Anlässlich der Schaffung eines neuen Schulgesetzes wird rückblickend zusammengefasst, wie den Maristen-Schulbrüdern 1937 die Genehmigung zur Führung des Collegiums Marianum erteilt wurde


Amtsvermerk, vermutlich der Regierung, nicht gez. [1]

18.1.1972

Amtsvermerk

Betrifft: Liechtensteinisches Gymnasium - eine Privatschule

Mit Schreiben vom 4. Juni 1937 gelangte die Provinzialleitung der Lehrerkongregation der Maristen-Schulbrüder an die Regierung mit dem Gesuch um Niederlassungsbewilligung für einige reichsdeutsche Maristen-Schulbrüder zum Zwecke der Errichtung einer höheren Mittelschule in Vaduz.

Mit Beschluss vom 11. Juni 1937 wurde erwähntes Ansuchen seitens der Regierung zustimmend genehmigt, jedoch vorbehaltlich der Beschlussfassung des Landesschulrates (siehe Aktenbündel, Akt 172, 154). [2]

Mit Schreiben vom 16. Juni 1937 teilte der damalige Regierungschef Dr. [Josef] Hoop dem Vertreter der Gesuchsteller mit, dass das Projekt der Regierung vorgelegt und von dieser grundsätzlich die Zustimmung erlangt habe. Auf der Rückseite des erwähnten Schreibens ist folgender Vermerk ersichtlich: „In der heutigen Sitzung des L. Sch. R. [Landesschulrat] genehmigend zur Kenntnis genommen. 3.8.1937. Dr. Hoop." [3]

Dass auch das bischöfliche Ordinariat Chur sowohl der Niederlassung als auch der Neugründung einer Knabenerziehungsanstalt kirchlicherseits die Zustimmung erteilt hat, geht aus dem Schreiben vom 29. Juni 1937 [4] und dem vom 6. Juli 1937 [5] hervor.

Abschliessend zu oben erwähnten Ausführungen ist [6] festzuhalten, dass die Kongregation der Maristen-Schulbrüder Trägerin der Privatschule Liechtensteinisches Gymnasium ist. Als Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht bleibt die Trägerschaft „privat". Die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an die Privatschule besagt lediglich die Anerkennung der ausgestellten Zeugnisse dieser Schule als öffentliche Urkunden.

Nachdem an die Erteilung der Bewilligung für die Führung der Privatschule durch die Kongregation der Maristen-Schulbrüder keine Bedingung geknüpft worden ist und die Bewilligung auch nicht lediglich für die Führung der Schule auf bestimmte Zeit erteilt worden ist, und keinerlei Klagen Anlass zur Absprechung der Bewilligung gegeben haben, bleibt diese weiterhin bestehen; es sei denn, die Kongregation der Maristen-Schulbrüder verzichtet von sich aus auf die Führung der Schule.

Im übrigen ist zu bemerken, dass eine aufgrund der alten Gesetzlage erteilte Bewilligung nicht abgesprochen werden kann wegen neuer gesetzlicher Bestimmungen.

Die Privatschule gibt sich die im Organisationsstatut aufgestellten Bestimmungen selbst, vorbehalten der Genehmigung der Regierung.

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[1] LI LA RF 172/154/002. Kürzel: Bü/cm. Der Hintergrund dieses Dokumentes dürfte die Verabschiedung des neuen Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, gewesen sein, welches das Schulgesetz vom 9. November 1929, LGBl. 1929 Nr. 13, ersetzte.
[2] Siehe LI LA RF 172/154/001.
[3] Siehe LI LA RF 172/154/008.
[4] Siehe LI LA RF 172/154/010.
[5] Siehe LI LA RF 172/154/012.  
[6] Handschriftliche Einfügung: "ist".