Die Regierung ersucht Fürst Franz I. um Vorsanktion des Gesetzentwurfes betreffend die Ausgabe von Goldmünzen


Schreiben der Regierung, gezeichnet Regierungschef Josef Hoop, an die fürstliche Kabinettskanzlei in Wien [1]

18.11.1930

Wie wir bereits berichteten, ist das Abkommen mit den Schweizerischen Behörden über den Umtausch der liechtensteinischen Silbermünzen der Frankenwährung nunmehr perfekt. Es hat der Umtausch bereits begonnen.

Auch bezüglich der Goldmünzen hat nunmehr Herr Legationsrat Dr. [Emil] Beck mit Herrn Generaldirektor [Karl] Schnyder [von Wartensee] von der Nationalbank und Herrn Dr. [Eduard] Kellenberger eine Verhandlung gepflogen und diese haben sich damit einverstanden erklärt, dass unsere Goldmünzen in der Schweiz zirkulieren. Die Goldmünzen werden, wenn sie nach Gewicht und Zusammensetzung den schweizerischen entsprechen, einen Kassenkurs von ca. 99 % haben.

Das Eidgenössische Finanzdepartement hat dabei lediglich den Wunsch geäussert, dass nicht eine allzu grosse Summe Goldmünzen herausgegeben werde und dass sich die Münzen von den schweizerischen äusserlich möglichst gut unterscheiden.

Herr Generaldirektor Schnyder ist der Meinung, dass die Ausgabe von 10 Fr.-Stücken nicht zweckmässig sei, da diese sich allzu rasch abnützen. Da aber vorauszusehen ist, dass sie thesauriert werden, ist dieser Einwand von geringer Bedeutung. Herr Schnyder hat auch darauf aufmerksam gemacht, dass die Herstellung eines brauchbaren Modells längere Zeit beanspruche. Zu beachten sei hiebei, dass der Rand der Münzen mindestens so hoch sein müsse, wie das Relief der Münzen. Die Nationalbank wäre bereit, das Gold für uns anzukaufen. Da der Schweizerfranken gegenwärtig über Pari stehe, könnte gegenwärtig ein Gewinn von einem halben Prozent erzielt werden.

Eine heute erfolgte telefonische Anfrage in Bern ergab die Auskunft, dass die Erstellung des Stahlstiches am besten in London erfolge, wo er wegen Vorhandenseins guter Einrichtungen bald erstellt sei. Die Kosten für die Erstellung des Stahlstempels werden sich pro Seite auf 200-300 Fr., d.h. auf 400 bis 600 Fr. pro Münze stellen. Für die Umsenkung des Entwurfes müssten pro Stück 80 bis 100 Fr errechnet werden. Die Prägung kostet pro kg. Münzgewicht 13 ½ Fr, bei den Münzen zu 20 Fr und 19 Fr bei den Münzen von 10 Fr., d.h. dass die Kosten betragen würden

a) bei den Münzen zu 20 Fr: Stahlstempel600 Fr
Umsenkung 100 Fr
Prägekosten 130,65
das sind zusammen höchstens 830,65 Fr
b) bei der Münze zu 10 Fr:Stahlstempel600 Fr
Umsenkung 100 Fr
u. Prägungskosten 91,95
zusammen also höchstens 791,95 Fr

Zu diesen Kosten kommen noch ein paar Franken für die Anschaffung des Kupfers.

Wir haben nunmehr den Gesetzentwurf über die Ausgabe der Goldmünzen der Frankenwährung ausgearbeitet und beehren uns, Ihnen diesen Gesetzentwurf mit der Bitte zu unterbreiten, bei Seiner Durchlaucht die Höchste Zustimmung zur Einbringung dieses Gesetzentwurfes als Regierungsvorlage im Landtage zu erwirken. Hiebei bemerken wir, dass wir die auszugebende Menge mit je 1500 Stück eingesetzt haben. Die Legierung sowie das Roh- und das Feingewicht sind genau vorgesehen wie bei den schweizerischen Goldmünzen. In Art. 3 haben wir die Münzbeschreibung eingesetzt. Auf der Aversseite soll das Brustbild Seiner Durchlaucht des regierenden Fürsten und auf der Reversseite das Landeswappen mit der Wertbezeichnung sowie die Jahreszahl 1930 erscheinen.

Unverbindlich haben wir vorgesehen, dass der Rand in vertiefter Schrift den Wahlspruch des Fürsten [2] tragen soll, doch möchten wir zur Erwägung anheimgeben, hievon abzusehen und den Münzrand gleich wie bei den Schweizer Goldstücken herstellen zu lassen. Die Herstellung der Druckstöcke würde durch eine solche Anordnung verbilligt. Überdies glauben wir kaum, dass der Wahlspruch bei den 10 Franken-Stücken angebracht werden kann. Wir möchten jedoch der Entschliessung Seiner Durchlaucht nicht vorgreifen und bitten um gefl. Mitteilung der Höchsten Willensmeinung.

Im dritten Absatz zu Art. 3 haben wir den Durchmesser der Münzen in Anlehnung an die schweizerischen Goldmünzen und überdies an die früheren Goldmünzen der Kronenwährung mit 19 bezw. 21 mm vorgesehen. Die Gewichtstoleranz ist ebenfalls genau den schweizerischen Bestimmungen gemäss eingesetzt. Das Passiergewicht in Art. 5 ist noch nicht festgesetzt. Wir werden dasselbe nach Erkundigung in Bern entsprechend den schweizerischen Normen einsetzen.

Wir verweisen Sie darauf, dass die Angaben über das Münzgewicht in unserem Berichte vom 6. Juni 1930 infolge einer irrtümlichen Information von Bern mit den jetzt im Entwurfe eingesetzten Normen nicht übereinstimmt. Der Entwurf enthält aber die geltenden schweizerischen Bestimmungen. Zur Herstellung der neuen Münzen werden wir nach unseren Berechnungen ca. 14,5161 kg Münzgold bezw. 13,06449 kg Feingold benötigen.

Auf Grund dieser Ausführungen ersuchen wir nochmals um Einholung der Vorsanktion bei Seiner Durchlaucht und um allfällige Mitteilung allenfalls gewünschter Änderungen.

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[1] LI LA RE 1930/7427 ad 1514. Vgl. das Gesetz vom 11.5.1931 betreffend die Ausgabe von Goldmünzen der Frankenwährung, LGBl. 1931 Nr. 7.
[2] Der Wahlspruch des Fürstenhauses lautet: "Klar und fest."