Die Finanzkommission schlägt dem Landtag vor, der Alpgenossenschaft Kleinsteg (Triesenberg) für eine Teilverbauung des Saminabaches eine Landessubvention auszurichten


Gedruckter Bericht der Finanzkommission an den Landtag, nicht gez. [1]

o.D. (vor dem 16.12.1909)

IV. Regierungsvorlage betreffend Subventionsgesuch der Alpgenossenschaft Kleinsteg

(Referent: Fr. [Franz] Schlegel)

Mit Landtagsbeschluss vom 23. Dezember 1908 wurde dies Gesuch [2] dahin beschieden, dass zuerst durch die fürstliche Regierung ein technisches Gutachten über den Wert der geplanten Verbauung am Saminabach eingeholt werden soll. [3]

Der fürstliche Regierungskommissär [Karl von In der Maur] legte in der Sitzung vom 19.12.1909 der Finanzkommission ein von unserem Landestechniker [Gabriel Hiener] verfasstes Gutachten vor. [4] In demselben wurde sachlich und mit grosser Gründlichkeit nicht nur die Kosten, sondern auch die Folgen einer solchen Eindämmung des Saminabaches dargelegt. Die Samina muss als ein schlimmer Wildbach bezeichnet werden.

Bei Hochwasser würde durch die geplante Regulierung der Abfluss des Wassers eine viel grössere Schnelligkeit erlangen und dadurch wäre die Gefahr der Abrutschung der Borde an den weiter unten liegenden Stellen viel grösser wie bisher.

Nach der im Gutachten aufgestellten Berechnung würden sich die Kosten einer solchen beidseitigen Verbauung per laufenden Meter auf Kr. [Kronen] 43,04 stellen, dies macht auf die ganze Strecke den Betrag von Kr. 51'600. Diese Summe steht aber in keinem Verhältnis zu den durch die Regulierung zu erhoffenden Vorteilen.

Dagegen wird in dem Gutachten empfohlen, für jetzt nur den Teil der rechtsseitigen Flussstrecke bei der Kleinstegerwiese, nach den Vorschlägen der Alpgenossenschaft mittelst eines Verbaues zu sichern, um die gefährdeten Stellen vor weiterem Abbruch zu schützen. Die Kosten für eine solche Sicherung würden sich auf der genannter Strecke auf Kr. 2432 belaufen.

Die Kommission spricht sich auch für eine derartige Schutzbaute aus und schlägt Ihnen vor, die Hälfte der dabei auflaufenden Kosten auf Landesrechnung zu übernehmen und zwar im Sinne des Rüfebaugesetzes. [5]

Damit soll nicht ausgeschlossen sein, für später eine derartige Verbauung zur Sicherung der gefährdeten Stellen auch weiter gegen Valüna hin auszuführen. [6]

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[1] LI LA LTA 1909/L01 (Ziff. 4 der Tagesordnung des Landtagspräsidiums für die auf den 16.12. und 18.12.1909 anberaumten Landtagssitzungen).
[2] Vgl. das Gesuch der Alpgenossenschaft Kleinsteg an die Regierung vom 18.11.1908 (LI LA RE 1908/1834 ad 0053).
[3] Vgl. das Protokoll der öffentlichen Landtagssitzung vom 19.12.1908 (LI LA LTA 1908/S04/2) bzw. den undatierten Bericht der Finanzkommission des Landtages (LI LA LTA 1908/L01 (Ziff. 7 der Tagesordnung des Landtagspräsidiums für auf den 19.12. und 21.12.1908 anberaumten Landtagssitzungen)).
[4] Vgl. den diesbezüglichen Bericht vom 5.11.1909 (LI LA RE 1909/1830 ad 0101).
[5] Vgl. das Gesetz vom 22.9.1899 betreffend die Rüfeschutzbauten, LGBl. 1899 Nr. 6.
[6] In der öffentlichen Landtagssitzung vom 16.12.1909 wurde der Alpgenossenschaft Kleinsteg für die Schutzbauten an der rechten Bachstrecke bei der Kleinstegerwiese ein landschaftlicher Beitrag von 50 % der wirklich anfallenden Kosten genehmigt (LI LA LTA 1909/S04/2).