Die Schweiz sagt Liechtenstein Unterstützung bei der Schaffung eines Sanitätsdienstes für den Luftschutz zu


Note des Eidgenössischen Militärdepartements an die Regierung, gez. Bundesrat Karl Kobelt [1]

23.12.1943, Bern

Herr Regierungschef [Josef Hoop],

in Beantwortung Ihres Gesuches vom 24. November 1943 [2] und im Nachgange zu unserer vorläufigen Antwort vom 7. Dezember 1943 haben wir die Ehre, Ihnen folgendes bekannt zu geben:

Der Sanitätsdienst, wie er in der Schweiz entwickelt worden ist, beruht auf der Voraussetzung, dass ein gut ausgebildeter und ausgerüsteter Dienstzweig Sanität im Rahmen von Luftschutzorganisationen besteht. Wir glauben nun zu wissen, dass die Absicht nicht vorliegt, in Liechtenstein solche Luftschutzorganisationen zu schaffen. Es dürften daher für Ihre Verhältnisse eher jene Massnahmen geeignet sein, wie sie auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1943 über Errichtung von Sanitätsposten und Bereitstellung von Sanitätsmaterial für die Zivilbevölkerung vorgesehen sind.

Wir geben Ihnen natürlich gerne Einsicht in die schweizerischen Vorschriften betr. den Sanitätsdienst. Am zweckmässigsten wäre wohl eine Orientierung durch einen unserer Luftschutz-Ärzte, z.B. durch den Dienstchef Sanität des Luftschutz-Bataillons St. Gallen. Bei dieser Gelegenheit könnten Ihrem Wunsche entsprechend auch das Sanitätsmaterial und die Transportmittel gezeigt werden. Wir sind auch gerne bereit, liechtensteinische Ärzte zu unseren Übungen zuzulassen. Solche Übungen finden aber voraussichtlich nicht vor März 1944 statt.

Wir bitten Sie, für das weitere sich direkt mit unserer Abteilung für passiven Luftschutz in Bern in Verbindung setzen zu wollen.

Genehmigen Sie, Herr Regierungschef, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung. [3]

Beilagen: [4]

BRB [Bundesratsbeschluss] v. 29.7.43 mit der Vg. [Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements] v. 29.7.43

Anleitung [des eidgenössischen Kriegsfürsorge-Amtes und der Abteilung für passiven Luftschutz] zum Erstellen von Sanitätsposten v. 24.11.43 [5]

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[1] LI LA RF 220/187b/g. Aktenzeichen: 730.11 R/H.
[2] Siehe LI LA RF 220/187b/f.
[3] Die Regierung bedankte sich beim Eidgenössischen Militärdepartement mit Schreiben vom 8. Februar 1944 (LI LA RF 220/187b).
[4] Vom Abdruck der Beilagen wird hier abgesehen.
[5] Auf der Rückseite des Dokuments ist handschriftlich vermerkt: "Nichts weiter vorhanden". Ferner ist vermerkt: "Jungmannschaft, Congregation [Jungfrauenkongregation], Rover [Pfadfinder]".