Die Gemeinden werden angewiesen, an Ausländer bzw. Juden keine Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen ohne Zustimmung der Regierung zu erteilen


Schreiben der Regierung an die Gemeindevorstehungen, gez. Regierungschef-Stellvertreter Anton Frommelt[1]

27.10.1933

Infolge verschiedener Verhältnisse ist festzustellen, dass in letzter Zeit zahlreiche Einreisen zu Aufenthalt und Niederlassung in Liechtenstein erfolgen oder in der nächsten Zeit beabsichtigt sind. Um allen Gefahren, die für Land und Gemeinden hieraus entstehen können, vorzubeugen, verfügt die liechtensteinische Regierung hiemit:

Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen an alle Ausländer dürfen von heute ab nur mehr erteilt werden, wenn vorher die fürstliche Regierung die Zustimmung gegeben hat. Bei Einholung dieser Zustimmung sind die Heimatpapiere, Leumundszeugnisse usw. der Gesuchsteller der Regierung vorzulegen. Die Regierung wird jeden Fall besonders prüfen.

Die Gemeindevorstehungen werden angewiesen, diese Anwweisungen genau zu befolgen.

______________

[1] LI LA RF 137/009/001. In der Akte findet sich ferner ein gleichlautendes Schreiben der Regierung an die Gemeindevorstehungen vom 28.10.1933, gezeichnet von Regierungschef Josef Hoop (LI LA RF 137/009/002). In diesem Zusammenhang erging ein (undatiertes) Schreiben des liechtensteinischen Arbeitsamtes (Gebhard Walser) an die Regierung, wonach dieses Kenntnis erlangt habe, dass in nächster Zeit jüdische Familien aus Deutschland nach Liechtenstein übersiedeln würden. Das Arbeitsamt lege besonderen Wert darauf, dass durch solche Ansiedlungen der hiesige Arbeitsmarkt nicht belastet werde (LI LA RF 137/009/001).