Der Landtag legt Richtlinien für die Vergabe einer Radiokonzession fest


Protokoll der nichtöffentlichen Landtagssitzung, nicht gez. [1]

28.7.1937

Reg.Chef. [Josef Hoop]: Als einziger Punkt der Tagesordnung steht zur Behandlung die Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betriebe einer Radiosendestation. Wir sind seit Jahr und Tag mit Offerten diesbezüglich überschwemmt worden. Es würde sich um einen Reklamesender handeln nach amerikanischem Muster. In Europa sind solche Reklamesender in Luxemburg und einzelne kleine in Frankreich. In Österreich, Schweiz, Italien, England etz. sind Reklamesender verboten. Es sind uns grosse Summen angeboten worden. Demgegenüber aber steht das Verbot, dass keine Reklamesendungen gemacht werden dürfen. Die Vertragsstaaten haben endlich zugestimmt, dass wir die Welle 209.9 bekommen. Der Staat aber vermag einen solchen Sender nicht zu bauen und nicht zu unterhalten. Es liegen nun drei Offerten von Gesellschaften vor, die einander überbieten.

Die Angebote der einzelnen Firmen werden bekanntgegeben. Überdies teilt Reg.Chef mit, dass nach einem neuen Telephongespräch sich die französischen Gruppen vereinigen und demnächst ein neues Offert stellen werden.

Dr. [Otto] Schädler stellt die Frage, ob Gewissheit bestehe, dass nicht etwa ein Staat hinter den Konzessionswerbern stecke und evtl. damit politische Ziele verfolgt werden.

Reg.Chef und Präsident [Anton Frommelt] verneinen entschieden die Frage, da ausschliesslich Geschäftszwecke verfolgt werden.

Reg.Chef betont, dass er den Firmen klipp und klar den Sachverhalt klar gelegt habe, dass wir keine grosse Welle bekommen und andererseits der Sender für Reklamezwecke nicht benützt werden dürfe. Die Bewerber jedoch leben in der Hoffnung, dass mit der Zeit Reklamesendungen zulässig würden und dann hätten sie die Chancen.

Präsident macht aufmerksam auf die langfristige Vertragsdauer von ca. 40 Jahren, was nicht zu verantworten wäre. Auch sei noch eine Gruppe interessiert, die katholischen Nachrichtendienst betreiben würde, doch glaubt er, dass diese Gruppe weniger in Frage komme.

Reg.Chef: Es handelt sich darum, ob man grundsätzlich ein Angebot annehmen will und welches, oder ob man die Angelegenheit als nicht spruchreif betrachten will.

Präsident: Ich würde grundsätzlich etwas vorkehren aus dem Grunde, weil dadurch die Frage eines Senders überhaupt ins Rollen kommt und die Gelegenheit sollte heute benützt werden.

Dr. Schädler kann nicht recht verstehen, dass diese Leute soviel Geld hineinstecken, wo sie doch nicht die Gewissheit haben, dass sie zum Ziele kommen.

Präsident klärt auf, dass sich die Leute eine grössere Freizügigkeit in den nächsten Jahren im Radiowesen versprechen. Allerdings auf 40 Jahre könnte man sich nicht binden lassen. Auch müsste alles genau festgelegt werden bezgl. Rückkauf etz.

[Peter] Büchel ist für die Bestellung einer Kommission, die der Regierung bei den Beratungen und Unterhandlungen zur Seite steht.

Reg.Chef stellt den Antrag, die Bedingungen sollten durch den Landtag festgelegt werden, unter welchen die Konzession erworben werden könne und dann sollten die Gesellschaften Zeit bekommen, hiezu Stellung zu nehmen und ihre endgültige Offerte einzureichen.

Der Landtag legt sodann folgende Richtlinien und Bedingungen als Verhandlungsgrundlage mit den Gesellschaften fest:

Der Landtag nimmt Kenntnis von den vorliegenden Offerten, kann sich aber angesichts der langen Konzessionsdauer und einiger anderer unabgeklärter Punkte nicht entschliessen, die Konzession an einen der Bewerber beim Post- und Telegraphendepartement in Vorschlag zu bringen. Er beschliesst Richtlinien aufzustellen, die für die Erteilung der Konzession massgebend sein sollen. Den Interessenten ist Gelegenheit zu geben, ihre Offerten auf der Grundlage dieser Richtlinien binnen Monatsfrist neu zu stellen, worauf endgültig von der Regierung und der vom Landtage bestellten Kommission, bestehend aus Ludw. [Ludwig] Ospelt, Ferdi Risch und Dr. Schädler, über die Erteilung der Konzession Beschluss gefasst werden wird.

Die Richtlinien sind folgende:

  1. Die Konzession wird höchstens auf die Dauer von 25 Jahren ausschliesslich erteilt werden.
  2. Die Konzessionäre haben bei Erteilung der Konzession eine Gebühr von mindestens Fr. 100'000 an die Landeskassa zu bezahlen.
  3. Im Falle der Errichtung einer kurzen, langen oder mittleren Welle mit höherer Sendeenergie als 2 Kw. und der Errichtung der Bewilligung von Reklamesendungen, erhält der Konzessionswerber die Bewilligung zum Betriebe dieses letzteren stärkeren Senders und der Sendung von Reklame gegen eine neuerliche Gebühr von Fr. 200'000.
    Diese Gebühr ist bei Erteilung einer Konzession zum Betriebe des kleinen Senders bei der Sparkasse f.d.F.L. zu stellen und sie haftet auch für die Einhaltung der Konzessionsbestimmungen und für weitere Verpflichtungen wie z.B. der Baukosten des Senders.
  4. Die Konzessionäre haben jährlich 25 % der Bruttoeinnahmen an den Staat abzuliefern.
  5. Die Kosten der Errichtung des Senders und des täglich mindestens einstündigen Betriebes desselben gehen zu Lasten der Konzessionäre.
  6. Bei Anstellung von Personal für Bau und Betrieb des Senders sind in erster Linie liechtensteinische Kräfte zu berücksichtigen.
  7. Alle Programme, die gesendet werden, sind der Regierung oder einer von ihr zu schaffenden Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
  8. Der Bau des kleinen Senders hat sofort nach Konzessionserteilung zu beginnen.
  9. Mit dem Bau des grossen Senders ist sofort nach Erteilung der erweiterten Konzession zu beginnen.
  10. Die schweizerischen Vorschriften über die Benützung der Rundspruchsender der Eidg. Post- und Telegraphenverwaltung sind sinngemäss auf den liecht. Sender anwendbar.
  11. Die Konzession ist ohne Bewilligung der Regierung nicht übertragbar.
  12. Die Konzession kann seitens der Regierung jederzeit ohne Entschädigung zurückgenommen werden, wenn lebenswichtige Interessen des Staates durch den Betrieb gefährdet werden.
    Demgegenüber verpflichtet sich die Regierung, die Konzessionäre in ihren Bestrebungen um Erreichung einer mittleren, langen oder kurzen Welle und der Bewilligung zu Reklamesendungen zu unterstützen.
    Aus dem Umfange dieser Verpflichtung der Regierung können jedoch seitens der Konzessionäre keine Schadenersatzansprüche abgeleitet werden.

Präsident: Wer mit diesen Bedingungen einverstanden ist, möge dies mit Handerheben kundtun.

Abstimmung einstimmig.

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[1] LI LA LTP 1937/151.