Einführung des österr. abGB (ohne Erbrecht §§ 531-824), der Gerichtsordnung und des Strafgesetzes


[Fürstliche Verordnung betreffend die Einführung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, der allgemeinen österreichischen Gerichtsordnung und des österreichischen Gesetzbuches über Verbrechen und schwere Polizeiübertretungen][1]

vom 18. Februar 1812

Von Gottes Gnaden Wir Johann Joseph, Fürst und Regierer des Hauses von und zu Liechtenstein von Nickolspurg, Herzog zu Troppau und Jägerndorf in Schlesien, Graf zu Rittberg, Ritter des goldenen Vliesses, Sr. k. k. apostolischen Majestät wirklicher Kämmerer, Feldmarschall, Grosskreutz des militärischen Maria Theresien Ordens und Innhaber eines Husaren Regiments etc. etc.

In Ausübung der Souveraenitaets-Rechte Unseres Sohnes Herrn Fürsten Karl haben beschlossen, das oesterreichische allgemeine bürgerliche Gesezbuch nebst der österreichisch allgemeinen bürgerlichen Gerichtsordnung und das oesterreichische Gesezbuch über Verbrechen und schwere Polizey-Uibertrettungen in dem souverainen Fürstenthum Liechtenstein einzuführen und befehlen hiemit gnädigst, dass diese Gesezbücher vom Tage der Kundmachung gegenwärtiger Verordnung in Anwendung kommen sollen. Obgleich hiedurch alle andere bisher gültig gewesene bürgerliche und peinliche Gesetze gänzlich aufgehoben werden, so soll diess doch nicht von der von Uns untern 1. Jenner 1809 gegebenen Konkurs-, auch Erbfolg- und Verlassenschafts-Abhandlungs-Ordnung [2] gemeint seyn, als deren fernere gesezliche Kraft Wir ausdrücklich bestätigen. Auch behalten Wir Uns vor, jene Modifikationen mit der Zeit zu gestatten, welche Lokalverhältnisse in einem oder dem anderen Falle nötig machen könnten.

Gegeben Wien, den 18ten Februar 1812

J.J. Liechtenstein mp

Theobald von Walberg, fürstl. Hofrath m.p.

Nach Seiner Durchlaucht höchst eigenem Befehle:

Georg Hauer, Hofrath m.p.

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[1] LI LA  RB G1 1812. Kein Originaltitel.
[2] Das Erbrecht (§§ 531-824) wurde erst durch das Erbrechtspatent vom 6. April 1846 auf den 1. Januar 1847 in Kraft gesetzt.