Vertrag zwischen dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Aufnahme von Patienten aus Liechtenstein in der Heil- und Pflegeanstalt St. Pirminsberg


Vertrag
Zwischen der Aufsichtskommission der st. gallischen Heil- und Pflegeanstalt St. Pirminsberg, respektive dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen einerseits, und der fürstlich liechtensteinischen Regierung andererseits wird folgende Vereinbarung getroffen. [1][2]

Art. 1

Die Heil- und Pflegeanstalt St. Pirminsberg verpflichtet sich, im Maximum 5 Geisteskranke aus dem Fürstentum Liechtenstein in ihre Obhut und Pflege zu nehmen und zwar zu den nachstehenden nähern Bedingungen.

Art. 2

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit mit gegenseitiger halbjähriger Kündigung abgeschlossen.

Art. 3

Für Kranke, die ganz oder teilweise auf Kosten des Staates beziehungsweise der betreffenden Gemeinde verpflegt werden, wird in der Regel eine Taxe von Fr. 2.50 per Tag und Person verrechnet. Für unruhige Patienten und für solche, die sonstwie aussergewöhnlicher Pflege und Wartung bedürfen, wird die Tagestaxe auf Fr. 3.- erhöht.

Art. 4

Für selbstzahlende Kranke wird eine Tagestaxe von mindestens Fr. 3.- berechnet. Massgebend für die Taxe sind die gewünschte Verpflegungsklasse, das steuerbare Vermögen des betreffenden Kranken respektive der unterstützungspflichtigen Angehörigen sowie der Umstand, ob der betreffende Patient unruhig ist oder sonstwie aussergewöhnlicher Pflege und Wartung bedarf.

Art. 5

Beim Eintritt eines Kranken ist ein amtlicher Gutschein nebst Vermögensausweis sowie eine amtliche Erklärung darüber beizubringen, ob und in welchem Umfange der betreffende Patient auf Kosten der fürstlich liechtensteinischen Regierung oder einer Gemeidearmenpflege versorgt wird.

Art. 6

Für ordentliche Wäsche wird vierteljährlich ein Betrag von Fr. 4 bis 5 berechnet.

Art. 7

Für alle auf Grund dieses Vertrages in der Anstalt St. Pirminsberg versorgten Angehörigen des Fürstentums Liechtenstein gelten im Übrigen die Bestimmungen des Anstaltsregelmentes.

Art. 8

Die Anstaltsdirektion ist competent, geisteskranke Verbrecher von der Aufnahme auszuschliessen, respektive deren Wegnahme innert kurzer Frist zu fordern.

Art. 9

Vorliegender Vertrag tritt mit 1. Juni 1911 in Kraft. Wenn eine der kontrahierenden Parteien der andern den Rücktritt von diesem Vertrage erklärt, so fällt der Vertrag nach Ablauf der anbedungenen Kündigungsfrist dahin.

Vaduz, am 4. April 1911
Namens der fürstlich liechtensteinischen Regierung:
gez. [Karl] von In der Maur,
f. Kabinettsrat

St. Gallen, den 29. Mai 1911
Für das Departement des Innern, der Regierungsrat
gez. [Edwin] Rukstuhl

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[1] LI LA RE 1911/1260. Beglaubigte Abschrift des Vertrags. Zur Sache: Dem Vertragsabschluss vorausgegangen war der Versuch, mit den beiden Anstalten Valduna einen ähnlichen Vertrag abzuschliessen, vgl. Brief vom 22.9.1910 von Adolf Rhomberg.
[2] Beglaubigungsvermerk: „Die wörtliche Übereinstimmung vorstehender Abschrift mit dem z. Zl 1260/Reg. Jg. 1911 erliegenden Originalvertrag wird hiemit beglaubigt.
Fürstliche Regierungskanzlei
Vaduz, am 24. Juni 1911
J. [Josef] Ospelt
f. Regierungssekretär".