Die Schweiz übermittelt Liechtenstein den zweiten Entwurf des Zollvertrags


Note des Eidgenössischen Politischen Departements an die Gesandtschaft Bern [1]

18.1.1923, Bern

Mit Beziehung auf die geschätzte Note, [2] durch welche die Fürstlich Liechtensteinische Regierung dem eidgenössischen Politischen Departement die Stellungnahme der Fürstlichen Regierung zu dem schweizerischen Entwurf eines Vertrages über den Zollanschluss des Fürstentums an die Eidgenossenschaft [3] zur Kenntnis gebracht hat, beehrt sich das Politische Departement der Fürstlichen Gesandtschaft mitzuteilen, dass der Bundesrat den Ausführungen und Gegenvorschlägen der Fürstlichen Regierung grösste Aufmerksamkeit und eingehende Prüfung hat zuteil werden lassen. Auf Grund der Anträge der zuständigen eidgenössischen Departemente ist der Vertragsentwurf einer nochmaligen Durchsicht und Bereinigung unterzogen worden, wobei nach Möglichkeit den von der Fürstlichen Regierung zum Ausdruck gebrachten Wünschen Rechnung getragen worden ist. Wenn auch die tatsächlichen Verhältnisse in einigen, meist nebensächlichen Punkten eine Berücksichtigung der in der oberwähnten geschätzten Note vorgeschlagenen Lösungen nicht zuliessen, so ist doch anzunehmen, dass der endgiltige Entwurf, den das Politische Departement, im Auftrag des Bundesrates, der Fürstlichen Gesandtschaft als Anlage [4] zu der vorliegenden Note überreichen darf, im allgemeinen den von der Fürstlichen Regierung vertretenden Gesichtspunkten gerecht wird. Das Politische Departement gestattet sich, hinzuzufügen, dass nach Auffassung des Schweizerischen Bundesrates weitere Verhandlungen und Erörterungen über die mit dem Vertrag verbundenen Fragen im gegenwärtigen Zeitpunkte wohl kaum mehr irgendwelche Ergebnisse versprechen dürften, da eine vollkommene Würdigung der betreffenden Verhältnisse vielfach erst nach Durchführung des Vertrages möglich sein wird. Sofern die Fürstliche Regierung aber gewisse Änderungen bloss formeller Art an den Vertragsbestimmungen als angebracht erachten sollte, werden die schweizerischen Behörden bezügliche Anregungen, soweit tunlich, noch gerne berücksichtigen.

Zur nähern Begründung der im beigefügten Entwurf vorgesehenen Regelung der von der Fürstlichen Regierung aufgeworfenen Fragen darf das Politische Departement im einzelnen nachstehendes bemerken:

Der Artikel 1 enthält nunmehr den von der Fürstlichen Regierung vorgeschlagenen Absatz 2, welcher jedoch am Schluss redaktionell abgeändert worden ist. Gegenwärtig bestehen nämlich im interkantonalen Verkehr keine Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, weshalb die Bestimmung eine auf die Zukunft gerichtete Fassung erhalten musste.

Der dem Artikel 4, Ziffer 2, von der Fürstlichen Regierung gegebenen Auslegung kann vom Bundesrat in dieser Form nicht zugestimmt werden, da es äusserst schwer halten würde, eine Ausscheidung der Artikel vorzunehmen, deren Anwendbarkeit durch den Zollanschluss bedingt ist. So stehen beispielsweise die Vorschriften über die Fleischbeschau mit dem Zollanschluss in keinem untrennbaren Zusammenhange; indessen kann gleichwohl nicht davon Umgang genommen werden, dass diese Vorschriften im Fürstentum gehandhabt werden, weil sonst die Gefahr besteht, dass infolge des Wegfalls bei der Kontrolle an der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze Fleisch in die Schweiz eingeführt wird, das den schweizerischen strengen Kontrollvorschriften nicht entspricht. Ebenso verhält es sich bei der Viehseuchenpolizei, der Epidemienpolizei usw. Dem Fürstentum würde eben grundsätzlich in Bezug auf die fragliche Bundesgesetzgebung die Stellung eines Kantons zukommen, und diese Gesetzgebung würde ihm gegenüber in gleicher Weise wie gegenüber den Kantonen zur Durchführung gelangen. Das Nähere hierüber zu bestimmen, ist Sache der Ausführungsvorschriften, die auch, wenn die Übergangsbestimmungen der einzelnen Gesetze und Verordnungen nicht ausreichen sollten, gegebenenfalls eine besondere Anpassungsfrist vorsehen können.

Der Artikel 5 des ersten Entwurfes ist aufgehoben und seine Ziffer 2 als zweiter Absatz dem Artikel 4 angefügt worden. Es ist in der jetzigen Fassung lediglich von der Beitragspflicht des Bundes im allgemeinen die Rede, da eine direkte Entschädigungspflicht des Bundes gegenüber den Privaten in der in Anlage 1 erwähnten Gesetzgebung kaum vorkommen dürfte. Vielmehr beteiligt sich die Eidgenossenschaft nur indirekt an der Schadenstragung, indem die Bundesgesetzgebung den Kanton als entschädigungspflichtig erklärt, dabei aber gleichzeitig die Gewährung von Subventionen durch den Bund statuiert. Die Entschädigungen, welche die Eidgenossenschaft an das Fürstentum zu leisten hat, sollen einheitlich im siebten Abschnitt des Vertrages geregelt werden.

Der zweite Vorbehalt, den der frühere Artikel 5 enthalten hatte, nämlich die fremdenpolizeilichen Vorschriften, ist weggefallen, denn seit der Überreichung des ersten Entwurfes hat sich die Sachlage insoweit geändert, als die fremdenpolizeilichen Funktionen den schweizerischen Zollorganen übertragen worden sind. Wenn nunmehr wieder besondere Polizeiposten für diese Funktionen eingerichtet werden sollten, würde dies mit einer Auslage von ca. Fr. 60'000 jährlich verbunden sein, deren Übernahme die Eidgenossenschaft dem Fürstentum nicht wohl von vornherein zumuten möchte, die sie aber anderseits auch nicht selbst übernehmen oder den Grenzkantonen überbinden kann. Es könnte deshalb daran gedacht werden, Bestimmungen in den Vertrag aufzunehmen, welche die Verpflichtungen zum Gegenstande haben, die das Fürstentum einzugehen hätte, um eine Gefährdung schweizerischer Interessen zu vermeiden. Doch hält es äusserst schwer, alle Möglichkeiten vorauszusehen und die Vertragsbestimmungen so zu formulieren, dass die Innehaltung der schweizerischen fremdenpolizeilichen Vorschriften gewährleistet ist. Auch muss mit einer Änderung des schweizerischen geltenden Rechts gerechnet werden, sodass möglicherweise in absehbarer Zeit die Vertragsbestimmungen sich mit dem schweizerischen internen Rechte nicht mehr decken würden.

Unter diesen Umständen wird die praktisch allein richtige Lösung dahingehen, dass das Fürstentum von sich aus diejenigen Massnahmen trifft, welche zur Vermeidung der Umgebung der schweizerischen Vorschriften über Fremdenpolizei, Niederlassung und Aufenthalt etc. als geboten erscheinen. Im sechsten Abschnitt des Vertragsentwurfes findet sich die Frage nunmehr in der Weise geregelt, dass im Artikel 33 der Grundsatz vorangestellt wird, dass das Fürstentum sich gegebenenfalls verpflichte, der Eidgenossenschaft die Kosten zu ersetzen, welche ihr möglicherweise aus dem Umstand entstehen sollten, dass die Durchführung der fremdenpolizeilichen Grenzkontrolle an der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze nicht mehr durch die schweizerischen Zollorgane ausgeübt werden kann. Hingegen verpflichtet sich die Eidgenossenschaft ihrerseits, im Artikel 34 Hand zu einer Vereinbarung mit dem Fürstentum zu bieten, gemäss welcher die fremdenpolizeiliche Grenzkontrolle an der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze in Wegfall kommen würde, sofern das Fürstentum alle Massnahmen treffe, welche zur Vermeidung der Umgehung der einschlägigen schweizerischen Vorschriften als geboten erscheinen; ob letztere Bedingung zutrifft, muss allerdings dem Bundesrat zur alleinigen Entscheidung überlassen bleiben. [5]

Die Fürstliche Regierung dürfte wohl leicht erkennen, dass die von der Eidgenossenschaft in der vorgesehenen Regelung aufgestellten Garantien angesichts der dermaligen Lage der Dinge unerlässlich sind und dass sich im übrigen aus der Durchführung der Vertragsbestimmungen kaum irgendwelche Schwierigkeiten ergeben werden.

Die Fragen der Arbeitseinreise und der Passkontrolle auf der liechtensteinischen Bahnstrecke finden dadurch ihre Erledigung.

Der neue Artikel 5 enthält eine Bestimmung über eine eventuelle Einführung der schweizerischen Patent- und Markenschutzgesetzgebung im Fürstentum. Es hat sich die Notwendigkeit erwiesen, auch in dieser Hinsicht eine vorsorgliche Regelung zu treffen.

Durch den letzten Absatz des Artikels 8 ist dem Wunsche der Fürstlichen Regierung auf vorherige Anhörung bei Abschluss von Handels- und Zollverträgen mit Österreich Rechnung getragen.

Dem Antrag, die Bestimmung des Artikels 9 in ein besonderes Abkommen zu verweisen, konnte nicht wohl in dieser Form entsprochen werden; dagegen wurde die Bestimmung aus dem Vertrag selbst entfernt und in ein Schlussprotokoll aufgenommen, dem übrigens die gleiche verbindliche Rechtskraft wie dem Vertrage zukommen soll.

In dem Schlussprotokoll hat auch eine Bestimmung über die Sömmerung des liechtensteinischen Viehs in den Vorarlbergeralpen Aufnahme gefunden. Den Bauern des Unterlandes dürfte durch die grundsätzliche Gewährung der Bestossung der Vorarlbergeralpen Genüge getan worden sein, während andererseits unzweideutig festgestellt werden musste, dass die unumschränkte Geltung der schweizerischen viehseuchenpolizeilichen Vorschriften immer vorbehalten bleibt.

Der Vorschlag zu Artikel 15 (jetzt Artikel14) schliesst nicht eine bloss redaktionelle, sondern eine materielle Änderung in sich. Wenn die Zollämter „im Einvernehmen“ mit der Fürstlichen Regierung festgesetzt werden sollen, so will dies besagen, dass die Zolldirektion allfällige Einwendungen der Fürstlichen Regierung anzuhören und diesen vielleicht Rechnung zu tragen hat, weil sonst ein Einvernehmen nicht vorliegt. Es sollte indessen der Zollverwaltung hierin völlig freie Hand gelassen werden, weshalb im Entwurf die Fassung nicht geändert worden ist.

Die schweizerischen Behörden haben gern davon Kenntnis genommen, dass sich die Fürstliche Regierung mit der Österreichischen Regierung in der Frage der Zollabfertigung im Bahnverkehr, die im gegenwärtigen Entwurf durch Artikel 15 geregelt wird, in Beziehung gesetzt und von dieser die Zusicherung erhalten hat, dass das beabsichtigte Vertragsverhältnis zwischen dem Fürstentum und der Eidgenossenschaft ohne Einfluss auf die Entschliessungen Österreichs bezüglich der Beibehaltung oder Verlegung des Zollamts Buchs sein sollte. [6] Das Politische Departement würde es begrüssen, wenn zur Beruhigung der Buchser Bevölkerung eine schriftliche Bestätigung der bezüglichen Erklärung der Österreichischen Regierung beigebracht werden könnte.

Dem Vorschlag der Fürstlichen Regierung betreffend Errichtung eines Zollamts auf der Station Schaan-Vaduz ist die gewünschte Folge gegeben worden in der Meinung, dass die Zollabfertigung auf dieser Station auf das mit den dort anhaltenden Schnellzügen ankommende und abgehende Reisegepäck zu beschränken wäre.

Auf den Antrag, für die im Fürstentum diensttuenden schweizerischen Grenzwächter eine besondere Kokarde einzuführen, konnte nicht eingetreten werden (Artikel 20). Der Hinweis auf eine analoge Bestimmung im Postvertrag [7] erscheint aus dem Grunde nicht ganz zutreffend, weil die Postbeamten grundsätzlich liechtensteinische Staatsangehörige sind, während die Grenzwächter Schweizerbürger sein müssen. Zudem ist zu erwägen, dass das Grenzwachtkorps (im Gegensatz zum Postpersonal) militärisch organisiert ist und dass im Mobilmachungsfalle der Bundesrat darüber verfügen kann. Dass die österreichischen Grenzwächter s. Zt. die liechtensteinische Kokarde getragen haben, war weniger auffallend, wenn man die Stellung des Fürsten von Liechtenstein als Standesherr im österreichischen Staate in Betracht zieht.

Die von der Fürstlichen Regierung vorgeschlagene allgemeine Schiedsgerichtsklausel ist im Wortlaut des Artikels 20 des Postvertrages in den Entwurf als Artikel 43 eingefügt. Der dritte Absatz des Artikels 22 [8] ist dementsprechend gestrichen worden.

Die schweizerische Zollverwaltung möchte es hinsichtlich der Anstellung von Liechtensteinern im Zolldienst bei der alten Fassung bewenden lassen (jetzt Artikel 26), da ihr eine zu grosse Bindung in diesem Punkte nicht wünschbar erscheint, wenn sie auch grundsätzlich mit dem materiellen Inhalte des Vorschlages der Liechtensteinischen Regierung durchaus einig geht.

Was den Antrag der Ersetzung des St. gallischen Kantonsgerichts als zweite Instanz durch das liechtensteinische Obergericht in den Fällen der Artikel 27 und 28 betrifft, so ist nicht zu bestreiten, dass ihm eine gewisse Berechtigung innewohnt. Wenn der Entwurf es bei der ursprünglichen Regelung belassen hat, so haben dabei gewichtige Gründe mitgesprochen, in erster Linie die Erwägung, dass wenigstens während der ersten Jahre der Einführung schweizerischer Gesetzgebung im Fürstentum es von Bedeutung ist, dass ein schweizerisches Kantonsgericht, das bereits über die erforderliche Erfahrung verfügt, die liechtensteinischen Strafurteile mit Bezug auf die tatsächliche Seite sowohl als das Strafmass überprüfen kann. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass im Postvertrag als Berufungsinstanz für die Übertretungen der fiskalischen Bundesgesetze das St. gallische Kantonsgericht bezeichnet ist, und dass es dazu nicht im Einklang stehen würde, wenn im Zollanschlussvertrag eine andere Berufungsinstanz vorgesehen wäre.

Eine richtige Bemessung des im jetzigen Artikel 35 festgesetzten Anteils des Fürstentums an den schweizerischen Einnahmen aus Zöllen und indirekten Steuern stösst im gegenwärtigen Zeitpunkt auf unüberwindliche Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, dass einerseits die Höhe der schweizerischen Einnahmen während der ersten Vertragsjahre und anderseits die Konsumkraft der liechtensteinischen Bevölkerung während der gleichen Zeit gänzlich unbekannte Faktoren sind. Aus diesem Grunde lässt sich weder eine genaue Pauschalsumme noch auch eine verhältnismässige Beteiligung, die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen würde, im gegenwärtigen Augenblick feststellen. Im besondern lässt sich auch nicht sagen, ob eine Berechnung auf Grund der Einnahmen des Jahres 1922 ein richtiges Bild ergeben würde. Es muss nämlich in Betracht gezogen werden, dass die Schweiz gegenwärtig unter dem Regime eines provisorischen Zolltarifs steht, dessen Gültigkeitsdauer vorläufig bis 30. Juni 1923 geht und dass die Gestaltung der Zollansätze und demgemäss auch die der Einnahmen für die nächste Zeit durchaus ungewiss ist. Die schweizerischen Behörden haben es deshalb als angebracht erachtet, die Pauschalsumme einstweilen auf Fr. 150'000.– zu belassen, wenn sie auch möglicherweise zu niedrig bemessen ist. Sollte sich im Laufe der ersten drei Vertragsjahre ergeben, dass letzteres zutrifft, so ist jedoch nach den Vertragsbestimmungen die Möglichkeit vorhanden, für eine nachfolgende dreijährige Periode die Pauschalsumme entsprechend zu erhöhen. Die Fürstliche Regierung darf versichert sein, dass die schweizerischen Behörden Wert darauf legen werden, dem Fürstentum in vollem Umfange den Gegenwert der durch die Bundesgesetzgebung übernommenen Verpflichtungen zukommen zu lassen und dass nicht daran zu zweifeln sein wird, dass sich ein Weg zu einer gerechten Verteilung der Einnahmen finden lassen werde. In Bezug auf Stempel- und Couponssteuer ist schon jetzt (Artikel 37) vorgesehen, dass für das Fürstentum gesonderte Rechnung geführt werde.

Gegen eine Auszahlung der Pauschalsumme im dreimonatlichen Raten ist nichts einzuwenden.

Der zum frühern Artikel 36 (Artikel 38) beantragten Änderung ist in der Weise entsprochen worden, als nunmehr gesagt ist, dass die Ausführungsvorschriften der Genehmigung des Bundesrates insoweit unterliegen, als für die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen eine solche Genehmigung vorgesehen ist. Wie bereits oben zu Artikel 14 ausgeführt worden ist, würde der von der Fürstlichen Regierung gemachte Vorschlag eine materielle Änderung in sich schliessen, welcher von den schweizerischen Behörden nicht zugestimmt werden könnte.

Der Anregung einer Verlängerung der Kündigungsfrist von einem Jahr auf fünf Jahre glaubt der Bundesrat nicht beitreten zu können, da die vorgesehene kürzere Kündigungsfrist möglicherweise beiden Teilen willkommen sein wird, während anderseits, wenn von ihr kein Gebrauch gemacht wird, ihre Dauer gleichgültig ist.

Der Vertrag soll auf 1. Januar 1924 in Kraft treten; doch ist im Schlussprotokoll vorgesehen, dass dieser Zeitpunkt hinausgeschoben werden kann, wenn nach Auffassung des Schweizerischen Bundesrates die in den Artikeln 16, 38, und 40 des Vertrages geforderten Voraussetzungen an dem erwähnten Datum nicht vorliegen. Wenn auch die im Vertragsentwurf gefunden Lösungen hinsichtlich der von der Fürstlichen Regierung vorgebrachten Einzelfragen nicht durchwegs eine Verwirklichung der von der Fürstlichen Regierung geäusserten Wünsche bedeuten, so dürften doch die Bestimmungen des Entwurfs zur Genüge den Willen der Schweiz bekunden, den liechtensteinischen Interessen möglichst gerecht zu werden und ein Vertragsverhältnis zu schaffen, das der wirtschaftlichen Entwicklung und den gegenseitigen Beziehungen der beiden Länder zum Vorteil gereichen wird.

Indem das Politische Departement hinzufügen darf, dass Herr Bundesrat [Giuseppe] Motta vom Bundesrat ermächtigt ist, die Unterzeichnung des Vertrages für die Eidgenossenschaft zu vollziehen, benützt es den Anlass, die Fürstliche Gesandtschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

3 Beilagen

______________

[1] LI LA V 002/0300/001. Aktenzeichen: B 14/24/P 4 III – FI. Eingangsstempel der Gesandtschaft Bern vom 2.2.1923. Emil Beck, Geschäftsträger in Bern, übermittelte eine Abschrift der Note mit einem Begleitschreiben vom 2.2.1923 an die Regierung (LI LA V 002/0296/051-053).
[2] LI LA V 002/0299/095-099, Gesandtschaft Bern an Bundesrat Giuseppe Motta, 19.7.1922.
[3] LI LA SF 27/1922/0569 ad 30, Entwurf Zollvertrag, o.D. Vgl. die definitive Fassung des Vertrags in LGBl. 1923 Nr. 24.
[4] LI LA V 002/0300/002, Entwurf Zollvertrag, o.D.
[5] Zur Vereinbarung vom 28.12.1923 zwischen Liechtenstein und der Schweiz über die Regelung der fremdenpolizeilichen Beziehungen (LI LA SgSTV 1923.12.28) vgl. LI LA V 002/0298, Emil Beck an Regierung, 11.12.1923.
[6] Vgl. LI LA SF 27/1922/2066 ad 30, Gesandtschaft Wien an Regierung, 8.5.1922; LI LA SF 27/1922/2263 ad 30, Gesandtschaft Wien an Regierung, 19.5.1922.
[7] Übereinkommen vom 10.11.1920 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz betr. die Besorgung des Post-, Telegraphen und Telephondienstes im Fürstentum Liechtenstein (LGBl. 1922 Nr. 8).
[8] Handschriftlich korrigiert (wohl durch Emil Beck) zu: 23.