Der Landtag behandelt die Gesetzentwürfe betreffend die Abänderung des Landtagswahlmodus in zweiter und dritter Lesung


Protokoll der öffentlichen Landtagssitzung (Fortsetzung), gez. Landtagspräsident Anton Frommelt [1]

18.2.1932

Der Vizepräsident Abg. [Franz Josef] Marxer beginnt mit der zweiten Lesung [2] der Verfassungsabänderung und lässt, nachdem sich niemand zur Debatte meldet, über das Gesetz abstimmen, welches einstimmig angenommen wird. [3]

Sodann beginnt er mit der zweiten Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Gesetzes vom 31. August 1922 betr. die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten. [4]

Auf Anregung des Reg. Chefs [Josef Hoop] findet eine kleine Wertumstellung in Art. 5, zweitletzter Abs. statt und zwar: „Ordentliche Landtagswahlen sollen nach Ablauf der Legislaturperiode, tunlicht jeweils ..."

Rat [Josef] Ospelt: wiederholt den bereits in der vorgängigen Sitzung geäusserten Wunsch, dass in Art. 5 im zweitletzten Absatz die Frist zur Ablehnung der Wahl von drei Tagen auf zwei Tage verkürzt wird, was er auch einwandfrei begründet.

Fritz Walser unterstützt den Antrag des Rat[es] Ospelt und der Antrag kommt zur Abstimmung, welche einstimmig diese Fristreduzierung ergibt.

Büchel Peter: spricht den Wunsch aus, dass in Art. 7 vor das Wort Bestimmungen noch das Wort „gesetzliche" beigegeben wird.

Nachdem aber Reg. Chef darauf hinweist, dass es in der alten Fassung nicht zu Missverständnissen führe und praktisch diese Beigabe eine Einschränkung bedeute, zieht Abg. Büchel P. seinen Antrag zurück und erklärte sich befriedigt, nachdem dokumentiert sei, dass der Landtag in dieser Fassung alles Einschlägige vorsehe.

Das Gesetz wird mit Stimmeneinheit angenommen.

Risch Bernh[ard]: Bemerkt noch, dass er anfänglich für die neue Vorlage nicht sehr eingenommen gewesen sei als alter Proporzfreund. Auch das Majorzsystem habe ich als schlecht betrachtet und die Proporzvorlage ist vom Volke verworfen worden. [5] Im Laufe der Abstimmungskampagne hätten es die Gegner fertig gebracht, mich für die neue Vorlage zu begeistern, nachdem besonders in der Presse ganz unstichhältige Einwände gegen die neue Vorlage gebracht wurden. Nachdem nun die Volksbefragung so günstig ausgefallen ist, kann ich mit bestem Gewissen für das neue Gesetz stimmen.

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[1] LI LA LTP 1932/042. 
[2] Die erste Lesung der Gesetzentwürfe fand am 17. Februar 1932 statt (LI LA LTP 1932/041).  
[3] Siehe das Gesetz vom 21. Februar 1932 betreffend die Abänderung der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1932 Nr. 8.
[4] Siehe das Gesetz vom 21. Februar 1932 über die Abänderung des Gesetzes vom 31. August 1922 (L.G.Bl. Nr. 28) betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBl. 1932 Nr. 9.  
[5] Die Verfassungsinitiative der Volkspartei zur Einführung des Proporzverfahrens bei den Landtagswahlen wurde vom Volk am 2. März 1930 verworfen.