Josef Peer informiert den neuen Regierungschef Josef Ospelt über den Stand der Verfassungsrevision


Maschinenschriftlicher Bericht von Josef Peer zuhanden Regierungschef Josef Ospelt (Fotokopie mit modernen handschriftlichen Bemerkungen und Anstreichungen) [1]

18.4.1921, Feldkirch

Die Revision der Verfassung im Fürstentum Liechtenstein

I. Die Vorgeschichte der Regierungsvorlage

Am 9. September 1920 wurde ich zu dem Zwecke nach Vaduz berufen, um im Wege von Unterhandlungen mit den Führern der Liechtensteinischen Volkspartei die Grundlagen für eine Entwirrung der bekanntlich einer solchen bedürftig gewordenen Verhältnisse im Fürstentume zu schaffen.

Diese Unterhandlungen [2] begannen am 10. September 1920, an welchem Tage die Abgeordneten Dr. Wilhelm Beck und Gustav Schädler im fürstlichen Absteigequartier erschienen. Bei dieser ersten, fast 11 Stunden andauernden Besprechung legten mir die genannten Abgeordneten, allerdings unter der Verwahrung, dass sie allein nicht in der Lage seien, bindende Abmachungen zu treffen, jene Wünsche der Volkspartei dar, von deren Erfüllung es abhängen würde, ob die Volkspartei sich zur Mitarbeit herbeilassen und insbesonders ihren Widerstand gegen meine Berufung zur Leitung der Regierung aufgeben würde. Als Grundlage für die Besprechung diente der vom Abgeordneten Dr. Beck ausgearbeitete Entwurf einer Proklamation des Fürsten [Johann II.] an sein Volk; [3] in derselben waren umrissweise in drei Abschnitten (I. Verfassungsreform, II. Wirtschaftliches, III. Sozialpolitisches) jene Reformen umschrieben, deren Durchführung als Voraussetzung für die Mitarbeit der Volkspartei verlangt wurde.

Am nächsten Tage – 11. September 1920 – hielten der Vorstand der fürstl. Kabinettskanzlei, der damalige Kabinettsrat und nunmehrige Kabinettsdirektor [Josef] Martin und ich Seiner Durchlaucht dem Fürsten über die Ergebnisse der Besprechung Vortrag; die hierüber ergangene Entschliessung Seiner Durchlaucht, die nach unserer Ansicht den am Vortage geäusserten Wünschen der genannten Abgeordneten Rechnung trug, liegt in Abschrift bei. [4] Zu dieser Entschliessung ist erläuternd Folgendes zu bemerken:

Schon bei der Besprechung vom 10. September 1920 nahm ich wiederholt Gelegenheit, den Abgeordneten Dr. Beck und Schädler gegenüber zu bemerken, dass im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Stellung des Fürsten und der Regierung und die zum Zustandekommen eines jeden Gesetzes und daher auch einer Verfassungsänderung notwendige Mitwirkung des Landtages die Regierung über Auftrag, bezw. mit Zustimmung des Fürsten nur den Entwurf einer Verfassungsrevision als Regierungsvorlage einbringen könne, die Annahme oder Ablehnung der Vorlage jedoch beim Landtage stehe, der in dieser Richtung souverän sei. Die Erschienenen gaben dies zu, wenn sie auch die Ansicht aussprachen, dass bei dem Umstande, als das Volk oder wenigstens der weitaus grössere Teil desselben die verlangten Reformen wünsche, der Landtag jedenfalls einem, den eingeleiteten Besprechungen und den bei denselben geäusserten Wünschen entsprechenden Regierungsentwurfe seine Zustimmung nicht versagen werde.

In diesem Sinne sind sowohl die Einleitung des P. I der fürstlichen Entschliessung ("Ich werde Meine Regierung beauftragen ... zur Schlussfassung vorzulegen"), als auch Punkt III derselben aufzufassen.

Nach den in allen parlamentarisch regierten Staaten allgemein üblichen Gepflogenheiten übernimmt der Träger der Krone durch die der Regierung erteilte Ermächtigung zur Einbringung einer Regierungsvorlage die Verpflichtung, einem der Vorlage entsprechenden Beschluss des Parlamentes die Sanktion nicht zu versagen. Zur Verweigerung der Sanktion wäre der Träger der Krone dann sicher berechtigt, wenn die Beschlüsse des Parlaments über den Regierungsentwurf hinausgehen, d.h. sich weiter vom geltenden Gesetz entfernen sollten; dagegen ist der Träger der Krone ohne allen Zweifel berechtigt, auch einen hinter der Regierungsvorlage zurückbleibenden, sich mit geringeren Konzessionen begnügenden Beschluss des Parlaments zu sanktionieren.

Zu bemerken ist hier, dass der 2. Satz des Punktes I 6 der fürstlichen Entschliessung, betreffend die Einführung des Proportionalwahlrechtes zum Landtage, nicht über ein diesbezügliches Verlangen der Volksparteivertreter, sondern über direkten, eigenen Wunsch des Fürsten aufgenommen wurde.

Noch am gleichen Tage – 11. September 1920 – erschienen nachmittags im fürstlichen Absteigequartier einige Vertreter der Bürgerpartei, denen von uns die Hauptpunkte der fürstlichen Entschliessung mitgeteilt wurden. Sie zeigten sich keineswegs erfreut über das, nach ihrer Ansicht zu weit gehende Mass der der Gegenpartei gemachten Zugeständnisse und behielten sich ihre Stellungnahme dazu im Landtage vor.

Hierauf fand am Abend des 11. September im Gasthaus zum Kirchthaler unsere zweite Besprechung mit den Vertretern der Volkspartei statt, bei der für letztere diesmal ausser den Abgeordneten Dr. Beck und Schädler auch noch der Obmann der Volkspartei, Herr [Anton] Walser-Kirchthaler, zugegen war.

Gleich zu Beginn der Besprechung legten die Vertreter der Volkspartei nachdrücklichst dagegen Verwahrung ein, dass vor vollständiger Einigung mit ihnen, bezw. mit der Volkspartei der anderen Partei Mitteilungen über den Gang und die Ergebnisse der Verhandlungen gemacht worden seien oder gemacht werden, sie bezeichneten es geradezu als einen Vertrauensbruch, dass dies hinsichtlich der Besprechungen vom Vortage bereits geschehen sei, zumal der Entwurf einer fürstlichen Proklamation, der als Grundlage für die Besprechung gedient hatte, nur eine Art Privatarbeit des Herrn Dr. Beck sei.

Wir erklärten, dass wir im guten Glauben den Vertretern der Bürgerpartei in Umrissen die bisherigen Ergebnisse der Verhandlungen mitgeteilt hatten, da ja auch die andere Partei ein Wort in der Sache mitzureden habe, wir seien jedoch damit einverstanden, dass über Wunsch der Volksparteivertreter in Hinkunft die Verhandlungen mit ihnen bis zum vollständigen Abschlusse vertraulich behandelt werden sollen. Dies wurde auch von den Vertretern der Volkspartei mit allem Nachdrucke verlangt.

Sohin gaben wir den Volksparteivertretern den Inhalt der fürstlichen Entschliessung unter Behändigung einer Abschrift derselben bekannt und nun äusserten die Volksparteivertreter eine ganze Reihe von Wünschen nach Abänderung, bezw. Ergänzung der in der Entschliessung des Fürsten niedergelegten Richtlinien für die neue Verfassung. In der bis in die Morgenstunden des 12. September dauernden Besprechung wurden sodann diese Wünsche erörtert und von uns aufgezeichnet.

Über unseren neuerlichen Vortrag fasste sodann Seine Durchlaucht die abschriftlich beiliegende Entschliessung vom 13. September 1920, mit welcher die den vorgebrachten Wünschen der Volksparteivertreter Rechung tragenden Modifikationen der Entschliessung vom 11. September 1920 genehmigt wurden. [5]

Sowohl Seine Durchlaucht der Fürst, als auch wir durften nun mit Recht annehmen, dass die Einigung mit den Vertretern der Volkspartei, bezw. mit dieser selbst als zustandegekommen anzusehen sei und dass gegen meine Berufung zur provisorischen Leitung der Regierung auf die Dauer eines Jahres ein Anstand nicht mehr obwalte. Die beste Bestätigung für die Richtigkeit dieser Annahme liegt wohl in dem Umstande, dass Seine Durchlaucht am nächsten Tage – 14. September 1920 – vormittags die Vertreter der Volkspartei in Audienz empfing und ihnen gegenüber bei dieser Gelegenheit sein Befriedigung über die nun zustandegekommene Einigung aussprach. [6]

Inzwischen fand nun eine Sitzung der Delegierten der Volkspartei statt und – wahrscheinlich auf Grund der bei derselben gefassten Beschlüsse – wurde dann die weitere Forderung erhoben, dass meine Berufung zeitlich auf ein halbes Jahr eingeschränkt werde. Wir waren begreiflicherweise durch dieses fortwährende Erheben neuer Forderungen sehr unangenehm berührt, befanden uns aber andererseits in einer gewissen Zwangslage, da die Verhältnisse gebieterisch eine baldige Lösung erheischten, Seine Durchlaucht und auch Prinz Karl eine solche dringend wünschten und man auch nicht die bereits erzielten Ergebnisse tagelanger und sehr ermüdender Unterhandlungen fahren lassen wollte. Ich hielt den Vertretern der Volkspartei wiederholt vor, dass in so kurzer Zeit es wohl nicht möglich sein werde, den mir gestellten Aufgaben auch nur annähernd gerecht zu werden, da ja auch die laufenden Angelegenheiten besorgt werden müssten und man nie wissen könne, welche unvorhergesehenen Hindernisse sich der zeitgerechten Durchführung der grossen und wichtigen Angelegenheiten entgegenstellen werden. Da jedoch die Vertreter der Volkspartei immer wieder versicherten, dass sich alles ganz glatt abwickeln werde und bei einer Ablehnung der neu erhobenen Forderung Gefahr bestand, dass die mühsam angebahnte Einigung in die Brüche gehen könnte, willigten wir schliesslich auch in die zeitliche Abkürzung meiner Berufung ein.

Es ist heute, nachdem inzwischen über ein halbes Jahr verstrichen ist, etwas schwer, sich ganz genau auf die zeitliche Aufeinanderfolge der damaligen Ereignisse zu erinnern und es wird eine genaue Erinnerung auch noch dadurch erschwert, dass ein, gleich zu erörterndes Protokoll das Datum "14. September 1920" trägt, aller Wahrscheinlichkeit nach aber erst am 15. September 1920 unterschrieben worden ist. [7]

Soweit wir uns zu erinnern vermögen, sind bereits am 14. September 1920 nachmittags mit dem Abgeordneten Dr. Beck noch einige weitere Mitglieder der Volkspartei, die den bisherigen Verhandlungen nicht beigewohnt hatten, im Absteigequartier erschienen, unter ihnen befand sich jedenfalls der Arbeitervereinspräsident [Alois] Banzer.

Es wurde längere Zeit über die bereits erhobenen Forderungen und die gemachten Zugeständnisse gesprochen und auch schon damals vereinbart, noch eine Reihe von Wünschen, die teils mehr nebensächlicher Natur waren, teils sich auf die Auslegung der gemachten Zugeständnisse bezogen, sowie die denselben Rechnung tragenden Äusserungen unsererseits in einem Zusatzprotokoll niederzulegen, das auch schon damals im Stenogramm entworfen wurde.

Ob nun schon an diesem Tage – 14. September 1920 – seitens der Volksparteivertreter das strikte Verlangen nach Einschränkung meiner Berufung als Voraussetzung für die Einigung erhoben oder ob damals seitens der Volksparteivertreter erst versuchsweise ein solcher Wunsch geäussert wurde, ist uns nicht mehr ganz genau erinnerlich, wahrscheinlich dürfte eine solche Forderung erst am nächsten Tage – 15. Sept. 1920 – unmittelbar nach dem, dem Fürsten zur Feier seines 80. Geburtstages gebrachten Ständchen erhoben worden und auch erst an diesem Tage die Unterfertigung des abschriftlich beiliegenden Protokolles ddo 14. September 1920 erfolgt sein, da erst an diesem Tage die auf dem Protokoll unterfertigten Volksparteivertreter [8] gleichzeitig im Absteigequartier anwesend waren.

Es dürfte nun hier am Platze sein, die in den O.N. und auch in den Telegrammen des Volksparteiobmanns aufgetischte "Ehrenwortgeschichte" genauer zu erörtern und zu widerlegen, zumal es nicht ausgeschlossen erscheint, dass dieselbe bei den bevorstehenden Landtagsverhandlungen neuerdings vorgebracht wird und es dann zweckmässig erscheint, dass sowohl der Regierungsvertreter, wie auch die der Bürgerpartei angehörigen Abgeordneten in diesem Belange genauestens informiert seien.

Während des ganzen Verlaufes der Verhandlungen und insbesonders auch in den letzten Tagen war in den Äusserungen der Volksparteivertreter wiederholt ein beständiges, starkes Misstrauen in der Richtung zutagegetreten, dass meine Berufung nur zum Schein als eine provisorische bezeichnet werde und in Wirklichkeit beabsichtigt sei, mich jetzt schon definitiv zu berufen und so von vorneherein die von der Volkspartei angestrebten Bestimmungen der neuen Verfassung über die Besetzung der Regierung illusorisch zu machen. Ich konnte mit ruhigem Gewissen und unter Hinweis auf meine in dieser Frage von allem Anfang an auch dem Fürsten gegenüber eingenommene Haltung entgegnen, dass es mir selbst nie eingefallen sei, noch einfalle, eine definitive Berufung anzunehmen, da ich durchaus nicht gewillt sei, meine ebenso schöne, wie angenehme Stelle am österreichischen Verwaltungsgerichtshofe aufzugeben, von der ich mich ja auch nur für die Dauer eines Jahres habe beurlauben lassen können. Mit diesen meinen Erklärungen scheinen sich auch anfangs die Vertreter der Volkspartei beruhigt zu haben. Dass erst gegen Schluss der Verhandlungen das Verlangen nach einer zeitlichen Einschränkung meiner Berufung auf ein halbes Jahr erhoben wurde, bestätigt diese Annahme, gibt aber auch einen Fingerzeig für die Erschliessung jener Absichten, von denen sich die Vertreter der Volkspartei leiten liessen.

Diese hatten nämlich wiederholt den Wunsch ausgesprochen, dass in erster Linie die Revision der Verfassung durchgeführt, im Anschlusse daran die neue Landtagswahlordnung beschlossen und das ganze Reformwerk so beschleunigt werden möge, dass noch im Februar 1921 die Neuwahlen zum Landtage stattfinden könnten. Insbesonders war es der Abgeordnete Schädler, der diesen Wunsch vertrat, wobei er es als "das schönste Weihnachtsgeschenk für das liechtensteinische Volk" bezeichnete, wenn diesem bis zu Weihnachten die fertige neue Verfassung gegeben wäre. Warum gerade der Februar 1921 als Termin für die Neuwahlen gewünscht wurde, erklärt sich aus den Äusserungen der Volksparteivertreter, die es als besonders wünschenswert erklärten, dass die während des Winters noch im Lande anwesenden, im Sommer aber in der Schweiz arbeitenden Liechtensteiner sich an den Landtagswahlen beteiligen könnten, um das Ergebnis der Wahlen im Sinne der Wünsche der Volkspartei nachhaltig zu beeinflussen und weil dann natürlich viel eher auf eine den Wünschen der Volkspartei, resp. einiger ihrer Führer Rechnung tragende Neubesetzung der Regierung zu hoffen war. Hand in Hand mit dieser Kalkulation ging wohl die Besorgnis der Volksparteivertreter, dass bei einer ganzjährigen Berufung meiner Person sich die Beendigung der Verfassungsrevision etwas weiter hinausziehen, die Bevölkerung sich vielleicht inzwischen an mich gewöhnen und das Interesse an einer von den Volksparteiführern gewünschten Revision jener Verfassungsbestimmungen erkalten könnte, die sich auf die Neubestellung der Regierung bezogen.

Diese Erwägungen und vor allem der Wunsch, die revidierte Verfassung möglichst rasch unter Dach und Fach zu bringen und die Landtagswahlen unter Mitwirkung der erwähnten Arbeiter durchführen zu lassen, dürften das Verlangen gezeigt haben, meine Berufung zeitlich auf ein halbes Jahr eingeschränkt zu wissen.

Dass auch die Führer der Volkspartei einsahen, dass in einem halben Jahre an eine Lösung aller mir zugedachten Aufgaben nicht zu denken sei, erhellt am besten daraus, dass im Zuge der Verhandlungen der Abgeordnete Dr. Beck einmal bemerkte, wenn auch in einem halben Jahre noch nicht alles fertig sei, was ich während meiner Amtsdauer fertig zu bringen hatte, so stünde schliesslich nichts im Wege, mich auch hernach noch als Berater beizuziehen!

Wie sehr ich selbst an der Möglichkeit zweifelte, die Reform der Verfassung und der Landtagswahlordnung so zeitig fertigzubringen, dass schon im Februar 1921 die Neuwahlen stattfinden könnten, ist am deutlichsten aus der von mir den Volksparteivertretern auf ihre diesbezüglichen Wünsche erteilten, in Punkt VI des Protokolls vom 14.IX.1920 niedergelegten Antwort zu ersehen.

Als nun unter dem Zwange der Umstände auch wir uns mit der Forderung nach zeitlicher Einschränkung meiner Berufung einverstanden erklärten, wurden allerdings seitens der Volksparteivertreter Zweifel dahin laut, ob die gegebenen Zusicherungen auch wirklich eingehalten würden. Wir gaben hierauf die Erklärung ab, dass die getroffenen und schriftlich niedergelegten Abmachungen pünktlich eingehalten werden. Hiebei verwies Kabinettsdirektor Martin auf seine Stellung und auf seine Eigenschaft als Oberstleutnant und ich bemerkte dazu, ich sei zwar nicht Offizier, nehme aber in der österreichischen Hierarchie einen Rang ein, der dem eines Generals gleichkomme. Man habe mir noch nie und nirgends vorwerfen können, dass ich ein gegebenes Wort nicht zu halten wisse und ich werde es auch diesmal halten.

Dafür aber, dass wir ein Ehrenwort, ich werde nach Verlauf eines halben Jahres dauernd das Land verlassen, damals nicht gegeben haben, noch geben konnten, spricht eine ganze Reihe von Umständen.

  1. Wenn auch unsererseits die feste Absicht bestand, innerhalb der kurz bemessenen Frisst eines halben Jahres die Verfassungsrevision, die Landtagswahlreform und die Neuwahlen durchzubringen, so musste doch auch mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass durch allerlei unvorhergesehene Hindernisse die Erfüllung die Aufgaben eine Verzögerung erleiden könne. In einem solchen Falle lag dann nichts näher, als dass ich noch ersucht worden wäre, diese Aufgaben zu beendigen und während der hiezu erforderlichen Zeit weiter provisorisch solange im Amte zu bleiben, bis auf Grund der geänderten Verfassung die Neubildung der Regierung vollzogen wäre. Diese Möglichkeit aber wäre durch eine Zusicherung von der Art, wie sie jetzt behauptet wird, von vornherein abgeschnitten worden.
  2. Während des ganzen Verlaufes der Septemberverhandlungen haben die Vertreter der Volkspartei stets nachdrücklichst darauf gedrungen, dass alle, auch Punkte von nur untergeordneter Wichtigkeit betreffende Vereinbarungen und Zugeständnisse genauest im Wortlaute schriftlich fixiert werden. Einen schlagenden Beweis dafür, mit welch minutiöser Genauigkeit die Volkspartei auf die schriftliche Fixierung aller ihrer Wünsche und der ihnen entsprechenden Zugeständnisse bedacht waren, liefert der Wortlaut der fürstlichen Entschliessung vom 13. September 1920, deren Textierung sich wörtlich mit den geäusserten Wünschen der Volksparteivertreter deckt.
    Nun ist im Protokoll vom 14. September 1920 die zeitliche Einschränkung meiner Berufung auf ein halbes Jahr (P. VI) mit folgenden Worten festgelegt:
    "Mit dem Verlangen der Partei, dass seine Berufung auf ein halbes Jahr eingeschränkt wird, erklärt sich Dr. Peer einverstanden."
    Mit voller Sicherheit kann behauptet werden, dass, wäre den Volksparteivertretern unsererseits damals eine Zusage in der jetzt von ihnen behaupteten Form gegeben worden, sie auch ganz gewiss auf deren schriftliche Fixierung ihrem vollen Inhalt und Wortlaut nach gedrungen haben würden und andererseits kann aus der oben wiedergegebenen Textierung des P. VI des Protokolles vom 14. September 1920 mit ganz gleicher Sicherheit geschlossen werden, dass eine Zusicherung in der jetzt behaupteten Form damals eben nicht gegeben wurde.
  3. In der Landtagssitzung vom 8. März 1921 hat sich der Abgeordnete Dr. Beck als einziger von den damals anwesenden 13 Abgeordneten gegen die Einleitung der Volksabstimmung über ein längeres provisorisches Verbleiben meiner Person im Amte ausgesprochen. [9] Zur Begründung dieser seiner ablehnenden Haltung berief er sich darauf, dass die geltende Verfassung [10] die Institution einer Volksabstimmung gar nicht kenne, eine solche daher verfassungswidrig sei – eine Begründung, die allerdings seitens des Landtagspräsidenten [Friedrich Walser] eine prompte und zutreffende Erwiderung erfuhr. Mit keinem Worte aber erwähnte Herr Dr. Beck, der doch bei allen im September 1920 geführten Verhandlungen zugegen war und bei denselben eine hervorragende Rolle spielte, dass unsererseits eine derartige ehrenwörtliche Zusicherung gegeben worden sei, obschon die Berufung auf eine solche Zusicherung das stärkste Argument gegen die Einleitung einer Volksabstimmung gewesen wäre und sicher eine weit bessere Wirkung hätte zeitigen müssen, als seine unzutreffenden Hinweise auf die geltende Verfassung. Er hätte ja lediglich zu sagen gebraucht, dass angesichts der von uns im September 1920 gegebenen Zusicherung, ich werde nach Verlauf eines halben Jahres das Land dauernd verlassen, eine Volksabstimmung gar keinen Zweck und keinen Sinn habe, da eine auch noch so grosse, sich für mein weiteres provisorisches Verbleiben aussprechende Mehrheit angesichts einer solchen Zusicherung gar nicht in Betracht kommen könne. Eine solche Stellungnahme hätte sicher ihre Wirkung auch auf den Landtag nicht verfehlt. Wenn nun der Abgeordnete Dr. Beck damals, im entscheidenden Augenblicke, von einer derartigen Zusicherung nichts erwähnt hat, so lässt dies nur den Schluss zu, dass eine solche Zusicherung unsererseits eben nicht gegeben worden ist und dass Herr Dr. Beck in jenem Zeitpunkte, in welchem ich mich zwar nicht im Landtagssaale, aber im Hause befand und jederzeit behufs Abgabe einer Äusserung herbeigerufen werden konnte, sich scheute, eine solche Behauptung aufzustellen, auf deren prompte Bestreitung und Widerlegung er gefasst sein musste.
    Dass Herr Dr. Beck ein solches Argument aus blosser Vergesslichkeit vorzubringen unterlassen haben sollte, wird im Ernste wohl nicht behauptet werden wollen. Ganz abgesehen davon, dass man damit Herrn Dr. Beck als dem gewiegten Parlamentarier, für den er sich selbst hält und für den ihn jedenfalls auch seine Anhänger halten, ein sehr bedenkliches Zeugnis ausstellen würde, so ist doch nicht zu übersehen, dass zwischen dem 26. Februar 1921, an welchem Tage die Delegierten der Gemeinden im Landtagssaale die Volksabstimmung anregten, [11] und dem 8. März 1921, an welchem Tage der Landtag hierüber abzustimmen hatte, volle zehn Tage lagen, während welcher die Führer der Volkspartei hinreichend Zeit und Gelegenheit hatten, sich auf die angebliche, nunmehr behauptete Zusicherung zu besinnen und den Abgeordneten Dr. Beck zu beauftragen, sie im Landtage gegen die geplante Volksabstimmung ins Treffen zu führen!
  4. Das ganze Verhalten der Volkspartei gegenüber der Volksabstimmung ist ein weiterer Beweis dafür, dass die behauptete Zusicherung nicht gegeben worden ist.
    Wenn auch das Ergebnis der Volksabstimmung ziffermässig hinter den auf Seite der Bürgerpartei gehegten Erwartungen zurückgeblieben ist, [12] so konnte man doch mit Sicherheit annehmen, dass sich eine Mehrheit für mein Verbleiben ergeben werde. Logik und Taktik hätten nun der Volkspartei nahelegen müssen, sich an der Abstimmung einfach nicht zu beteiligen und diese Abstinenz mit der Berufung auf die behauptete Zusicherung zu begründen, der gegenüber, falls sie wirklich gegeben worden wäre, es ja von ihrem Standpunkt aus vollkommen gleichbleiben musste, welches Ergebnis die Volksabstimmung haben würde. Wenn sie sich aber dennoch an der von ihrem Führer Dr. Beck selbst als verfassungswidrig bezeichneten Abstimmung beteiligte, so liegt darin zumindest indirekt das Zugeständnis, dass die nun behauptete Zusicherung nicht gegeben worden ist.
  5. Erst als die Abstimmung vorüber war und die Führer der Volkspartei mit der Möglichkeit rechneten, dass die für mein Verbleiben im Amte zutagegetretene Mehrheit den Fürsten dazu bestimmen könnte, mich mit meinem Einverständnis mit der vorläufigen Weiterführung meines Amtes zu betrauen, fragte der Volksparteiobmann Walser-Kirchthaler telegrafisch an, ob dem Fürsten mitgeteilt worden sei, dass wir im September 1920 ehrenwörtlich die Versicherung abgegeben haben, ich werde nach Umfluss eines halbes Jahres dauernd das Land verlassen, [13] welche Anfrage Kabinettsdirektor Martin sofort mit der Begründung verneinend beantwortete, dass eine solche Zusicherung nicht gegeben worden sei und ein Missverständnis obwalten müsse. [14]
  6. Auch die "O.N.", das Organ der Volkspartei, haben eine solche Behauptung erst aufgestellt, [15] als ich bereits ausser Lande und, wie die Führer der Volkspartei wussten, beim Fürsten in Wien oder Feldsberg war und man daher mit voller Sicherheit erwarten konnte, dass Kabinettsdirektor Martin und ich nicht mehr so rechtzeitig zur Kenntnis dieser Behauptung kommen werden, um ihr noch vor der Volksabstimmung ein Dementi entgegensetzen zu können.
  7. Will man die nunmehr von den Führern der Volkspartei und von ihrem Organe aufgestellte Behauptung erschöpfend würdigen, so ist auch das perfide und wahrheitswidrige Verhalten nicht ausser Betracht zu lassen, das die "O.N." in mehrfachen Belangen beobachtet haben.
    a) Den Führern der Volkspartei, die im September 1920 die Unterhandlungen führten, wurden abschriftlich die fürstlichen Entschliessungen vom 11. und 13. September 1920 und das Protokoll vom 14. September 1920 behändigt, wobei Kabinettsdirektor Martin ausdrücklich betonte, dass diese Aktenstücke vertraulich zu behandeln seien und den Führern der Volkspartei lediglich als Beweistücke für die getroffenen Abmachungen zu dienen hätten, wogegen ein Widerspruch oder Vorbehalt seitens der Volksparteiführer nicht erhoben wurde.
    Aber schon wenige Tage hernach gaben die "O.N." fast den ganzen Inhalt dieser Aktenstücke wörtlich ihren Lesern bekannt [16] und als ich dem Abgeordneten Dr. Beck in der Folge den Vorwurf machte, dass dies gegen die getroffenen Abmachungen gehe, entschuldigte sich Herr Dr. Beck lediglich damit, man habe den Inhalt der Abmachungen veröffentlichen müssen, um die Partei zu beruhigen – eine für einen Parteiführer gewiss mehr als eigenartige Entschuldigung.
    b) Obschon von Anfang an ein Zweifel darüber nicht bestehen konnte, dass die Herren Dr. Beck, Schädler und Walser-Kirchthaler als Vertreter der Volkspartei sich an den Septemberverhandlungen beteiligten und obschon jeder Zweifel hieran angesichts der während der Verhandlungen einberufenen Sitzung der Delegierten der Volkspartei und angesichts des Wortlautes des Protokolles vom 14. September 1920 hätte schwinden müssen, hatten die "O.N." doch die Stirne, fünf Monate später zu behaupten, die Genannten hätten damals gar nicht als Vertreter der Volkspartei unterhandelt –, [17] eine Behauptung, der gegenüber sich gebieterisch die Frage aufdrängt, ob denn die genannten Herren oder die "O.N." wirklich im Ernste glauben oder Jemand glauben machen wollen, der Fürst und wir hätten uns bestimmt oder bemüssigt gefunden, den Genannten lediglich für ihre Person so weitgehende Zugeständnisse zu machen?!?
    c) Weiters wurde ungefähr zur gleichen Zeit in den "O.N." die Behauptung aufgestellt, die Vertreter der Volkspartei hätten an Hand einer ziffermässigen Aufstellung bei den Septemberverhandlungen zugegeben, die Volkspartei befinde sich im Lande in der Minderheit. [18] Genau das Gegenteil entspricht der Wahrheit! Ich hatte damals eine kurz zuvor gemachte Aufstellung zur Hand, der zufolge sich von ungefähr 1670 wahlberechtigten Stimmen im Lande 960 für die Bürger- und 710 für die Volkspartei ergeben hätten. Diese Aufstellung war gemacht worden, weil einige Zeit vorher seitens der Bürgerpartei der Wunsch laut geworden war, im Wege einer Volksabstimmung über meine Berufung nach Vaduz entscheiden zu lassen. Als ich nun den Abgeordneten Dr. Beck und Schädler in Gegenwart des Kabinettsdirektors Martin die Schlussziffern dieser Aufstellung mitteilte, war ihre Antwort nur ein helles Gelächter und ein Hinweis auf die bekannten "Tausend" vom 9. Mai 1920! [19]
    d) Die schönste Behauptung aber haben sich die "O.N." in jener Nummer geleistet, in welcher sie die Frage aufwarfen, ob ich eine weitere Berufung mit der von uns angeblich abgegebenen ehrenwörtlichen Zusicherung vereinbar finde. Dort wurde nämlich auch behauptet, Kabinettsdirektor Martin habe noch am 15. September 1920 vom fürstlichen Absteigequartier aus die Führer der Volkspartei telefonisch verständigt, dass die Vertreter der Bürgerpartei bedingungslos mit einer mit den Volksparteiführern getroffenen Abmachung einverstanden seien. [20]
    Nun haben sich aber in Wirklichkeit die Führer der Bürgerpartei nie und nimmer mit diesen Abmachungen einverstanden erklärt; sie waren im Gegenteil sehr ungehalten, als sie in grossen Umrissen den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen erfuhren und behielten sich die volle Freiheit der Stellungnahme ihrer Partei im Landtage vor.
    Angesichts dieser Haltung konnte unmöglich den Volksparteiführern jene Mitteilung gemacht werden, die jetzt von den "O.N." behauptet wird und das schönste von allem ist jedenfalls, dass Kabinettsdirektor Martin, der damals an einer schweren Fussverrenkung litt, die ihm das Stiegengehen fast zur Unmöglichkeit machte, in jenen Tagen überhaupt nie bis zu dem im Souterrain des Absteigequartiers angebrachten Telefon gekommen ist!

Aus all dem wird sich jeder Unbefangene ohne besondere Schwierigkeit klar darüber werden, wie viel von der nun aufgestellten Behauptung einer ehrenwörtlichen Zusicherung unsererseits zu halten ist, auch ohne dass Kabinettsdirektor Martin und ich das Gewicht unserer entgegenstehenden Behauptungen in die Wagschale zu werfen brauchen.

Diese Behauptung ist nichts mehr und nichts weniger als eine zum Zwecke der Stimmungsmache geschickt gewählte Erfindung, mit der man in gleicher Weise auf meine Abwesenheit vom Lande, wie auf die Leichtgläubigkeit des Publikums, und zwar augenscheinlich nicht ohne Erfolg, spekulierte.

Nachdem ich am 23. September 1920 mein Amt angetreten hatte, schritt ich alsbald zur Verfassung der Regierungsvorlage, betreffend die Revision der Verfassung. Da die Vormittage ausschliesslich dem Parteienverkehr gewidmet waren und von diesem vollständig absorbiert wurden, die Nachmittage zur Ausarbeitung der von mir als Amtschef selbst zu besorgenden Erledigungen und zur Revision der von meinen Beamten konzipierten Ausfertigungen verwendet werden mussten, endlich oft halbe und ganze Tage durch Regierungs- und Kommissionssitzungen ausgefüllt waren, blieben zumeist nur die Nachtstunden für die Ausarbeitung der Regierungsvorlage übrig. Unter diesen Umständen und bei der Fülle des zu verarbeitenden Materiales zog sich die Fertigstellung des Entwurfes in unerwünschter Weise derart in die Länge, dass der fertiggestellte Entwurf dem Fürsten erst gelegentlich meiner Anwesenheit in Wien in der ersten Jännerhälfte zur Erteilung der Vorsanktion vorgelegt werden konnte. [21] Gegen Ende Jänner langten die gedruckten Exemplare [22] in Vaduz ein und anfangs Februar wurden sie den Abgeordneten zugestellt.

Als katholischer Schweizer-Fachmann zog ich den mir vom Abgeordneten Dr. Beck vorgeschlagenen Herrn National- und Regierungsrat Dr. [Emil] Grünenfelder bei, mit welchem ich, hauptsächlich über die gesetzliche Regelung der Initiative und des Referendums durch einen halben Tag konferierte.

Wie ich bereits in der Sitzung des Landtages vom 8. März 1921 erwähnte, [23] benützte ich bei Abfassung der Regierungsvorlage auch den mir vom Abg. Dr. Beck zur Verfügung gestellten, von ihm ausgearbeiteten Entwurf einer Verfassung, [24] sowie eine mir gleichfalls von ihm überlassene Zusammenstellung der schweizerischen Bundes- und Kantonalverfassung, endlich auch die österreichische Verfassung, [25] soweit dieselbe für Liechtenstein verwendbare und zweckmässige Bestimmungen enthält.

II. Die Regierungsvorlage

Für die Ausarbeitung der Regierungsvorlage waren vor allem die durch die Septemberverhandlungen und die ihnen entsprechenden fürstlichen Entschliessungen festgelegten Richtlinien massgebend und ich legte ganz besonders Gewicht darauf, die gegebenen Zusagen genauest einzuhalten. Wenn es auch nach gemachten Erfahrungen gewagt erscheint, aus dem in einzelnen Fällen beobachteten Verhalten der Volksparteiführer Schlüsse auf ihre wirkliche Gesinnung ziehen zu wollen, so darf doch darauf hingewiesen werden, dass bei der ersten Lesung der Regierungsvorlage in der Landtagssitzung vom 8. März 1921 der Reformentwurf von keinem der anwesenden Parteiabgeordneten in der Richtung bemängelt worden wäre, dass er den Septemberabmachungen in diesem oder jenem Punkte nicht entspreche, obschon die Ausführungen, mit denen ich als Regierungsvertreter in der Generaldebatte die Vorlage einbegleitete, hiezu sicher Anlass geboten hätten. Dieses Verhalten der Volksparteiabgeordneten lässt nach den in Parlamenten üblichen Gepflogenheiten nur den Schluss zu, dass sie den vorgelegten Entwurf als mit den getroffenen Abmachungen in Übereinstimmung stehend ansahen.

Nachstehend soll an Hand der Höchsten Entschliessungen vom 11. und 13. September 1920 und des Protokolls vom 14. September 1920 einerseits und der Regierungsvorlage andererseits dargetan werden, dass letztere den getroffenen Abmachungen gerecht geworden ist, wobei dieser Nachweis in der durch die stoffliche Anordnung der ersterwähnten drei Aktenstücke gegebenen Reihenfolge geführt wird.

  1. Der in I 1 der beiden fürstlichen Entschliessungen fixierten Abmachung ist durch die Bestimmung des § 2 der Regierungsvorlage wörtlich Rechnung getragen worden.
  2. Die Abmachung in I 2 der fürstlichen Entschliessung vom 11.IX.1920 erscheint ebenfalls wörtlich im zweiten Absatze des § 13 der Regierungsvorlage wiedergegeben.
  3. Den Abmachungen in I 3 beider Entschliessungen ist durch die Bestimmungen der § 78–80, 90 und 94 entsprochen.
    In § 78 wird die Regierung "als eine dem Landtage verantwortliche Kollegialregierung" bezeichnet; in § 90 findet der Charakter der Regierung als einer Kollegialregierung seine nähere Umschreibung. Die in § 79 festgelegte Art der Bestellung der Regierung schliesst sich genau den getroffenen Abmachungen, speziell jenen in der fürstlichen Entschliessung vom 13.IX.1920 an und wenn in Absatz 2 dieses § die Wahl der Regierungsräte der landesfürstlichen Bestätigung unterworfen wurde, so geschah dies deshalb, weil ja die beiden Regierungsräte Regierungsgeschäfte im vollen Sinne des Wortes zu besorgen haben und in allen parlamentarisch regierten Staaten die Minister vom Staatsoberhaupte bestätigt werden müssen, mag sich auch sonst ihre Bestellung nach rein parlamentarischen Grundsätzen vollziehen.
    Der parlamentarische Charakter der Regierung hat auch durch den letzten Absatz des § 79 einen derart prägnanten Ausdruck gefunden, dass von einer ausdrücklichen Bezeichnung derselben als "parlamentarischer" (I des Protokolls vom 14.IX.1920) zur Vermeidung einer Tautologie beruhigt Umgang genommen werden konnte, zumal ja auch die Bestimmung des § 80 den parlamentarischen Charakter der Regierung in nicht misszuverstehender Weise zum Ausdruck bringt.
    Der im Schlussabsatz des P. I 3 der fürstlichen Entschliessung vom 11.IX.1920, bezw. in Punkt I des Protokolls vom 14.IX.1920 niedergelegten Forderung (Ressortregierung) erscheint im Rahmen des Möglichen durch die §§ 84 und 94 der Vorlage entsprochen. Die in § 94 für die minder wichtigen oder bloss vorbereitende Verfügungen betreffenden Angelegenheiten vorbehaltene "ressortmässige Erledigung" ersetzt auch die Bezeichnung der Regierung als einer "Ressortregierung", die übrigens auch einen schwer zu lösenden Widerspruch mit der grundsätzlichen Bezeichnung und dem Wesen der Regierung als einer "Kollegialregierung" enthalten würde. Lediglich aus Versehen ist es unterblieben, die Genehmigung des Fürsten für die vom Landtage zu beschliessende Geschäftsordnung ausdrücklich vorzubehalten, wie dies im letzten Absatze des Punkt I 3 der fürstlichen Entschliessung vom 11. September 1920 vorgesehen war. Dies kann noch in der Spezialdebatte im Landtage bei § 94 nachgeholt werden.
  4. Der Forderung, dass die gesamte Staatsverwaltung nach den Grundsätzen des Rechtsstaates unter Anführung eines Verwaltungsrechtspflegeverfahrens mit Wahrung des Instanzenzuges zu ordnen und sparsam zu führen sei (P. I 4 Abs. 1 der fürstlichen Entschliessung vom 11.IX.1920) erscheint durch die Anordnungen der §§ 27, 92 Abs. 2, 97, ferner durch die Bestimmungen des IV. Hauptstückes über die allgemeinen Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen, endlich durch die §§ 24, Abs. 2, 62 c, d und e, 68 und 69 entsprochen.
    Die in Punkt I 4 Absatz 2 beider fürstlicher Entschliessungen zugestandene Verlegung sämtlicher Verwaltungs- und Justizbehörden mit Ausnahme des obersten Gerichtshofes und die mehrheitliche Besetzung kollegialer Behörden mit Liechtensteinern ist in § 108 des Entwurfes vorgeschrieben.
    Den im 3. Absatze des P. I 4 der fürstl. Entschliessung vom 11. September 1920, sowie an der einschlägigen Stelle der fürstlichen Entschliessung vom 13.IX.1920 zugestandenen Forderungen, endlich dem im Punkt III des Protokolls vom 14. September 1920 ausgesprochenen Wunsch, betreffend die Bestellung, den Wirkungskreis und die Besetzung der Senate des Staatsgerichtshofes erscheint durch die Bestimmungen der §§ 104 und 105 vollauf Genüge geleistet.
  5. Den in Punkt I 5 der fürstl. Entschliessung vom 11. September 1920 fixierten Richtlinien entsprechen die Anordnungen der §§ 107 und 80 der Regierungsvorlage.
  6. Den in Punkt I 6 beider fürstlicher Entschliessungen aufgestellten Grundsätzen trägt die Regierungsvorlage dadurch Rechnung, dass
    1. der Landtag nach § 46 nur mehr aus vom Volk gewählten Abgeordneten zu bestehen hat,
    2. im gleichen § für die zu erlassende Wahlordnung der Grundsatz des Proportionalwahlrechtes aufgestellt wird,
    3. die Grundsätze des Proportionalwahlrechtes nach § 46, letzter Absatz, sinngemäss auch dann anzuwenden sind, wenn der Landtag im Wege der Wahl Kommissionen oder Behörden zu beschicken hat,
    4. in § 48 Abs. 2 die Einberufung des Landtages über begründetes, schriftliches Verlangen von wenigstens 300 wahlberechtigten Landesbürgern oder über Gemeindeversammlungsbeschlüsse von wenigstens drei Gemeinden vorgesehen ist, endlich
    5. in § 63 Abs. 1 dem Landtage das Recht der Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung durch eine von ihm zu wählende Geschäftsprüfungskommission eingeräumt wird.
    Von einer Bezeichnung der Abgeordneten als "volksgewählte Abgeordnete" konnte im Hinblick auf § 46 Abs. 1, wo ausdrücklich festgesetzt ist, dass die Abgeordneten vom Volke zu wählen seien, abgesehen werden (P. I des Protokolls vom 14.IX.1920).
    In Punkt V des Protokolls vom 14. September 1920 haben die Vertreter der Volkspartei den Wunsch ausgesprochen, dass die Zahl der Abgeordneten 15 bleibe, wogegen ich die Entscheidung in dieser Frage gänzlich dem Landtage überliess. Demgemäss wurde in § 46, Abs. 2 der Regierungsvorlage die Festsetzung der Zahl der Abgeordneten und ihre Verteilung auf die Wahlbezirke der vom Landtage zu beschliessenden Wahlordnung vorbehalten.
  7. Entsprechend dem in Punkt I 7 der fürstlichen Entschliessungen aufgestellten Grundsatz, dass die Grundrechte der Bürger in der Verfassung eingehendst und in vollkommen zeitgemässer Weise festzulegen seien, sind im IV. Hauptstück über die allgemeinen Rechte der Landesangehörigen unter Benützung modernster Muster, insbesonders der schweizerischen Kantonalverfassungen und auch des vom Abgeordneten Dr. Beck ausgearbeiteten Entwurfes in der Regierungsvorlage die Grundrechte der Bürger in einer den neuzeitlichen Anforderungen durchaus entsprechenden Weise festgelegt worden.
    Initiative und Referendum wurden in den §§ 64–66 unter Berücksichtigung der in den beiden fürstlichen Entschliessungen festgesetzten Stimmenzahlen genau eingeführt und geregelt, wobei die einschlägigen Bestimmungen der schweizerischen Kantonalverfassungen und die mir vom Herrn Nationalrate Dr. Grünenfelder gegebenen Winke und Aufklärungen eingehend benützt wurden. Dass in § 64 für die Initiative die Form eines ausgearbeiteten Gesetzentwurfes vorgeschrieben wurde, mag zwar als eine Erschwerung erscheinen, doch bietet eine solche Forderung eine gewisse und erwünschte Gewähr gegen einen Missbrauch der Einrichtung.
    In den Schlussabsätzen der §§ 64 und 66 ist die eingehende Regelung sowohl der Initiative, als auch des Referendums besonderen, zu erlassenden Gesetzen vorbehalten worden.
  8. Entsprechend dem im Punkt I 8 beider fürstl. Entschliessungen aufgestellten Grundsatz befasst sich das III. Hauptstück der Regierungsvorlage mit einer eingehenden Umschreibung der Staatsaufgaben, wobei wieder die schweizerischen Kantonalverfassungen, sowie der Entwurf des Herrn Abg. Dr. Beck benützt wurden.
  9. Die Regelung der Zoll- und handelspolitischen Beziehungen zur Schweiz ist in die Wege geleitet und es ist der fürstl. Geschäftsträger in Bern, Herr Legationsrat Dr. Emil Beck mit der Führung der Unterhandlungen betraut (P. I 9 der fürstl. Entschliessung vom 11.IX.1920 und ad II jener vom 13.IX.1920).
    Die gesetzliche Regelung des faktisch bereits vollzogenen Überganges zur Frankenwährung ist noch ausständig. In § 23 der Regierungsvorlage ist die Regelung des Münzwesens als Staatsangelegenheit erklärt.
    Eine den Grundsätzen in P. I 9 Abs. 2 entsprechende Regelung des Jagdwesens ist in den §§ 22 und 113 der Vorlage in Aussicht genommen.
    Der Richtlinie in P. I 9 Abs. 3 der fürstl. Entschliessung vom 11. September 1920 ist in § 24 Abs. 2 der Vorlage entsprochen.
    Dem Grundsatz in Punkt I 10 der gleichen Entschliessung entsprechen die Bestimmungen der §§ 29 und 26 der Regierungsvorlage.
  10. Was endlich die im Protokoll vom 14. September 1920 ausgesprochenen Wünsche der Volksparteivertreter anbelangt, erscheint denselben in der Regierungsvorlage gleichfalls Rechung getragen.
    1. Der Regierungssekretär wird in den §§ 93, 89 und 90 als "Landschreiber" bezeichnet (P. I)
    2. Die Bestimmung des ersten Satzes im 2. Abs. des § 104 erfüllt den in Punkt III des Protokolles ausgesprochenen Wunsch der Volksparteivertreter.
    3. Der Forderung ad IV des Protokolles ist in § 105 der Vorlage entsprochen.
    Dass den übrigen, auf die Verfassung bezughabenden Wünschen im Protokoll durch ihnen entsprechende Bestimmungen der Vorlage Rechnung getragen wurde, ist bereits früher ausgeführt worden – siehe oben C, D und F 5.

Soweit für die Ausarbeitung der Regierungsvorlage nicht durch die Abmachungen vom September 1920 festgelegte Richtlinien massgebend waren, habe ich bei Verfassung der Vorlage jene Grundsätze beobachtet, auf die ich schon am 8. März 1921 als Regierungsvertreter in der Generaldebatte hingewiesen habe; meine damaligen Ausführungen sind meines Erinnerns wörtlich in Sitzungsprotokoll aufgenommen worden.

III. Die Ergebnisse der Kommissionsberatungen

Die Regierungsvorlage wurde in der Sitzung des Landtages vom 8. März 1921 der damals gewählten siebengliederigen Verfassungsreformkommission zugewiesen. Diese hat in zwei ganztägigen Sitzungen den Entwurf einer eingehenden Beratung unterzogen und die in den Sitzungsprotokollen niedergelegten Beschlüsse gefasst. [26]

Zu den einzelnen Beschlüssen der Kommission, insbesondere dieselbe nicht bloss stilistische Verbesserungen der Vorlage oder Abänderungsanträge ohne prinzipielle Bedeutung enthalten, ist Folgendes zu bemerken.

§ 2. Die Einschaltung der §§ 79 und 80 bezweckt, einerseits klarzulegen, was unter "parlamentarischer Grundlage" zu verstehen ist und andererseits den parlamentarischen Charakter der Regierung betonen.

§ 11. Durch die in früheren Jahren ab und zu erfolgte Schaffung von Stellen ohne Zustimmung des Landtages sind Verhältnisse eingetreten, die eine Abhilfe wünschenswert erscheinen lassen. Diese soll darin gefunden werden, dass von nun an ständige Beamtenstellen nur mit Zustimmung des Landtages geschaffen werden dürfen.

§ 13. Durch die Zitierung des § 51 und die von der Kommission beantragte neue Fassung des letzteren § wird der Inhalt und Zweck der bei einem Thronwechsel einzuberufenden ausserordentlichen Sitzung des Landtages umschrieben.

§ 22. Die Einschaltung "und Bergwesen" mag zwar für heute noch nicht aktuell erscheinen, könnte es aber in der Folge werden.
In Betreff der Ausarbeitung eines Jagdgesetzentwurfes habe ich in Wien und Feldsberg dahin Fühlung genommen, dass ein mit dem Forstwesen vollkommen vertrauter Beamter des Fürsten auf dessen Besitzungen damit betraut wird, an Hand ihm von der Regierung beizustellender Grundlagen, in denen die besonderen Verhältnisse des Landes in jagdlicher Beziehung darzustellen sind, einen modernen Jagdgesetzentwurf auszuarbeiten. [27] Diese Grundlagen dürften wohl zweckmässig auf Grund einer mit Vertretern des Ober- und Unterlandes abzuhaltenden Besprechung durch den Herrn Forstverwalter [Julius] Hartmann ausgearbeitet werden.

§ 23. Die beantragte Änderung nimmt darauf Bedacht, dass im Laufe der Zeit auch Papiergeld, öffentliche Schuldtitel u.s.w. in Umlauf gesetzt werden könnten.

§ 27. Die Ausübung der Parteienvertretung entbehrt dermalen gänzlich einer gesetzlichen Regelung. Eine solche ist bei dem starken öffentlichen Interesse am Bestand einer unter besondere Cautelen gestellten Anwaltschaft auf die Dauer nicht zu entbehren.

§ 37. Die Auslassung der Worte "gesetzlich anerkannten" ist darin begründet, dass zur Zeit gesetzliche Bestimmungen, durch welche andere Konfessionen, als die römisch-katholische, anerkannt würden, überhaupt nicht bestehen.

§ 40. Die neuen Fassung bezweckt, ein Zensurrecht des Staates gegenüber den namentlich in sittlicher Beziehung durchaus nicht immer einwandfreien Kinoaufführungen und anderen öffentlichen Schaustellungen zu wahren.

§ 46. Die Neuformulierung dieses § wird erst nach durchgeführter Volksabstimmung vorgenommen werden können.

§ 48. Die Bestimmung, dass eine Vertagung, Schliessung oder Auflösung nur vor dem versammelten Landtage ausgesprochen werden kann, bezweckt, dem Landtage noch für alle Fälle Gelegenheit zu geben, den Landesausschuss zu wählen.

§ 51. Siehe die Bemerkung zu § 13!

§ 58. Durch die vom Ausschuss beantragte Abänderung wird das Diremtionsrecht des Vorsitzenden auf jene Abstimmungen beschränkt, welche Wahlen zum Gegenstande haben.

§ 64. Die Kommission wollte das Erschwernis der Vorlage eines ausgearbeiteten Gesetzentwurfes fallen lassen und hat dieses nur für den im vorletzten Absatz des § 66 vorgesehenen Fall aufrechterhalten, da ja nur ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf, der im Wege des Referendums angenommen wird, den bezüglichen Beschluss des Landtages vertreten kann.

Der von der Kommission beantragte, zwischen Absatz 2 und 3 neu einzuschaltende Absatz entspricht der schon in sehr vielen parlamentarisch regierten Staaten entweder gesetzlich oder durch Vereinbarungen der Parteien eingeführten sogenannten Bedeckungsklausel und bezweckt, zu verhindern, dass aus Popularitätsgründen von den Abgeordneten Anträge eingebracht werden, deren Annahme eine unter Umständen sehr empfindliche Belastung des Staatshaushaltes mit sich bringen kann, ohne dass die Antragsteller Gefahr laufen, für die finanziellen Folgen solcher Anträge die Verantwortung mittragen zu müssen.

Aus dem gleichen Grunde ist die Einbringung des Bedeckungsvorschlages auch in den Referendumsparagraphen 66 aufgenommen worden.

§ 79. Die von der Kommission beantragte neue Fassung bedeutet ein Zurückgehen auf die vom Landtag im Dezember 1918 gefassten und vom Landesfürsten damals genehmigten Beschlüsse. [28] Die Zitierung des § 45 bezweckt, die Beantwortung der Frage, ob der in Aussicht genommene Regierungschef das Vertrauen des Volkes geniesst, dem Landtag als dem gesetzmässigen Organe der Gesamtheit der Landesangehörigen zu überlassen und es so entbehrlich zu machen, dass jedesmal, so oft die Stelle des Regierungschefs neu zu besetzen ist, eine Volksabstimmung stattfinde.

§ 81. Durch die von der Kommission beantragte Fassung kommt zum Ausdruck, dass das Amt eines Regierungschefs von einem ständigen, besoldeten Beamten zu versehen ist.

§ 82. Die neue Fassung bezweckt, die Kumulierung von Staatsanstellungen mit dem Amt eines Regierungsrates zu verhindern, ohne es einem Staatsangestellten unmöglich zu machen, ein solches Amt anzunehmen.

§ 90. Der 3. Absatz, dessen Beifügung die Kommission beantragt hat, bezweckt, zu verhindern, dass im Wege der Majorisierung des Regierungschefs vom Regierungskollegium gefasste, gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen verstossende Beschlüsse vom Regierungschef in Vollzug gesetzt werden müssen, ehe die Beschwerdeinstanz sich über die nach Ansicht des Regierungschefs obwaltenden Bedenken in der gedachten Richtung geäussert hat. Als Vorbild diente der Kommission jene Bestimmung der Gemeindeordnung, zufolge deren ein gleiches Recht dem Gemeindevorsteher eingeräumt ist.

Die gleiche Bestimmung findet sich beispielsweise auch in fast allen österreichischen Landesgesetzen, betreffend die Gemeindeordnung.

§ 94. Die von der Kommission beantragte Fassung bedeutet ein Zurückgreifen auf die im ganzen und grossen bewährte Bestimmung des § 16 der bestehenden Amtsinstruktion [29] und ermöglicht zugleich die ressortweise Behandlung der Geschäfte, indem nur die Endentscheidung der kollegialen Behandlung vorbehalten wird.

§ 97. Die Kommission liess sich von der zutreffenden Erwägung leiten, dass in der Beschwerdeinstanz der Hauptsache nach über Rechtsfragen zu entscheiden sein wird, weshalb es geboten erscheine, das rechtskundige Element in der Beschwerdeinstanz zu stärken.

§105. Die Kommission ging von der Erwägung aus, dass mit Rücksicht auf die beschränkten Verhältnisse des Landes der Staatsgerichtshof einfacher zu gestalten sein und dass hinsichtlich seiner Besetzung dieselbe Rücksicht geboten erschiene, wie bei der Zusammensetzung der Beschwerdeinstanz, da auch der Staatsgerichtshof fast ausschliesslich über reine Rechtsfragen zu erkennen haben wird.

§113. Die Einschaltung der "statutarischen Bestimmungen" erfolgte deshalb, weil verschiedene, die innere Einrichtung halb öffentlicher Korporationen, wie Alpgenossenschaften u.s.w., regelnde Statuten derzeit noch Bestimmungen enthalten, die mit dem Geiste der neuen Verfassung nicht wohl vereinbarlich erscheinen.

Bemerkenswert ist, dass meines Erinnerns alle Beschlüsse der Verfassungsreformkommission bis auf jenen zu § 79 einhellig gefasst wurden. Da der bezüglich der Fassung des § 79 gefasste Beschlusse der Kommission keineswegs der einzige ist, der von den in den Septemberverhandlungen festgelegten Richtlinien abweicht, hat die Kommission durch ihr Verhalten gegenüber der Regierungsvorlage einhellig ihrer Anschauung Ausdruck gegeben, dass durch die Festlegung dieser Richtlinien wohl die Regierung verpflichtet werden konnte, einen denselben Rechnung tragenden Regierungsentwurf einzubringen, der Landtag aber nicht behindert sei, von diesen Richtlinien abweichende Beschlüsse zu fassen.

IV. Die weitere Behandlung der Regierungsvorlage und der Kommissionsanträge im Landtage

Die Fortsetzung der Beratung über die Verfassungsrevisionsvorlage wird auf die Tagesordnung der nächsten Landtagssitzung zu stellen sein. [30] Im Hinblick auf die Bestimmung des § 121 der geltenden Verfassung empfiehlt es sich, für ein möglichst vollzähliges Erscheinen der Abgeordneten Vorsorge zu treffen! [31] Die Kommissionsbeschlüsse werden den Abgeordneten mit der Einladung zur Sitzung zugestellt werden müssen.

Die Abgeordneten Dr. Beck und Schädler, möglicherweise auch der Abgeordnete [Albert] Wolfinger, werden sich jedenfalls auf den Standpunkt stellen, dass angesichts der im September 1920 ergangenen fürstlichen Entschliessungen und der durch dieselben gewissermassen im voraus sanktionierten Vereinbarungen der Landtag überhaupt nicht berechtigt sei, Beschlüsse zu fassen, die sich mit diesen Abmachungen nicht decken.

Dieser Standpunkt kann entweder schon bei der nächsten Sitzung des Landtages, die sich mit der Verfassungsfrage beschäftigen wird, oder aber dann geltendgemacht werden, sobald der Landtag die Kommissionsanträge zum Beschluss erhoben haben wird und die Frage der Erteilung der Sanktion zu lösen sein wird.

Im einen, wie im anderen Falle ist dem Standpunkte der Minderheit dasjenige entgegenzuhalten, was ich schon unter I ausgeführt habe. Insbesonders wird auch darauf zu verweisen sein, dass Kabinettsdirektor Martin und ich bei den Septemberverhandlungen wiederholt und nachdrücklich betonten, dass wir keinerlei Garantie dafür übernehmen, wie sich der Landtag als der eine der beiden gesetzgebenden Faktoren zu dem stellen werde, was den Gegenstand der damaligen Unterhandlungen und Vereinbarungen gebildet hat.

Macht die Minderheit den angedeuteten Standpunkt schon in der Sitzung des Landtages, sei es gleich zu Beginn oder im Laufe der Debatte, sei es am Schlusse der Beratungen bei der sogenannten dritten Lesung (§ 30 der geltenden Geschäftsordnung für den Landtag) [32] geltend, so entsteht die Frage, wie sich der Regierungsvertreter dazu zu verhalten hat.

Ohne dem Herrn derzeitigen Chef der fürstlichen Regierung irgendwie vorgreifen zu wollen, gestatte ich mir nachstehend meine Ansicht über diesem Punkt zu äussern.

Meine prinzipielle Ansicht über das Mass der vom Fürsten und der Regierung durch die Abmachungen vom September 1920 eingegangenen Verpflichtungen habe ich bereits schon sub I dargelegt. Ich betrachte diese Verpflichtungen als bisher dadurch erfüllt, dass die Regierung einen, den Abmachungen entsprechenden Entwurf der Verfassungsrevision als Regierungsvorlage im Landtag eingebracht hat. Beschliesst der Landtag die Verfassungsreform genau der Vorlage entsprechend, so ist die Regierung verpflichtet, beim Landesfürsten die Sanktion der Landtagsbeschlüsse zu beantragen und der Fürst seinerseits ist meines Erachtens durch die die Septemberabmachungen genehmigenden Entschliessungen und durch den der Regierung erteilten Auftrag, eine den Abmachungen entsprechende Regierungsvorlage einzubringen, verpflichtet, diese Sanktion zu erteilen.

Beschliesst der Landtag Abänderungen der Regierungsvorlage, die hinter den in den fürstlichen Entschliessungen und in der Regierungsvorlage gemachten Zugeständnissen zurückbleiben, so ist die Regierung trotz der Abmachungen vom September 1920 jedenfalls berechtigt, dem Landesfürsten die Sanktionierung der Beschlüsse des Landtages zu empfehlen und ebenso ist auch der Landesfürst durch die Septemberabmachungen nicht behindert diese Sanktionierung vorzunehmen. Es ergibt sich dies aus der Bestimmung des § 24 der geltenden Verfassung (Absatz 1), [33] aus der Einleitung zu Punkt I der Höchsten Entschliessung vom 11. September 1920, aus dem von mir wiederholt bei den Septemberverhandlungen gemachten Vorbehalte, dass der Landtag den getroffenen Abmachungen gegenüber souverän sei und endlich aus der Erwägung, dass es geradezu ein Unding wäre, sich auf den Standpunkt zu stellen, es könne nun nach den Septemberverhandlungen überhaupt keine andere Verfassungsrevision beschlossen werden, als eine solche, die diesen Abmachungen durchaus entspreche. Die Wahrscheinlichkeit liegt nämlich sehr nahe, dass, wollte man den Landtag auch noch so oft auflösen, aller Wahrscheinlichkeit nach für eine genau den Abmachungen entsprechende Revision nie die in § 121 der jetzigen Verfassung geforderte Mehrheit zu finden sein würde. Es bliebe dann nichts anderes übrig, als entweder es für alle Ewigkeit bei der jetzt geltenden Verfassung zu belassen, deren Reformbedürftigkeit ja, wenn auch nicht in gleichem Masse, von allen Seiten anerkannt wird, oder aber dem Fürsten einen Staatsstreich in der Richtung zumuten, dass er einseitig und ohne Mitwirkung des Landtages dem Lande eine den Abmachungen entsprechende Verfassung aufoktroyieren soll. Ein solches Oktroi liesse sich auch nicht durch die Bestimmung des Schlusssatzes in § 24 der geltenden Verfassung rechtfertigen, [34] da ein dieser Bestimmung entsprechender Fall nach keiner Richtung vorliegt.

Es ist auch möglich, dass die Minorität, sei es im Landtage, sei es ausserhalb desselben, speziell in der Presse in Verfechtung ihres Standpunktes fordern wird, dass die Regierung, falls der Landtag die Regierungsvorlage nicht schlankweg akzeptiert, ihre Demission zu geben habe und dass sie nicht nur der Regierung, sondern auch dem Fürsten einen Wortbruch vorwerfen wird.

Für eine Demission der Regierung liegt ein Anlass nur dann vor, wenn der Landtag durch seine Beschlüsse von der Regierung etwas fordert, was sie angesichts der Bestimmungen der geltenden Verfassung oder zufolge von ihr eingegangener Verpflichtungen nicht leisten zu können glaubt. Da nach dem oben Gesagten für die Regierung ein Grund, sich bis zur Demission mit dem von ihr eingebrachten Entwurfe zu identifizieren, nicht vorliegt, so braucht sie auch nicht zu demissionieren, wenn der Landtag mit seinen Beschlüssen hinter den im September gemachten Konzessionen zurückbleibt. Ob der Vorwurf eines Wortbruches mit Recht erhoben werden kann, bestimmt sich nach dem Masse der eingegangenen Verpflichtungen und da diese wie bereits dargelegt, nicht weiter gehen, als dass ein den Abmachungen entsprechender Entwurf einzubringen war, was auch tatsächlich geschehen ist, so kann von einem Wortbruche ebenfalls nicht die Rede sein. Es entsteht nur die Frage, wie sich der Regierungsvertreter dazu verhalten soll, wenn die Minorität in einer der angegebenen Arten im Landtage ihren vorhin gekennzeichneten Standpunkt herauskehrt. Er hat die Wahl, den gegenteiligen Standpunkt entweder durch die Abgeordneten der Majorität vertreten zu lassen und sich selbst dazu gar nicht zu äussern, oder aber ihn selbst, sei es auch unter Mithilfe der Majorität, im Hause zu vertreten.

Da einmal der Zeitpunkt, in welchem die Regierung ihre Stellungnahme zu kennzeichnen hat, doch kommen muss und zwar in dem Augenblick, wo sie die Landtagsbeschlüsse zur Sanktion vorzulegen, bezw. die vom Fürsten sanktionierten Beschlüsse mit ihrer verantwortlichen Gegenzeichnung zu versehen hat, so erschiene es mir fast richtiger, gleich offen bei der ersten, sich durch einen allfälligen Vorstoss der Minorität bietenden Gelegenheit Farbe zu bekennen und in aller Kürze, aber doch mit aller Bestimmtheit den von mir dargelegten Standpunkt – falls ihn der Herr Regierungschef teilt – zu vertreten. Teilt der Herr Regierungschef diesen Standpunkt nicht, d.h. ist er der Ansicht, dass er von den Septemberabmachungen abweichende Beschlüsse des Landtages beim Landesherrn nicht befürwortend zur Sanktion vorlegen könne, dann allerdings müsste er dies schon im Hause erklären und, wenn trotzdem der Landtag in der nach § 121 der Verfassung erforderlichen Mehrheit den Kommissionsanträgen entsprechend beschliessen sollte, seine Demission geben.

Einen etwas eigentümlichen Anstrich erhält der Fall dadurch, dass die gegenwärtige "Regierungsvorlage" nicht eigentlich eine solche im strengen Sinne des Wortes ist, da dieselbe nicht, wie es eigentlich in Gemässheit der Bestimmungen des 1. Absatzes der §§ 11 und 14 der Amtsinstruktion hätte geschehen sollen, von der Regierung, sondern nur von mir selbst verfasst und im Landtage eingebracht wurde. Sollte diese Seite der Sache angeschnitten werden, so dürfte zweckmässigerweise darauf verwiesen werden, dass nach § 41 der geltenden Verfassung das Recht der Initiative in der Gesetzgebung, das heisst die Einbringung von Gesetzesvorschlägen, sowohl dem Landesfürsten, als dem Landtage zusteht und dass nach § 3 der Amtsinstruktion der Regierungschef die Geschäfte zu besorgen hat, welche ihm unmittelbar vom Fürsten übertragen werden und die in diesem § nur eine beispielsweise, nicht aber eine erschöpfende Aufzählung gefunden haben. Ein solcher Fall liegt hier vor.

Ich glaube aber kaum, dass diese Seite des Falles im Landtage zur Erörterung gelangen wird und der Regierungsvertreter hat jedenfalls keinen Anlass, sich mit derselben zu befassen, solange sie nicht im Hause angeschnitten wird.

Sollte die Minorität ihren Standpunkt in der Presse oder in öffentlichen Versammlungen geltendmachen, so wäre dafür Vorsorge zu treffen, dass sowohl in der Regierungspresse wie auch in von der Bürgerpartei zu veranstaltenden Versammlungen der gegenteilige Standpunkt unter Benützung dessen, was ich oben ausführte, nachdrücklichst vertreten wird, wobei es sich empfehlen dürfte, mit einfliessen zu lassen, dass jenen Herren, die namens der Volkspartei im September mit uns die Unterhandlungen führten, offenbar die elementarsten parlamentarischen Begriffe fremd gewesen zu sein scheinen, wenn sie sich damals mit der ihnen gegebenen Zusage begnügten und heute aus derselben Folgerungen zu ihren Gunsten ableiten wollen, die man aus denselben schlechterdings nicht ableiten kann. Sie hätten, wenn sie schon das im Auge hatten, was sie heute vertreten wollen, damals eben auf eine Einigung mit der anderen Partei im Sinne ihrer Wünsche und Forderungen dringen können, anstatt es uns geradezu als einen Vertrauensmissbrauch vorzuwerfen, dass wir im Zuge der Verhandlungen auch mit den Vertretern der Bürgerpartei Fühlung nahmen.

Am Schlusse der Behandlung dieser prinzipiellen Frage will ich auch noch erwähnen, welchen Standpunkt ich in der Verfassungsreformkommission vertreten habe. Ich erklärte, dass ich natürlich nicht in der Lage sei, zu Abänderungen der, den getroffenen Abmachungen entsprechenden Regierungsvorlage mein Einverständnis zu erklären, doch halte ich es nicht für die Aufgabe des Regierungsvertreters, bei den Kommissionsverhandlungen stumm dazusitzen, sondern fühle mich verpflichtet, der Kommission bei Formulierung von Beschlüssen u.s.w. beratend beizustehen. Darauf habe ich mich auch bei den beiden Sitzungen der Kommission beschränkt und ich glaube damit im Zusammenhange mit meiner gleich zu Beginn der Beratungen abgegebenen Erklärung, nicht über den mir gesteckten Rahmen hinausgegangen zu sein.

Die weitere technische Behandlung der Regierungsvorlage und der Kommissionsbeschlüsse im Landtage ist durch die Bestimmungen der §§ 29 und ff. der Geschäftsordnung für den Landtag vorgezeichnet. Mit Rücksicht auf den zu § 46 der Vorlage gefassten Kommissionsbeschluss wird, wenn alle übrigen Bestimmungen der Vorlage, bezw. alle übrigen Kommissionsbeschlüsse angenommen werden, der Landtag auch über den Antrag zu § 46 zu beschliessen haben; sodann wird die Volksabstimmung durchzuführen sein und es wird die Kommission auf Grund ihres Ergebnisses eine Formulierung des § 46 zu beantragen haben. Jedenfalls sollte sich der Landtag bei Fassung des Beschlusses über den Antrag zu § 46 auch dahin aussprechen, dass die Kommission beauftragt wird, im Sinne jener Grundlagen mit der Formulierung vorzugehen, welche wenigstens die relative Mehrheit bei der Volksabstimmung erlangt. Es lässt sich kaum voraussehen, dass beim Vorliegen dreier Anträge, wie sie der Kommissionsbeschluss alternativ vorsieht, einer derselben sicher die absolute Mehrheit erlangen wird.

Hat die Volksabstimmung stattgefunden, so wird der Landtag über den von der Kommission zu stellenden Antrag betreffs Formulierung des § 46 zu beschliessen und erst dann die dritte Lesung der ganzen Verfassungsrevision vorzunehmen haben. Ergibt sich bei derselben, wie vorauszusehen, nicht Stimmeneinhelligkeit, wohl aber die in § 121 der Verfassung geforderte Mehrheit, so ist das ganze Reformwerk, wie es aus den Beschlüssen bei der zweiten Lesung hervorgegangen ist, in einer neuerlichen Landtagssitzung der dritten Lesung zu unterziehen.

V. Schlussbemerkung

Ich glaube, durch die vorstehenden Ausführungen und Darlegungen ad I–IV der sich voraussichtlich ergebenden Möglichkeiten erschöpfend gedacht und zugleich den Herrn Regierungschef über alle bisherigen Vorkommnisse in ausreichendem Masse informiert zu haben. Selbstredend bin ich zu jeder weiteren Auskunft oder Aufklärung jederzeit gerne bereit.

Sollte etwa die Minorität sich auf Punkt III der fürstlichen Entschliessung vom 11. September 1920 berufen und daraus eine Verpflichtung der Majorität zur Annahme der Regierungsvorlage ableiten wollen, so kann die Majorität sich ruhig auf den Standpunkt stellen, dass sie im September 1920 überhaupt nicht gefragt worden sei und sich mit den damals gemachten Zugeständnissen nie einverstanden erklärt, sondern sich ihre volle Freiheit der Stellungnahme im Landtage vorbehalten habe.

______________

[1] LI LA PA 013/013/4. Das Dokument stammt aus dem Nachlass von Josef Ospelt. Erhalten sind offenbar lediglich Fotokopien. Als der Nachlass ab 1997 von den Nachkommen Ospelts dem Liechtensteinischen Landesarchiv übergeben wurde, war das Original, das zu Beginn der 1990er Jahre noch vorhanden war, nicht mehr aufzufinden.
[2] Zu den "Schlossverhandlungen" vom 10.–15.9.1920 vgl. LI PA VU, Schlossabmachungen, Nr. 5, Protokoll von Gustav Schädler, 16.9.1920.
[3] Nicht aufgefunden.
[4] LI PA VU, Schlossabmachungen, Nr. 7, Entschliessung von Johann II., 11.9.1920. Diese und alle im Folgenden erwähnten Beilagen fehlen im Akt.
[5] LI PA VU, Schlossabmachungen, Nr. 8, Modifikationen der Entschliessung von Johann II., 13.9.1920.
[6] Vgl. L.Vo., Nr. 75, 18.9.1920, S. 1 ("Zur neuen Landespolitik").
[7] LI PA VU, Schlossabmachungen, Nr. 9, Protokoll, verm. 15.9.1920.
[8] Anton Walser, Wilhelm Beck, Gustav Schädler, Felix Hasler, Alois Frick und Andreas Vogt.
[9] LI LA LTA 1921/S04/2, Protokoll der Landtagssitzung vom 8.3.1921.
[10] Konstitutionelle Verfassung vom 26.9.1862 (LI LA SgRV).
[11] Am 26.2.1921 fand in Vaduz eine aus Kreisen der Volkspartei organisierte Demonstration wegen der Briefmarkenfrage sowie eine grössere Gegendemonstration von Anhängern der Bürgerpartei statt. Vgl. LI LA SF 01/1921/027, Peer an Kabinettsrat Josef Martin, 27.2.1921; L.Vo., Nr. 17, 2.3.1921, S. 1 ("Ein denkwürdiger Tag"). Die Gegendemonstranten wählten gemeindeweise "Vertrauensmänner", die sich mit Peer, Landtagspräsident Friedrich Walser und den Abgeordneten in den Landtagssaal begaben und dort eine Reihe von Beschlüssen fassten (LI LA SF 01/1921/208, Friedrich Walser an Regierung, 26.2.1921). Dabei sprachen sie Peer "ihr vollstes Vertrauen aus" und beantragten, es solle "ehestens" eine Volksabstimmung über das weitere Verbleiben Peers im Amte veranlasst werden.
[12] Die Volksabstimmung vom 28.3.1921 ergab eine Mehrheit von 61,8% für das Verbleiben Peers im Amt.
[13] LI PA VU, Schlossabmachungen, Nr. 12, Telegramm Anton Walser an Josef Martin, 30.3.1921. Vgl. auch LI PA VU, Schlossabmachungen, Nr. 13, Walser an Martin, 30.3.1921.
[14] LI PA VU, Schlossabmachungen, Nr. 14, Telegramm Josef Martin an Anton Walser, 31.3.1921; LI PA VU, Schlossabmachungen, Nr. 15, Telegramm Kabinettskanzlei an Walser, 31.3.1921.
[15] O.N., Nr. 23, 26.3.1921, S. 2 ("Eine Anfrage"); O.N., Nr. 21, 16.3.1921, S. 1 ("Landtags-Verhandlungen vom 8. März 1921").
[16] O.N., Nr. 76, 22.9.1920, S. 1 ("Zur Entwirrung der Landeskrise").
[17] O.N., Nr. 20, 12.3.1920, S. 1 ("Landtagssitzung vom 8. März 1921").
[18] O.N., Nr. 21, 16.3.1921, S. 1 ("Landtags-Verhandlungen vom 8. März 1921").
[19] Am 9.5.1920 hatte die Volkspartei eine Demonstration in Vaduz organisiert, an der – nach eigenen Angaben – mehr als 1000 Mann gegen die Berufung eines Ausländers zum Landesverweser protestierten. Vgl. O.N., Nr. 38, 12.5.1920 ("Die grosse Volks-Demonstration vom 9. Mai 1920 in Vaduz, ein historischer Tag").
[20] O.N., Nr. 23, 26.3.1921, S. 2 ("Feststellung").
[21] LI LA RE 1921/0963, Verfassungsentwurf von Josef Peer (1. Fassung), o.D. (vorsanktioniert am 12.1.1921).
[22] LI LA LTA 1921/L03, Verfassungsentwurf von Josef Peer (2. Fassung), o.D. (vor 8.3.1921).
[23] LI LA LTA 1921/S04/2.
[24] Der Verfassungsentwurf von Wilhelm Beck von Mitte Januar 1919 wurde im Juni 1920 in den "Oberrheinischen Nachrichten" veröffentlicht (O.N., Nr. 47, 12.6.1920, S. 1; Nr. 48, 16.6.1920, S. 1; Nr. 49, 19.9.1920, S. 1; Nr. 50, 23.6.1920, S. 1f.; Nr. 51, 26.6.1920, S. 1; Nr. 52, 30.6.1920, S. 2 ("Verfassungs-Entwurf des Fürstentums Liechtenstein")).
[25] Gesetz vom 5.10.1920, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundes-Verfassungsgesetz), StGBl. 1920 Nr. 450.
[26] LI LA LTA 1921/L03, Bericht über die Beschlüsse der Verfassungskommission, o.D.
[27] Der Entwurf zum neuen Jagdgesetz vom 30.10.1921 (LGBl. 1921 Nr. 16) wurde ausgearbeitet durch Zentralforstdirektor Anton Anderka. Vgl. LI LA RE 1921/1786.
[28] LI LA SF 01/1918/044, Landtagspräsidium an Prinz Karl, 10.12.1918.
[29] Fürstliche Verordnung vom 30.5.1871 über die Trennung der Justizpflege von der Administration (mit Amtsinstruktion für die Landesbehörden des Fürstentums Liechtenstein), LGBl. 1871 Nr. 1.
[30] Der Landtag behandelte die Verfassungsfrage erst wieder am 24.8.1921 (LI LA LTA 1921/S04/2).
[31] Nach § 121 der Verfassung vom 26.9.1862 bedürfen Verfassungsänderungen der Stimmen aller anwesenden Abgeordneten oder an zwei aufeinander folgenden Sitzungen der Stimmen von drei Vierteln der anwesenden Abgeordneten.
[32] Geschäftsordnung vom 29.3.1863 für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein, LGBl. 1863 Nr. 1.
[33] Nach § 121 der Verfassung vom 26.9.1862 darf ohne Mitwirkung und Zustimmung des Landtages kein Gesetz gegeben, aufgehoben, abgeändert oder authentisch erklärt werden.
[34] § 24 Schlusssatz der Verfassung vom 26.9.1862 gibt dem Fürsten das Recht, "in dringenden Fällen das Nöthige zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staates" vorzukehren.