Besprechung mit dem Arbeiter- und dem Gewerbeverband über die Initiative betreffend Beschränkungen bei Lohnpfändungen


Protokoll, gez. Regierungschef Josef Hoop [1]

5.1.1937

Protokoll

über die Besprechung

vom 5. Jänner 1937 mit dem Arbeiterverband und Vertretern des Gewerbeverbandes [Gewerbegenossenschaft] über die Initiative betr. Existenzminimum bei Lohnpfändungen

Anwesend: Robert Negele, Triesen, Schreiber Hans, Schaan, Theobald Risch, Triesen, Franz Hemmerle, Vaduz, Gärtner Frz. Ospelt, Vaduz & Eugen Büchel, Vaduz

Mit Ausnahme des Initianten Robert Negele [2] vertreten alle Anwesenden die Auffassung, dass die Ansätze der Initiative derart hoch seien, dass bei den heutigen Erwerbsverhältnissen Lohnpfändungen bei unselbständig erwerbenden Arbeitern überhaupt nicht mehr in Frage kämen. An Hand von verschiedenen Beispielen machen sich die Anwesenden gegenseitig klar, dass eine straffere Festsetzung der Minima zu grossen Ungerechtigkeiten führen könnte und vor dem Gläubiger, der oft nicht besser daran sei als der Schuldner, nicht verantwortet werden könnte. Die Anwesenden sind deshalb mit Ausnahme des Initianten Rob. Negele eher der Meinung, dass es der Pfändungsbehörde überlassen bleiben sollte, die Minima in jedem einzelnen Falle festzusetzen. Seitens des Vertreters der Regierung werden 3 Varianten vorgeschlagen, unter welchen der Initiant auswählen wolle:

1.) Die Ansetzung der Minima dem Landgerichte zu überlassen

2.) Die Ansätze wesentlich zu reduzieren

3.) Die Ansätze beizubehalten, in welchem Falle im Landtage die Initiative zur Abstimmung käme. [3] In letzterem Falle aber würde sie entweder verworfen oder angenommen und es entstünden für die wirtschaftlich Schwachen folgende 2 Möglichkeiten:

a/ Im Falle der Annahme würde jeder Kreditverkehr aufhören

b/ Im Falle der Verwerfung blieb[e] es beim alten Zustande.

Beides aber seien für die Arbeiterschaft unerwünschte Folgen. Man einigt sich deshalb, die Ansätze im Mittel wie folgt anzunehmen.

Für männliche ledige Personen monatlich Fr. 80.-

Für weibliche ledige Personen monatlich Fr. 70.-

Für Ehepaare ohne Kinder monatlich [Fr.] 120.-

Für jedes Kind [monatlich Fr.] 20.-

Der Gewerbeverband wünscht, dass auf die bisherigen Forderungen das neue Gesetz noch nicht Anwendung finden soll.

Der Vertreter der Regierung erklärt, mit dem Landgerichte über die Folgen der Anwendung noch zu sprechen und der Gewerbegenossenschaft das Ergebnis zur Kenntnis zu bringen.

Je eine Abschrift zur Kenntnis:

a/ dem Gewerbeverbande in Vaduz

b/ dem Arbeiterverband in Vaduz

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[1] LI LA RF 165/063/018.
[2] Siehe das Initiativbegehren von Robert Negele auf Erlass eines Gesetzes betreffend Beschränkungen bei Lohnpfändungen vom 20. Oktober 1936 (LI LA RF 165/063/001).
[3] Vgl. das öffentliche Landtagsprotokoll vom 2. und 3. März 1937 (LI LA LTP 1937/039) sowie das Gesetz vom 17. April 1937 betreffend Beschränkungen bei Lohnpfändungen, LGBl. 1937 Nr. 5.