Verordnung betr. amtliche Publikationen


Verordnung betr. Publikation von Gesetzen und Verordnungen am Anschlagbrett[1]

vom 14. September 1808

Bei Localisirung des Fürstenthums Lichtenstein ist dem gefertigten Hofrath Hauer nicht entgangen, dass die gesetzlichen Verfügungen der Landesfürstlichen Regierung immer zu spät und nicht in der allgemein hergebrachten Form zur Kundmachung und Verbreitung unter die Unterthanen gelangen und dass oft wesentliche, dem Unterthan belehrende und zum Fleiss und Industrie aufmunternde Verfügungen ganz unterdrückt bleiben.

Dieser Erfund ist die Veranlassung zu gegenwärtiger Verordnung, nach der künftig die gesetzlichen, zur allgemeinen Publicitaet zu gelangen habenden Regierungs-Verfügungen nicht nur durch Umlaufschreiben an die Orts-Gerichten, sondern mittels Affisur[2] beim Oberamt gleich in den ersten 24 Stunden a praesentato zur Publicitaet gebracht werden sollen, zu welchem Ende eine schwarze Affisur-Tafel bei dem Oberamtshaus auszuhangen, und die Publicanda darob zu affigiren seyn werden, wohin dann auch die von dem Oberamte in Geschäftenzug erlassende, zur öffentlichen Bekanntmachung geeignete Gegenstände gehören und mit auszuhangen sind.

V. Walberg m.p.

Seine Hochfürstlich Johann

Lichtensteinische Kanzley

Wien am 14. September 1808

Anton Hauer m.p.

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[1]LI LA RA 2/1/38. Kein Originaltitel.
[2] Anschlag.