Die Ramsperger & Co. AG und die Regierung schliessen eine Vereinbarung über die Errichtung einer Fabrik in Schaan


Vereinbarung, gez. Hermann von Mumm, Verwaltungsratspräsident, Paul Gimmi, Vizepräsident des Verwaltungsrats, und Friedrich Bock, Direktor der Ramsperger & Co. AG, sowie Regierungschef Josef Hoop [1]

19.10.1932, Vaduz

Protokoll

aufgenommen am 19. Oktober 1932 nachmittags 2 Uhr bei der fürstlichen Regierung in Vaduz.

Zwischen der Firma Ramsperger & Co. A.G. in Zürich einerseits und der fürstlichen Regierung in Vaduz, vertreten durch Regierungschef Dr. Hoop, ist heute nachstehende Vereinbarung zustandegekommen:

  1. Die Firma Ramsperger & Co. A.G. errichtet in Schaan eine Fabrik für künstliche Zähne. Die heutige Belegschaft der Firma Ramsperger & Co. A.G. beträgt ca. 110 Arbeiter bezw. Arbeiterinnen sowie ca. 10 Angestellte, die nach der Übersiedlung aus der hiesigen Bevölkerung in Aussicht genommen sind. Es steht der Firma Ramsperger & Co. frei, bis zu 10 % der heutigen Belegschaft als Vorarbeiter zum Anlernen mitzubringen. Die Firma erklärt sich im Übrigen bereit, nach Möglichkeit nur liechtensteinisches Personal zu beschäftigen.
  2. Die fürstliche Regierung sichert demgegenüber der Firma Ramsperger & Co. zu:
    a) völlige Steuerfreiheit des Fabriksbetriebes für die Dauer von 5 Jahren vom Zeitpunkte der Betriebseröffnung an gerechnet.
    b) für die den 5 steuerfreien folgenden zehn Jahren wird die Steuer (Landes- und Gemeindesteuer) pauschaliert auf einen Betrag von Schweizer Franken 1100.- pro Jahr.
    c) für die Dauer von 10 Jahren einen Betrag von jährlich Fr. 3500.-, zahlbar an die Firma Ramsperger & Co. A.G. jeweils auf Ende des Geschäftsjahres als Rückersatz verschiedener dem Lande durch die Übersiedlung der Firma nach Liechtenstein zufallenden Steuern.

Durch die Unterschrift der obstehenden Vereinbarung erklären sich die Parteien mit derselben in vollem Umfange einverstanden.

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[1] LI LA RF 129/301/013. Zu den vorausgegangenen Verhandlungen zwischen der Ramsperger & Co. AG und der Regierung vgl. LI LA RF 129/301/008.