Liechtensteinische Sitzunternehmen werden vom deutsch-schweizerischen Clearingabkommen ausgeschlossen


Note des Eidgenössischen Politischen Departements an die Regierung (dringlich) [1]

31.7.1934, Bern

Mit Beziehung auf die geschätzte Note 125/394 vom 26. Februar d. J. [2] beehrt sich das Eidgenössische Departement der Fürstlich Liechtensteinischen Regierung zur Kenntnis zu bringen, dass zwischen schweizerischen und deutschen Delegierten am 26. Juli 1934 in Berlin ein Abkommen über den deutsch–schweizerischen Verrechungsverkehr abgeschlossen worden ist. [3] Dieser Vertrag findet auch Anwendung auf Liechtenstein, immerhin mit der Einschränkung, dass die Bestimmungen der Anlage c (Transferabkommen) auf das Fürstentum nur anwendbar sind, soweit es sich um Forderungen und Wertpapiere handelt, die im Eigentum von natürlichen Personen mit ständigem Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein, oder der Sparkasse für das Fürstentum Liechtenstein (Liechtensteinische Landesbank) in Vaduz, oder der Bank in Liechtenstein A.G. in Vaduz stehen. [4]

Vertreter eines für die Abwicklung des Abkommens ins Leben gerufenen schweizerischen Bankkonsortiums werden sich in den nächsten Tagen mit beiden liechtensteinischen Bankinstituten zur Durchführung der in Frage kommenden Bestimmungen in Verbindung setzen. [5] Das Departement wäre der Fürstlichen Regierung dankbar, wenn sie die beiden Banken hievon verständigen und diese veranlassen wollte, den erwähnten Vertretern alle von ihnen benötigten Aufschlüsse zu erteilen.

Es benützt den Anlass, die Fürstliche Regierung erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

 

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[1] LI LA RF 136/459/061. Zeichen: B 14/2 Liecht. 5 –EB.
[2] LI LA RF 136/459/048.
[3] AS 1934, Bd. 50, S. 587-591. Zur Aushandlung des Clearingabkommens vgl. DDS, Bd. 11, Nr. 53, 55.
[4] Der Ausschluss liechtensteinischer Sitzunternehmen veranlasste verschiedene Vertreter von Gesellschaften zu Protesten, vgl. LI LA RF 136/459/079, 084, 091, 130.
[5] LI LA RF 136/459/062, 064.