Die eidgenössische Polizeiabteilung empfiehlt Liechtenstein, kriegsgefangene Polen und Tschechen zurückzuschieben


Schreiben der eidgenössischen Polizeiabteilung, gez. Heinrich Rothmund, Chef der Polizeiabteilung, an Regierungschef Josef Hoop [1]

18.10.1940, Bern

Herr Regierungschef,

Mit Schreiben vom 11. Oktober erkundigen Sie sich bei der eidgenössischen Fremdenpolizei, was mit den beiden von Deutschland her schwarz über die Grenze gekommenen, entwichenen französischen Kriegsgefangenen Sauveur Crouilles und Theophile Desfretiere geschehen solle. [2]

Wir beehren uns, unsere telephonische Unterredung mit Ihnen vom 17. d. M. zu bestätigen, in der wir Sie ersucht haben, die beiden Männer in Buchs der Kantonspolizei St. Gallen zu übergeben, worauf der sofortige Abschub über Genf nach dem unbesetzten Gebiet Frankreichs veranlasst werde. [3]

Bei dieser Gelegenheit gestatten wir uns beizufügen, dass es zurzeit noch möglich ist, Franzosen und vereinzelte Engländer nach dem unbesetzten Gebiet Frankreichs fortzubringen. Dagegen möchten wir Sie dringend ersuchen, entwichene Kriegsgefangene anderer Staatsangehörigkeit, namentlich Polen und Tschechen, die in das Fürstentum kommen sollten, unverzüglich wieder dahin zurückzuschieben, woher sie gekommen sind, weil sie sonst nicht mehr fortgebracht werden können. [4] Wir fügen vollständigkeitshalber bei, dass Art. 13 des Haager Neutralitätsabkommens [5] dem neutralen Staat anheimstellt, entwichene Kriegsgefangene aufzunehmen oder zurückzuweisen; wenn er sie aufnimmt, darf er sie, ohne dadurch neutralitätswidrig zu handeln, in ihre Heimat oder in ein anderes Land ausreisen lassen.

Genehmigen Sie, Herr Regierungschef, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung. 

 

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[1] LI LA RF 201/208/002/002. Aktenzeichen: P 48848. J.
[2] LI LA RF 201/208/002/001.
[3] Die beiden wurden am 17.10.1940 nach Buchs überstellt (Rückvermerk von Alois Vogt auf LI LA RF 201/208/002/001).
[4] Die Regierung teilte der eidgenössischen Polizeiabteilung mit Schreiben vom 21.10.1940 mit, dass die Polizei angewiesen worden sei, entwichene Kriegsgefangene anderer Nationalität "beim Betreten des Fürstentums sofort wieder über die Grenze zurückzuschieben", und fügte bei: "Dieser Vorgang wurde übrigens bisher schon geübt" (LI LA RF 201/208/002/003).
[5] Das Haager Abkommen betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs vom 18.10.1907.