Der Landtag verabschiedet das Gesetz betreffend Beschränkungen bei Lohnpfändungen


Protokoll der öffentlichen Landtagssitzung, gez. Anton Frommelt, Wendelin Beck und Johann Georg Hasler [1]

2.3.1937 und 3.3.1937

2. Gesetz betr. Beschränkungen bei Lohnpfändungen

Präsident [Anton Frommelt] nimmt die 1. Lesung der Vorlage vor.

Reg.Chef [Josef Hoop]: Das Gesetz ist herausgewachsen aus einem Initiativbegehren eines Triesner Bürgers. [2] Ich habe diese Vorlage dann sämtlichen Rechtsanwälten und Vertretern geschickt und auch dem Gewerbeverbande [Gewerbegenossenschaft] zugestellt. Alle ausnahmslos haben diese Ansätze der Initiative als zu hoch bezeichnet. Darauf habe ich eine Konferenz einberufen, an welcher der Arbeiterverband, der Initiant & Vertreter der Gewerbegenossenschaft zugegen waren. Ausserdem habe ich mich bei schweizerischen Stellen und beim Landgerichte erkundigt. Wir haben uns damals auf die in der Vorlage enthaltenen Ansätze geeinigt. Der Gewerbeverband wünschte lediglich, dass es auf die heutigen Forderungen nicht Anwendung habe. Ich empfehle die Annahme umsomehr, als in Art. 3 eine Änderung angebracht worden ist vom Reg.Rat [Peter] Büchel, dass er lautet: "Eine Herabsetzung der Ansätze findet statt, wenn der Schuldner Vermögen besitzt oder Familienangehörige einen Lohn haben oder andere Gründe dies rechtfertigen." [3]

[Philipp] Elkuch: Es ist scheinbar von verschiedenen Gemeindekassieren die Ansicht vertreten worden, dass die Ansätze zu hoch sind. Die Gemeinden kommen so mit den Steuern zu kurz. Interessant wäre auch die Stellungnahme der Steuerverwaltung zu hören.

Reg.Chef verliest sie und betont, dass Lohnpfändungen mit Lohnrechnungen nichts zu tun haben.

Schluss der Sitzung: 6 Uhr

Fortsetzung der öffentlichen Sitzung vom Mittwoch, den 3. März 37, vormittags 10 Uhr, nach vorausgegangener Vorbesprechung im Konferenzzimmer.

Präsident: Wir haben gestern die 1. Lesung des Gesetzes betr. Beschränkungen bei Lohnpfändungen vorgenommen und möchten nun heute in der Behandlung dieses Gesetzes weitermachen. Die FK [Finanzkommission] hat hiezu auch Stellung genommen und ist sich bewusst, dass durch dieses Gesetz den Wünschen der Arbeiterschaft Rechnung getragen wird. Auf der anderen Seite hat sie Bedenken, dass eine gewisse Kreditbeschränkung für den Arbeiter dadurch erfolgen könnte. Nachdem es aber aus diesen Kreisen gewünscht wird und die einzelnen Verbände auch dazu Stellung genommen haben, hat die FK. die Sache ebenfalls befürwortend an den Landtag weitergeleitet. [4]

Vizepräsident [Emil Batliner] nimmt die 2. Lesung vor und bringt das Gesetz nach artikelweiser 3. Lesung zur Abstimmung, das mit 11 von 13 abgegebenen Stimmen angenommen wird.

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[1] LI LA LTP 1937/039. Siehe das Gesetz vom 17.4.1937 betreffend Beschränkungen bei Lohnpfändungen, LGBl. 1937 Nr. 5. Vgl. auch die Verordnung der Fürstlichen Regierung vom 12.10.1943 betreffend Beschränkung bei Lohnpfändungen, LGBl. 1943 Nr. 20.  
[2] Siehe das Initiativbegehren von Robert Negele und Konsorten vom 20.10.1936 (LI LA RF 165/063/001).
[3] Zur Fassung von Art. 3 des genannten Gesetzes siehe auch das Protokoll der Konferenzsitzung des Landtags vom 2.3.1937 (LI LA LTP 1937/023).
[4] Siehe das Sitzungsprotokoll der Finanzkommission vom 19.2.1937, Punkt 2: Festsetzung von Existenzminima bei Lohnpfändungen (LI LA LTA 1937/S03).