Verordnung betr. Weinkäufe bei Vertragsabschlüssen


[Fürstliche Verordnung[1] betr. Weinkäufe bei Vertragsabschlüssen][2]

vom 19. April 1804

Von Gottes Gnaden Wir Aloys Joseph des Heil. Röm. Reichs Fürst und Regierer des Hauses von und zu Liechtenstein, Herzog zu Troppau und Jägerndorf in Schlesien, Graf zu Rittberg, Ritter des goldenen Vliesses, Ihro Röm. Kaiserl. König. Apost. Majestätt wirklicher Kämmerer etc. etc. geben Unsern lieben Unterthanen im Fürstenthum Liechtenstein zu erkennen, wienach Wir mit vielem Missfallen den Missbrauch vernommen haben, dass in Unserem Fürstenthum bei Abschliessung der Kontrakte die Weinkäufe auf 6 auch 8 p[ro] c[en]to und darüber zu stehen kommen.

Gleich wie nun eine solche Schwelgerey einmal, am allerwenigsten aber bei den dermaligen Zeitumständen gebilliget werden kann: Als haben wir für nöthig gefunden, diese Weinkäufe dahin einzuschränken.

Wenn der Kontrakt nicht mehr als 100 f betraget, so solle der Weinkauf nicht über zwey, von 200 f nicht über drey und von 300 f nicht über drey und einen halben Gulden steigen. Sollte sich derselbe bis 400 f und darüber belaufen, so solle vom Vierten und allen übrigen, so hoch sich auch die Summe belaufen möchte, von jedem Hundert nicht mehr als fünfzehen Kreuzer erlaubt seyn.

Im Übertrettungsfalle sollen die Contrahenten um eben so viel in die Strafe verfallen seyn, als der Weinkauf die festgesetzte Summe übersteiget, der Wirth aber, welcher wissentlich etwas über das Festgesetzte verabreichet, solle eben so viel als eine Straf Summe erlegen. Dem Anzeiger verwilligen wir das Dritl von dieser Strafe, das Übrige aber solle unnachsichtlich bezogen, und in Unser Rentamt verrechnet werden.

Gegeben Wien, am 19. April 1804.

Aloys Fürst von und zu Liechtenstein[3]

In Abwesenheit Seiner Durchlaucht des Regierenden Herrn Fürsten von und zu Liechtenstein.
Frantz von Haymmerle m.p., Fürstlicher Hofrath

Hochfürstliche Aloys Liechtensteinisch bevollmächtigte Hofkanzley[4]          
Joseph Arnold von Lewenda (?) m.p., Fürstlicher Wirtschaftsrath

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[1]Kanzleivermerk auf der Rückseite: "Hochfürstliches Hofkanzley-Reskript, womit die Weinkäufe im Fürstenthum Liechtenstein reguliert werden. Wien, d. dat. 19ten April 1804". 
[2] LI LA RA RA 01/16/19. Kein Originaltitel.
[3] Keine Originalunterschrift. Die Verordnung wurde im Namen von Fürst Alois von Liechtenstein erlassen, er unterschrieb sie aber nicht eigenhändig.
[4] Links davon schlechtes rotes Lacksiegel, Durchmesser 36 mm. Siegelbild nicht erkennbar.