Nachtrag zum Vertrag zwischen der Regierung sowie der Roditi International Corporation Ltd. und der Mills Rockley Ltd. über die Errichtung eines Radiosenders in Liechtenstein


Maschinenschriftlicher Nachtrag, gez. Regierungschef Josef Hoop, George T. Mills, Direktor von Mills & Rockleys Ltd., und William Kenmore, Direktor von Roditi International Corporation [1]

25.9.1937

Nachtrag

zum Vertrag vom 25. September 1937 [2]

zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, im Nachstehenden Regierung genannt, einerseits

und

Roditi International Corporation Ltd. und Mills & Rockley Ltd., im Folgenden "Gruppe" genannt, andererseits

1.

Für den Fall, dass der Gruppe bezw. der Lirag Wellen anderer Art und / oder kleinere oder grössere Sendeenergie von der Regierung zur Verfügung gestellt werden, als in Ziffer 3 Abs. 1 des oben bezeichneten Vertrages umschrieben, ist die Gruppe bezw. Lirag berechtigt, innerhalb Jahresfrist, vom Tage der zur Verfügungstellung an gerechnet, zu entscheiden, ob sie diese Wellenart und / oder Sendeenergie als geeignet annehmen will.

Während dieser Jahresfrist ist die Gruppe bezw. Lirag berechtigt, die Wellenart und Sendeenergie auf ihre Eignung auszuprobieren.

Falls die Gruppe bezw. Lirag die Wellenart und / oder Sendeenergie als geeignet befindet, nimmt sie diese Wellenart bezw. Sendeenergie an.

Ist dies nicht der Fall, so ist die Regierung bezüglich dieser Wellenart frei.

2.

In Ziffer 8 Abs. 1 des eingangs erwähnten Vertrages fällt der zweite Satz weg.

3.

In Ziffer 12 Abs. 1 lit. A des eingangs erwähnten Vertrages soll es heissen 100'000 / einhunderttausend / Schweizer Franken anstatt 150'000 / einhundertfünfzigtausend / Schweizer Franken.

______________

[1] LI LA RF 166/073/004/080.
[2] Siehe LI LA RF 166/073/004/078.
[3] Gemäss Vermerk auf der Rückseite des Dokuments wurden der Vertrag und der Nachtrag hiezu in der Regierungssitzung vom 5. Oktober 1937 genehmigt.