erbfürstentum erhoben worden war. Das brachte den Liechtenstein jedoch nicht Sitz und Stimme auf dem Reichstag.

[51]übertragen.

[52]als einfachen Steuersatz.

[53]Die Reichsmatrikel war ein Verzeichnis, in dem alle Stände des Heiligen Römischen Reichs aufgelistet waren, die (finanzielle) Leistungen für die Verteidigung des Reichs, den Unterhalt des Reichskammergerichts etc. zu erbringen hatten. Eine Aufnahme in die Matrikel galt als Zeichen für die Reichsunmittelbarkeit.

[54]unter dem Titel (aus dem Recht heraus).

[55]ex patrimonio Austriaco“: aus den österreichischen Grundherrschaften.

[56]cum iure superioritatis territorialis“: mit dem höchsten Herrschaftsrecht.

[57]Siehe Anm. 25.

[58] Siehe Anm. 26.

[59]Siehe Anm. 29.

[60]Siehe Anm. 27.

[61]Anpassung.

[62]Leistungen.

[63]Stammgütern.

[64]quasi cautionis loco“: sozusagen als Sicherstellung vor Ort.

[65]Einkünften.

[66]Als Römermonat wurde die Berechnungsgrundlage für die finanziellen Leistungen der Reichsstände an das Heilige Römische Reich bezeichnet. Es handelte sich um die Summe von 128.000 Gulden, die auf die Reichsstände aufgeteilt wurde.

[67]Überlegung.

[68]per speciale pactum cum defuncto principe Joanne Adamo initum“: durch einen gesondert eingegangenen Vertrag mit dem verstorbenen Fürsten Johann Adam.

[69]entschließen.

[70]pro omni onere“: mit allen Leistungen.

[71]Erhebungsdiplom.

[72]bona immediata in posterum acquirenda“: später erworbenen reichsunmittelbaren Güter.

[73]einfügen.

[74]angesehen.

[75]einverleibt.

[76]Graubünden (CH).

[77]veräußerten.

[78]verpfändete.

[79]perpetuæ capitulationis articulum eodem“: beständigen Wahlkapitulationen im selben Artikel.

[80]besonders.

[81]zugesteht.

[82]Aus- bzw. Einlösen eines Pfands.

[83]ius reluendi imperatoriæ maiestati competens“: angemessene Auslösungsrecht der kaiserlichen Majestät.

[84]statui Imperii cediret“: kaiserlichen Reichsstand zugestanden.

[85]Pfalzgraf bei Rhein.

[86]Zum Adelsgeschlecht der Grafen von Hanau vgl. Erhard Bus, Nicht nur an Main und Kinzig. Ein Überblick zur Entwicklung des Territoriums der Herren und Grafen von Hanau vom Mittelalter bis ins 20. Jahrhundert. In: Stadtzeit 6. 700 Jahre Stadtrecht, 400 Jahre Judenstättigkeit. Hanau 2003, S. 20–29.

[87]auszuüben.

[88]Fall.

[89]ad bona extra Imperium sita“: bei Gütern, die sich außerhalb des Heiligen Römischen Reichs befinden.

[90]„vorentschieden“ im Sinn von „im Voraus die Gerichte zu beeinflussen“.

[91]angenommen.

[92]überhaupt.

[93]beziehungsweise.

[94]auszudehnen.

[95]bestätigten.

[96]Beilage G ist nicht vorhanden.

[97]Rechtsstatus.

[98]aus dem (durch das) Privileg.

[99]jedermann.

[100]Bitte.

[101]in confirmatione anteactorum“: durch die Bestätigung der vergangenen [Privilegien].

[102]quoad erectionem“: bis dass die Erhebung.

[103] Das Schwäbische Reichsgrafenkollegium war ein korporativer Zusammenschluss der schwäbischen Reichsgrafen und Herren. Auf den Reichstagen hatten sie eine von vier reichsgräflichen Kuriatsstimmen.

[104]Besitzer.

[105] Grafen von Montfort. Vgl. Patrik Sele, Vaduz, Mittelalter bis Neuzeit; in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein, Projektleiter: Arthur Brunhart; Red.: Fabian Frommelt ...[ et al.], Zürich 2013, Bd. 2, S. 980; Heinz Dopsch, Vaduz (Grafschaft), ebda.  S. 991.

[106] Die Grafen von Werdenberg regierten von 1258 bis 1416 die Grafschaft Vaduz. Vgl. Karl Heinz Burmeister, Werdenberg, von; in: Historisches Lexikon, Bd. 2, S. 1052–1057.

[107]ante conditam matriculam“: vor der Reichsmatrikelgründung.

[108] Die Freiherrn von Brandis waren ein eidgenössisches Adelsgeschlecht und regierten in Vaduz und Schellenberg zwischen 1416 und 1510. Vgl. Dieter Stievermann, Brandis, von; in: Historisches Lexikon, Bd. 1, S. 106–108.

[109] Die Grafen von Sulz regierten Vaduz und Schellenberg zwischen 1510 und 1613. Vgl. Heinz Noflatscher, Sulz, von; in: Historisches Lexikon, Bd. 2, S. 913–919.

[110]Stimme.

[111]Mitgliedern.

[112]unterdrückt.

[113]grundherrlichen Stimme.

[114]Haus Habsburg.

[115] Liebden: schriftliche und mündliche Anrede unter Fürsten (hohen Adeligen).

[116]Ergebenheit.

[117]salva cuiuscunque iure ad modernum Imperii statum et eius constitutionis“: unbeschadet wer auch immer durch Recht bei der gegenwertigen Verfassung des Reichs und dessen Bestimmungen.

[118]salvis collegiorum ac status equestris privilegiis ac iuribus“: vorbehaltlich der Kollegien sowie der Rechtsstellung der reichsritterschaftlichen Privilegien und deren Rechten.

[119]bestätigen.

[120]Erwerb.

[121]de casu in casum“: von Fall zu Fall.

[122]Rechtsfragen.

[123]und auf welche Weise.

[124]in regulas moderni temporis“: in derzeitige Regeln.

[125] Friedrich Karl Graf von Schönborn-Buchheim war Fürstbischof von Würzburg und Bamberg sowie Reichsvizekanzler (1674–1747). Vgl. Hugo HAntsch, Reichsvizekanzler Friedrich Karl Graf von Schönborn. Einige Kapitel zur politischen Geschichte Kaiser Josefs I. und Karls VI. (Salzburger Abhandlungen und Texte aus Wissenschaft und Kunst 2, Augsburg 1929).

[126]eigenhändig.