Die Regierung versichert Landesvikar Johann Baptist Büchel, dass Auslandsliechtensteinern nur unter der Bedingung einer kirchlichen Trauung der politische Ehekonsens erteilt werde


Maschinenschriftliches Schreiben der Regierung, gez. Regierungschef Gustav Schädler, an Landesvikar Johann Baptist Büchel in Bendern [1]

17.10.1923

Im Nachhange zu unserem Schreiben vom 22. Juni l. J. [2] teilt Ihnen die fürstliche Regierung bezüglich der Trauung von Liechtensteinern im Auslande nachstehendes mit: Betreffend die Erteilung des Ehekonsenses wird die Regierung in Übereinstimmung mit dem von Ihnen ausgesprochenen Wunsche, die Praxis verfolgen, dass an die Erteilung des Ehekonsenses [3] für Liechtensteiner im Auslande die Bedingung geknüpft wird, dass eine kirchliche Trauung stattfinden müsse und die Regierung wird auch das Nötige tun, soweit es in ihrer Macht liegt, um diesem Verlangen Nachachtung zu verschaffen. Dagegen fällt es nicht in ihre Zuständigkeit, Ehen, die unter Verletzung dieser Formvorschriften eingegangen sind, ungültig zu erklären, da dies ausschliesslich Sache des Gerichtes ist, auf welches die Regierung keinen Einfluss hat. [4]  

Fürstliche Regierung:

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[1] LI LA RE 1923/3351 ad 0067. Einlaufstempel der Regierung vom 18.10.1923.
[2] Ebd.
[3] Vgl. dagegen das Gesetz vom 16.9.1875 betreffend Vorenthaltung des politischen Ehekonsens, LGBl. 1875 Nr. 4.
[4] Vgl. in weiterer Folge das Schreiben Büchels an die Regierung vom 25.10.1923 (LI LA RE 1923/3440 ad 0067/3351) sowie das Antwortschreiben der Regierung vom 9.2.1924 (ebd.).