Fürst Franz I. betraut Thronfolger Franz Josef mit der Ausübung von Hoheitsrechten im Fürstentum Liechtenstein als Stellvertreter


Landesgesetzblatt 1930 Nr. 6, gez. Fürst Franz I. und Regierungschef Josef Hoop [1]

17.4.1930

Kundmachung

Seine Durchlaucht der Landesfürst [Franz I.] haben nachstehendes Höchstes Handschreiben gnädigst zu erlassen geruht:

Mein lieber Grossneffe Prinz Franz Josef!

Ich habe Mich im Einvernehmen mit Meiner Regierung entschlossen, Euer Liebden als Meinen Stellvertreter fallweise mit der Mir laut Verfassung, Artikel 8, [2] zustehenden Vertretung des Fürstentums in seinen Verhältnissen gegen auswärtige Staaten und im Sinne des Artikels 13 der Verfassung [3] bei länger dauernder Abwesenheit Meinerseits vom Lande mit der Ausübung Mir zukommender Hoheitsrechte zu betrauen.

Gegeben zu Vaduz, am 17. April 1930

gez. Franz

gez. Dr. Hoop

fürstl. Regierungschef

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Vaduz, am 15. Mai 1930

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Hoop

fürstl. Regierungschef 

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[1] LGBL. 1930 Nr. 6. Vgl. das Handschreiben von Fürst Franz I. vom 29.3.1938, mit welchem die Regentschaft an Thronfolger Franz Josef übertragen wird (LI LA RF 179/254/001).
[2] Art. 8 Abs. 1 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5.10.1921, LGBl. 1921 Nr. 15,  besagt, dass der Landesfürst unbeschadet der erforderlichen Mitwirkung der verantwortlichen Regierung den Staat in allen seinen Verhältnissen gegen auswärtige Staaten vertritt.  
[3] Nach Art. 13 Abs. 2 der Verfassung wird der Landesfürst bei längerer Abwesenheit vom Lande jährlich auf eine gewisse Zeit und ausserdem fallweise einen Prinzen seines Hauses ins Land entsenden und ihn als seinen Stellvertreter mit der Ausübung ihm zustehender Hoheitsrechte betrauen.