Die Regierung erklärt die Ausfuhr von Lebensmitteln aus Liechtenstein in andere Staaten als die Schweiz für bewilligungspflichtig


Kundmachung der Regierung an die Bevölkerung, gez. Regierungschef Josef Hoop [1]

29.8.1939

Kundmachung

Zur Sicherstellung der Lebensmittelversorgung verbietet die fürstliche Regierung jede Ausfuhr von Lebensmitteln ins Ausland, ausgenommen die Schweiz, ohne besondere Bewilligung, die von der Regierung einzuholen wäre. Übertretungen dieses Verbotes werden schärftens mit Geldstrafen in der Höhe mindestens des 10fachen Wertes der ohne Bewilligung ausgeführten Waren sowie mit Arreststrafen geahndet. Der Versuch der Ausfuhr wird in gleicher Weise bestraft. Die abgenommenen Waren werden für verfallen erklärt und armengenössigen Zwecken zugeführt. Geld- und Arreststrafen können getrennt oder verbunden ausgesprochen werden.

Die Regierung behält sich vor, Fehlbaren den Bezug von Lebensmitteln zu beschränken.

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[1] LI LA RF 193/056/001/007. Die Regierung hatte am 31. Mai 1938 beschlossen, vorsorgliche Massnahmen für den Kriegsfall zu prüfen - u.a. hinsichtlich der Lebensmittelversorgung  (LI LA RF 181/115/001).